: Rudolf Stürzer, Georg Hopfensperger, Melanie Sterns-Kolbeck, Detlef Sterns, Claudia Finsterlin, Just
: Praxishandbuch Wohnungseigentum Von der Eigentümerversammlung über die Vermietung und Verwaltung bis zur Modernisierung
: Haufe Verlag
: 9783648175972
: Haufe Fachbuch
: 8
: CHF 36.30
:
: Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht
: German
: 512
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Dies s Buch stellt umfangreiches Wissen für Wohnungseigentümer und Eigentümerinnen zur Verfügung, das Sie in jeder Situation unterstützt. Sie erfahren alles über Ihre Rechte und Pflichten sowie über Steuern und Versicherungen bei Wohnungs- und Teileigentum. Die Fachanwält:innen von Haus + Grund München Rudolf Stürzer, Georg Hopfensperger, Melanie Sterns-Kolbeck, Detlef Sterns und Claudia Finsterlin haben zu allen wichtigen Themen aktuelle rechtliche Fakten, Rat und Tipps zur Umsetzung zusammengestellt. Damit Sie rechtliche Risiken besser beurteilen und juristischen Problemen vorbeugen können. Inhalte: - Grundbegriffe des Wohnungseigentums - Nutzung und Gebrauch des Sonder- und Gemeinschaftseigentums - Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer:in - Lasten und Kosten des Wohnungseigentums - Die Wohnungseigentümerversammlung - Teilrechtsfähigkeit, Haftung und Insovlenz - Verwalter:in und Verwaltungsbeirat - Die vermietete Eigentumswohnung - Das wohnungseigentumsrechtliche Verfahren vor Gericht - Checkliste für den Erwerb einer Eigentumswohnung - Steuern bei Wohnungs- und Teileigentum - VersicherungenNeu in der 8. Auflage: - Gebäudeenergiegesetz, Wärmeplanungsgesetz - CO2-Preis, Bundesförderung für effiziente Gebäude, Heizungscheck und hydraulischer Abgleich, Photovoltaik-Förderung - Zertifizierter Verwalter - Virtuelle EigentümerversammlungenDie digitale und kostenfreie Ergänzung zu Ihrem Buch auf myBook+: - Zugriff auf ergänzende Materialien und Inhalte - E-Book direkt online lesen im Browser - Persönliche Fachbibliothek mit Ihren BüchernJetzt nutzen auf mybookplus.de.  

Rudolf Stürzer arbeitet seit über 30 Jahren als Rechtsanwalt und Vorsitzender des Haus- und Grundbesitzervereins München. Er ist erfolgreicher Autor der Haufe Group, u.a. der Fachbücher 'Vermieter-Lexikon', 'Mietrecht für Vermieter von A-Z', 'Praxishandbuch Wohnungseigentum', 'Vermieter-Praxishandbuch' und 'Einbruchsicherung - So schützen Eigentümer, Vermieter und Mieter ihre Immobilie'.

1 Überblick zum Wohnungseigentumsgesetz und zur letzten Reform (1.12.2020)


Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde im Jahr 1951 geschaffen, um den dringend notwendigen Wohnungsbau zu stärken und breiten Bevölkerungsschichten den Erwerb eines Eigenheims zu ermöglichen. In den Jahren 1973 und 2007 wurde das WEG reformiert. Die grundlegende Reform im Jahr 2007 betraf im Wesentlichen die Ausweitung der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer, Änderungen im Verfahrensrecht und die Regelung der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auch diese grundlegende Reform hat es nicht geschafft, alle Regelungslücken zu schließen.

Die Rechtsprechung hat vieles geklärt, jedoch sind zahlreiche Fragen immer noch offen. Zudem ist es von Zeit zu Zeit schlichtweg erforderlich, Gesetze an den Wandel und den Fortschritt der Technik und in der Gesellschaft anzupassen. Für das Erreichen der Klimaziele ist die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden unerlässlich. Zusätzlich zu den Maßnahmen zur Barrierereduzierung und zur energetischen Sanierung verlangt auch das Errichten von Lademöglichkeiten zur Förderung der Elektromobilität Eingriffe in die Bausubstanz. Diese Ziele sollte die zum 1.12.2020 in Kraft getretene WEG-Reform umsetzen. Mit dem umfangreichen Vorhaben im Jahr 2020 wurde, so kann man sagen, »alles neu«. Es fand ein Systemwechsel statt und die Rechtsbeziehungen in der Gemeinschaft wurden völlig neu geordnet. Zwar war seit der Rechtsprechung des BGH im Jahr 2005 bereits anerkannt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft teilrechtsfähig ist, doch nun ist gesetzlich geregelt, dass die zentrale Figur der Verband, also die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist. Die Eigentümer, der Verwalter und der Beirat stellen die Organe dar.

Überblick über die wesentlichen Änderungen

  • Nach bisher geltendem Recht war es nicht möglich, das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks zu erstrecken, etwa auf Terrassen, Gartenflächen oder Stellplätze für Fahrzeuge im Freien. Sollte einzelnen Wohnungseigentümern ein ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Flächen zugewiesen werden, wurden in der Praxis sogenannte Sondernutzungsrechte begründet. Neu gilt nunmehr, dass Sondereigentum auch an Freiflächen begründet werden kann. Stellplätze gelten auch als Räume (§ 3 WEG).

  • Bestehen in Teilungserklärungen Öffnungsklauseln, so sind diesbezüglich gefasste Beschlüsse in das Grundbuch einzutragen (§ 5 Abs. 4, 7 WEG), um für Rechtsnachfolger Rechtssicherheit zu schaffen. Dies gilt auch für Altbeschlüsse und insbesondere für Veräußerungsbeschränkungen und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden. Für die Eintragung von Altbeschlüssen gilt eine Frist bis 31.12.2025. Achtung! Die Eintragung von Beschlüssen gilt nur für vereinbarte Öffnungsklauseln und nicht gesetzliche Öffnungsklauseln. Beschlüsse, die aufgrund einer gesetzlichen Regelung gefasst werden, werden nur in die Beschlusssammlung eingetragen.

  • Die Reform schafft Rechtssicherheit in der Begründungsphase der Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn insbesondere beim Erwerb des Wohnungseigentums vom Bauträger stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Vorschriften des WEG anwendbar sind, wann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht und wer zu welchem Zeitpunkt ihr Mitglied wird. Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft ist nun gesetzlich geregelt. Bereits im Zeitpunkt der Anlegung der Wohnungsgrundbücher entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als sogenannte Ein-Personen-Gemeinschaft (§ 9a Abs. 1 Satz 2 WEG). Geregelt wird auch, unter welchen Voraussetzungen ein Erwerber schon vor seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch berechtigt ist, sich wie ein Wohnungseigentümer an der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen (§ 8 Abs. 3 WEG). Hierzu muss ein Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums gegen den teilenden Eigentümer vorliegen, der mit einer Vormerkung gesichert ist, und der Besitz muss übergeben worden sein.

  • Der Verband als zentrale Figur verwaltet nun das gemeinschaftliche Eigentum (18 Abs. 1 WEG). Die Bruchteilsgemeinschaft aller Wohnungseigentümer hat keine Bedeutung mehr. Im Außenverhältnis wird der Verband durch den Verwalter vertreten (§ 9b Abs. 1 WEG). Diese Vertretungsmacht ist umfassend und unbeschränkbar. Eine Ausnahme gilt für Grundstückskaufverträge und Darlehen. Im Innenverhältnis sind Begrenzungen und Erweiterungen durch Beschluss möglich. Gegenüber dem Verwalter vertritt der Beiratsvorsitzende die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 9b Abs. 2 WEG). Die einzelnen Eigentümer haben Mitwirkungsrechte und -pflichten durch Beschlussfassung (§ 19 Abs. 1 WEG). Der Anspruch eines einzelnen Eigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung richtet sich nunmehr gegen den Verband und nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer. So richtet sich beispielsweise der Anspruch auf eine ordnungsgemäße Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums gegen den Verband und kann ggf. im Wege einer Beschlussersetzungsklage gegen diesen durchgesetzt werden. Das Recht, Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu verlangen (§ 18 Ab