Kurze Kündigungsfristen Ein schlagendes Argument für den Einsatz eines Interim Managers ist die zeitliche Flexibilität des Beschäftigungsmodells. Auf den Punkt gebracht, endet der Einsatz zu dem Zeitpunkt, an dem aus Sicht des Kunden das Ziel erreicht wurde oder eine weitere Unterstützung nicht mehr benötigt wird. Kündigungsfristen sind dabei normalerweise nicht einzuhalten. Aus Gründen der besseren Planbarkeit vereinbaren Interim Manager trotzdem mit ihren Kunden eine Laufzeit für den Auftrag bzw. einen Termin, zu dem die Zusammenarbeit beendet werden soll. Aber selbst wenn die Aufgabe mehrere Wochen oder gar Monate vor Ablauf dieses Termins erledigt ist, besteht für den Kunden keine Verpflichtung, die Zusammenarbeit fortzusetzen. Auch wenn dieser Fall erfahrungsgemäß relativ selten eintritt, möchten wir empfehlen, dafür eine Mitteilungsfrist zu vereinbaren. Üblicherweise werden hier Fristen von ein bis zwei Wochen festgelegt. D. h., Sie können einem Interim Manager mit einem Vorlauf von ein bis zwei Wochen mitteilen, dass sein Auftrag zu einem beliebigen Datum beendet ist. Das wirtschaftliche Risiko für eine solche vorzeitige Beendigung der Zusammenarbeit trägt allein der Interim Manager bzw. dessen Vermittler. Diese Mitteilungsfrist ist übrigens nicht mit einer Kündigungsfrist zu verwechseln. Versäumt man das Einhalten der Kündigungsfrist, hat dies eine Rechtsfolge. Das ist bei Interim Mandaten nicht der Fall. Da der Interim Manager nur die tatsächlich erbrachten Leistungen abrechnen kann, kann er keine Rechnungen mehr stellen, wenn der Kunde keine Leistungen mehr abruft. Die Mitteilungsfrist ist so gesehen eher ein Hygienefaktor, um die gute Zusammenarbeit professionell abzuschließen. |