: Volker Römermann
: PartGG Kommentar
: RWS Verlag
: 9783814556086
: 6
: CHF 99.00
:
: Handels-, Wirtschaftsrecht
: German
: 376
: DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Das PartGG - Partnerschaftsgesellschaftsge etz regelt die Gründung und Führung von Partnerschaftsgesellschaften in Deutschland. Es dient der Regelung der beruflichen Zusammenarbeit von Freiberuflern in einer flexiblen und auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Gesellschaftsform. Das MoPeG hat das Partnerschaftsgesellschaftsge etz an vielen Stellen reformiert. Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts hat die Definition der Partnerschaft und der Freien Berufe präzisiert. Der Kommentar zeichnet ausführlich alle aktuellen Veränderungen und Entwicklungen in der Praxis nach. Die Neuauflage geht auf viele Gestaltungsfragen intensiv ein und gibt wertvolle Handlungsempfehlungen für die rechtssichere Umsetzung.

Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG)


vom 25. Juli 1994, BGBl. I, 1744 zuletzt geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 10. August 2021, BGBl. I, 3436


§ 1
Voraussetzungen der Partnerschaft; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts


(1) 1Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. 2Sie übt kein Handelsgewerbe aus. 3Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.
(2) 1Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. 2Ausübung eines Freien Berufes im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung.
Bei den Bestimmungen desBGB über die Gesellschaft, die gemäß § 1 Abs. 4 PartGG entsprechend anwendbar sind, soweit im PartGG nichts anderes bestimmt ist, haben sich durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts(MoPeG)*) mit Wirkung zum 1.1.2024 zahlreiche Änderungen ergeben. Teilweise wurden die entsprechenden §§ im BGB neu angeordnet, neu gefasst, neu eingefügt und teilweise auch gestrichen.**) Anzuwenden sind ab 1.1.2024***) die §§ 705 Abs. 1, 709, 710, 711a, 712, 712a, 713, 715 Abs. 5 und 6, 728, 728a. Diese lauten:
§ 705 Rechtsnatur der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.
(2) [nicht anwendbar]
(3) [nicht anwendbar]
§ 709 Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust
(1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen.
(2) Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet.
(3) Die Stimmk