3. Vorschriften für das Führen von Hunden
Hundebesitzer müssen ihren Hund- selbst wenn er angeleint ist- immer im Auge behalten. Auch ist es ein Irrtum anzunehmen, der Hund könne sich vom eigenen Garten aus »eigenständig und unbeaufsichtigt« mal im benachbartem Feld ein wenig austoben, nach dem Motto: »der kommt schon wieder«! Weiterhin sind Hundehalter dafür verantwortlich, dass sich ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt Verkehrsstraßen nähern oder sich gar frei »auf der Straße herumtreiben«. Für das Führen von Hunden gibt es zahlreiche Rechtsvorschriften mit folgender Kernbotschaft:
»Hunde sind grundsätzlich so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht«!
Für Hunde gilt eine Kennzeichnungspflicht durch Mikrochip; ebenso ist eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen, die im Schadensfall für Personen- Sach- und Vermögensschäden aufkommt.
Während Hunde im städtischen Bereich, wie in Fußgängerzonen oder Stadtparks stets anzuleinen sind, dürfen sie zuweilen in Feld und Flur im Einfluss- und Sichtbereich des Hundehalters aufgrund unterschiedlicher Rechtsvorschriften in Kommunen und einzelnen Bundesländern auch einmal abgeleint werden. Dies immer nur dann, wenn der Hundehalter Kontrolle über seinen Hund hat und kein ausdrückliches Gebot für eine Anleinpflich