Teil I Arbeits- und ausländerrechtliche Themen
1 Anerkennung der Qualifikation, Einsatz von Mitarbeitern und ausländerrechtliche Fragen
1.1 Pflegefachpersonen
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Die folgenden Ausführungen zum Thema Anerkennung der Qualifikation durch Einsatz von Mitarbeitern und ausländerrechtlichen Fragen werden sich lediglich mit einer Gruppe von möglichen zu akquirierenden, qualifizierten Pflegefachpersonen auseinandersetzen. Nämlich denen, welche eine Qualifikation nach dem Pflegeberufsgesetz haben oder einen Besitzstand im Sinne des Gesetzes. Also diejenigen, die die dreijährige (oder äquivalente) Berufsausbildung abgeschlossen haben. Eine Differenzierung nach Alten- und Krankenpflege wird im Sinne des neuen Rechts nicht mehr erfolgen.
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Damit fallen zwei Berufsgruppen weg. Dabei handelt es sich um gänzlich ungelernte Kräfte, die lediglich „aushelfen“, also solche Kräfte, die beispielsweise als angelernte Pflegehelfer tätig sind. Auch behandeln die vorliegenden Ausführungen Hilfskräfte im Sinne der Personaluntergrenzen-Verordnung im Hinblick auf die Kranken- oder Altenpflegehilfe nicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 PpUGV).
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Hierbei ist zu differenzieren. Ausländerrechtlich handelt es sich bei diesen Kräften grundsätzlich auch um Fachkräfte. Im Sinne des Pflegerechtes sind sie das aber nicht. Sie können also nach den Grundsätzen der Fachkräfteeinwanderung einreisen und auch arbeitstätig werden. Die Unterscheidung ist hier eher darin zu sehen, inwieweit diese Arbeitskräfte als besonders notwendig im Sinne der Entwicklung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu sehen sind. Dies ist ein wesentliches Kriterium für die Möglichkeit der Einwanderung nach Deutschland und dürfte auf die hier nicht anzusprechende Personengruppe nicht zutreffen.
1.2 Beschäftigung von Nichtfachkräften und solchen, die (noch) keine Anerkennung ihrer Ausbildung haben
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Bezüglich der hier nicht zu besprechenden ungelernten Kräfte und der Pflegehilfskräfte oder solchen Kräften, die sich noch in der Anerkennung befinden, gilt, dass diese auch dann in ihrem Betrieb tätig werden dürfen, wenn sie nicht oder noch nicht über eine in Deutschland anerkannte Ausbildung verfügen.
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Diese Personen dürfen unter Beachtung der allgemeinen Regeln für ungelernte Kräfte eingesetzt werden, sofern eine ausländerrechtliche Genehmigung vorliegt. Sie können also ausländerrechtlich unproblematisch eingesetzt werden, solange die klare Genehmigung vorliegt, dass sie in der Bundesrepublik arbeiten dürfen.
1.2.1 „Arbeitserlaubnis“
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Dabei gibt es eine tatsächliche, eigenständige Arbeitserlaubnis nicht mehr. Sie war früher eine von der Bundesagentur für Arbeit gegenüber Ausländern erteilte Genehmigung, im Bundesgebiet einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen. An ihre Stelle ist der Aufenthaltstitel getreten, in den die Berechtigung, einer entgeltlichen Tätigkeit nachzugehen, eingetragen wird. Das gilt zumindest für all jene Menschen, die nicht aus der Europäischen Union stammen.
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EU-Bürger haben im Rahmen der Freizügigkeit uneingeschränkten Zugang zum deuts