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Beschluß
beraten und herausgegeben vom
Lordmayor und Ratskollegium der Stadt London
in Betreff der Ansteckung durch die Pest, 1665.
Nachdem während der Regierung des Königs Jakob, glücklichen Gedenkens, eine Parlamentsakte erschien über die mildtätige Unterstützung und Behandlung von an der Pest erkrankten Personen, wodurch den Friedensrichtern, Bürgermeistern, Landvögten und anderen Oberbehörden Gewalt verliehen wurde, innerhalb ihres Amtsbezirkes Leichenbeschauer, Visitatoren, Wachleute, Aufseher und Totengräber zu bestimmen für die verseuchten Personen und Orte und sie auf die Pflichten ihres Ortes zu vereidigen, das gleiche Gesetz sie auch ermächtigte, weitere Verfügungen zu treffen, die ihnen in der gegenwärtigen Notlage als wünschenswert erscheinen möchten, so wird hiermit nach reiflicher Überlegung als besonders wirksam zur Verhinderung und Vermeidung der Ansteckung (so es dem allmächtigen Gott gefällt) verordnet, daß die folgenden Amtspersonen ernannt und die Verfügungen genau beobachtet werden.
In jedem Kirchspiel zu ernennende Visitatoren
Erstlich erscheint es erforderlich und wird hiermit verfügt, daß in jedem Kirchspiel ein, zwei oder mehr Personen von gutem Ruf und Ansehen durch den Ratsherrn, seinen Vertreter und das Pflegschaftsgericht unter dem Namen von Visitatoren verpflichtet werden, um in ihrem Amte für die Mindestdauer von zwei Monaten zu bleiben; daß ferner jede dazu taugliche Person, so sie sich weigern sollte, ihr Amt zu übernehmen, gefangen gesetzt würde, bis sie ihre Zustimmung erklären sollte.
Amtsbefugnisse der Visitatoren
Daß diese Visitatoren durch die Ratsmänner in geschworne Pflicht genommen werden, von Zeit zu Zeit zu untersuchen und auszuforschen, welche Häuser in jedem Kirchspiel verseucht, welche Personen und an welchen Übeln sie erkrankt seien, und zwar nach bestem Wissen und Gewissen, und daß sie in zweifelhaften Fällen sich zwangsweise Eintritt verschaffen, bis die Art der Erkrankung festgestellt ist; daß sie ferner, wenn eine Person an der Seuche erkrankt sollte befunden werden, dem Konstabler befehlen, das Haus abzusperren, und falls solcher als nachlässig befunden werden sollte, dies sofort dem Pflegschaftsrichter zur Anzeige bringen.
Wächter
Daß für jedes verseuchte Haus zwei Wächter bestellt werden, einer für den Tag, der andere für die Nacht, und daß diese Wächter dafür zu sorgen haben, daß kein Mensch ein solches verseuchtes Haus, das sie zu bewachen haben, betrete oder verlasse, bei Androhung schwerer Strafe. Auch haben besagte Wächter solche Hilfe zu leisten, als in dem verseuchten Hause verlangt und gefordert werde und, falls sie zur Ausführung irgendeines Auftrages weggeschickt werden, das Haus abzuschließen und den Schlüssel mit sich zu nehmen. Und hat der Tagwächter seinen Dienst bis 10 Uhr abends zu versehen, der Nachtwächter bis 6 Uhr des Morgens.
Leichenbeschauer
Daß besondere Sorge darauf gerichtet werde, weibliche Leichenbeschauer in jedem Kirchspiel zu ernennen, die als anständig bekannt sind und am besten dazu geeignet, und daß sie eidlich verpflichtet werden, ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und wahrheitsgemäße Berichte abzustatten, ob die von ihnen untersuchten Personen an der Pest oder an was sonst für Krankheiten gestorben sind, und daß die Ärzte, die zur Behandlung und Verhinderung der Ansteckung ernannt wurden, besagte Leichenbeschauerinnen herbeiholen, die für die unter ihrer Aufsicht stehenden Kirchspiele bestimmt wurden oder werden, um zu entscheiden, ob sie für ihr Amt geeignet seien, und sie von Zeit zu Zeit nach Bedarf ermahnen, falls sie nachlässig in der Ausübung ihrer Pflichten befunden werden.
Daß während der Dauer der Seuche keine Leichenbeschauerin soll befugt sein, irgendeinen öffentlichen Beruf auszuüben, einen Laden oder Stand zu halten, oder als Wäscherin oder in irgendeiner sonstigen Beschäftigung zu arbeiten.
Wundärzte
Zur Unterstützung der Leichenbeschauer und infolge der g