I Arbeitsrecht für Pflegefachpersonen
1 Einführung
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Obwohl es für Pflegefachpersonen - wie für Mitarbeiter anderer Berufe – auch eine Vielzahl von anderen Regeln zu beachten gilt, ist doch zunächst das Arbeitsrecht für die Allermeisten in der Pflege Dreh- und Angelpunkt ihrer Tätigkeit. Das Arbeitsrecht unterscheidet dabei grundsätzlich zwei Teile: zum einen das sogenannte Individualarbeitsrecht, zum anderen das kollektive Arbeitsrecht. Das Individualarbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dem gegenüber steht das kollektive Arbeitsrecht. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und den Arbeitnehmervertretungen – also dem Betriebsrat oder in Krankenhäusern häufig den Personalräten einerseits und dem „Krankenhaus“, dem Arbeitgeber, anderseits.
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Insbesondere das Individualarbeitsrecht zeichnet sich dadurch aus, dass es ein Arbeitnehmerschutzrecht ist. Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass typischerweise der Arbeitnehmer der deutlich schwächere Partner in einem Arbeitsvertragsverhältnis ist – was wohl auch zutreffend sein dürfte – wird der Arbeitnehmer in einer Vielzahl von Bereichen durch das Arbeitsrecht geschützt. Im Zweifel gilt immer: „für den Arbeitnehmer“.
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Daneben gilt natürlich grundsätzlich, dass der arbeitsrechtliche Vertrag einer der häufigsten Verträge überhaupt ist. Da er zudem für die allermeisten Arbeitnehmer existenziell ist, handelt es sich auch um ein Vertragsverhältnis, das häufig vor den Gerichten landet. Die Wichtigkeit des Arbeitsvertrages zeigt sich schon daran, dass es für das Arbeitsrecht eigene Gerichte gibt, die auch einen eigenen Ablauf vorsehen.
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Vor dem Hintergrund der Vielzahl von Arbeitsverträgen und der Vielfalt an daraus folgenden Problemen versuchen sowohl der Gesetzgeber mit seinen arbeitsrechtlichen Gesetzen als auch die Arbeitsgerichte, möglichst vereinfachende Fallgruppen und Präzedenzfälle zu bilden. Eine Prognose, wie ein Prozess ausgehen wird, ist gerade im Arbeitsrecht häufig recht schwierig. Es gilt immer: Der Einzelfall entscheidet.
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Letztlich noch ein Wort zum Arbeitsrecht selbst: Ein Arbeitsgesetz in dem Sinne gibt es nicht. Das Arbeitsrecht ist über eine Vielzahl unterschiedlicher Gesetze geregelt. Einige sollen hier in der Folge erklärt werden.
2 Entstehung des Arbeitsverhältnisses
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Arbeitsverhältnisse sind im juristischen Sinne Verträge. Dies bedeutet, dass es immer zweier sogenannter übereinstimmender Willenserklärungen bedarf, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Die einfachste Version ist die, dass der potenzielle Arbeitgeber zum Arbeitnehmer sagt: „Sie können bei mir anfangen“, und der Arbeitnehmer dazu sagt: „Ja, ich fange bei Ihnen an.“ Es braucht also gar keinen schriftlichen Vertrag. Allein diese gemeinsamen, übereinstimmenden Erklärungen reichen aus. Ein Arbeitsverhältnis kann noch einfacher auch dadurch entstehen, dass der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber einfach anfängt und der Arbeitgeber dies akzeptiert. Natürlich ist in solchen Konstellationen häufig Streit Tür und Tor geöffnet, denn eine Vielzahl von Angelegenheiten ist dann nicht geregelt – so etwa, wie viel Arbeitszeit für welches Entgelt durch den Arbeitnehmer zu leisten ist.
3 Nachweisgesetz oder wie bekomme ich mein Arbeitsverhältnis aufs Papier?
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Der Gesetzgeber hat diese Schwierigkeiten erkannt und daher vorgesehen, dass der Arbeitnehmer in Fällen, in denen kein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht, einen Anspruch auf Überlassung der wesentlichen Informationen zum Arbeitsvertrag hat. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Nachweisgesetz (NachwG). Nach § 2 NachwG ist der