: Wolff-Dietrich Barth
: Marco Trips
: Niedersächsische Bauordnung Textausgabe mit ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des öffentlichen Baurechts
: Deutscher Gemeindeverlag
: 9783555022697
: 17
: CHF 39.90
:
: Öffentliches Recht, Verwaltungs-, Verfassungsprozessrecht
: German
: 504
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Die 17. Auflage enthält das gesamte niedersächsische Bauordnungsrecht, insbesondere die - Niedersächsische Bauordnung (NBauO), - Allgemeine Durchführungsverordnung zur NBauO, - Bauvorlagenverordnung, - Verkaufsstättenverordnung, - Garagen- und Stellplatzverordnung, - Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser. Außerdem die sonstigen für Bauvorhaben maßgebenden Vorschriften - des Baugesetzbuchs, - der Baunutzungsverordnung, - des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes - des Baugebührenrechts, - der Verwaltungsgerichtsordnung.
Wolff-Dietrich Barth, Ministerialrat a. D.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 entfallen,

1.  wenn ihre Erfüllung im Einzelfall

a)  anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,

b)  technisch unmöglich ist,

c)  wirtschaftlich nicht vertretbar ist

oder

2.  soweit auf der Dachfläche solarthermische Anlagen errichtet sind.

§ 33Rettungswege

(1) 1Für jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. 2Die Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur (§ 36) führen.

(2) 1Der erste Rettungsweg für eine Nutzungseinheit nach Absatz 1 Satz 1, die nicht zu ebener Erde liegt, muss über eine notwendige Treppe (§ 34 Abs. 1 Satz 2) führen. 2Der zweite Rettungsweg kann über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit den Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. 3Ein zweiter Rettungsweg über eine von der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit ist geeignet, wenn Bedenken in Bezug auf die Eignung des Rettungsweges für die Rettung der Menschen nicht bestehen; für ein Geschoss einer Nutzungseinheit nach Satz 1, ausgenommen Geschosse von Wohnungen, das für die Nutzung durch mehr als 10 Personen bestimmt ist, ist die Eignung des Rettungsweges zu prüfen. 4Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren und durch besondere Vorkehrungen gegen Feuer und Rauch geschützten Treppenraum möglich ist.

§ 34Treppen

(1) 1Räume in Gebäuden müssen, soweit sie nicht zu ebener Erde liegen, über Treppen zugänglich sein. 2Treppen müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten (notwendige Treppen). 3Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.