3
Das Gesundheitssystem der Bundesrepublik Deutschland
Im Zentrum der statistischen Jahrbücher stehen die Gesundheitsfachberufe, also die „sonstigen Leistungserbringer“1 des Gesundheitswesens. Bevor in den folgenden Kapiteln zunächst ein Überblick über die zahlenmäßige Stärke und Verteilung einzelner Berufsgruppen vorgenommen wird, soll hier zunächst auf den formalen Rahmen eingegangen werden, also auf die rechtlichen Grundlagen und das daraus resultierende Institutionengefüge des Politikfelds (Polity) Gesundheit. Insofern das deutsche Gesundheitssystem ein dicht reguliertes Feld darstellt, werden die Handlungsfelder der Gesundheitsfachberufe durch die Systemstrukturen maßgeblich beeinflusst.
Diese Vielgestalt der gesundheitspolitischen Rechtsgrundlagen, beschreibt das Bundesministerium für Gesundheit - auf seiner eigenen Internetseite - als ein Ergebnis des föderalen Rechtsstaats.2 Den Grundstein für das Politikfeld legt der Art. 20 des Grundgesetzes.3 Dort wird das Sozialstaatsprinzip festgeschrieben, indem es neben den staatlichen Strukturprinzipien: Demokratie, Bundesstaat, Rechtsstaat und Republik, ausdrücklich konstatiert wird. Darüber hinaus wird das Sozialstaatsprinzip mit der Ewigkeitsklausel (Art.79 Abs. III Grundgesetz) zu den unwandelbaren4 Fundamenten unseres Staates erklärt. Daraus resultiert die Pflicht des Staates, die materiellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre Grundrechte wahrnehmen können.5 In diesem Sinne zählt die Gesundheitsversorgung zur staatlichen Daseinsvorsorge.6 Der Begriff des Sozialstaates bezeichnet – ganz konkret betrachtet - ein „Geflecht aus Rechten und Institutionen“.7 Aus diesem bundesstaatlichen Strukturprinzip resultiert dann die Verteilung von Pflichten und die Verteilung von Kompetenzen fü