1
Die vorliegende Darstellung lehrt die Grundrechte in der Breite und Tiefe, in der sie Gegenstand der ersten juristischen Prüfung sind. Sie behandelt alle für die Falllösung im Studium und auch in der Praxis wichtigen Themen der allgemeinen Grundrechtslehren (Erster Teil), sämtliche einzelne Grundrechte (Zweiter Teil) und mit der Verfassungsbeschwerde das dazugehörige Verfahrensrecht (Dritter Teil). Sie ist an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientiert, vermittelt aber das methodische und dogmatische Instrumentarium, das es erlaubt, andere als die schon entschiedenen Fälle selbstständig zu lösen.
2
Zumeist werden die Grundrechte am Anfang des Studiums gelesen. Daher ist die vorliegende Darstellung auch an dieStudienanfänger adressiert und bemüht sich um besondere Anschaulichkeit. Allerdings ist der Stoff der Grundrechte komplex und die Beschäftigung mit ihnen voraussetzungsvoll. Die Grundrechte des Grundgesetzes wirken in enger Verzahnung mit den Grundrechten der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention, die herkömmlicherweise erst in den europarechtlichen Vorlesungen behandelt werden; hinzu treten zunehmend völkerrechtliche Grundrechtsverpflichtungen. Zudem durchdringen sie das einfache Recht und können häufig erst im Zusammenhang mit diesem voll verstanden werden.
3
DieLiteraturhinweise am Ende der einzelnen Paragraphen sind bewusst knapp gehalten. Sie beschränken sich auf die grundlegenden, die aktuellen und die für das Studium besonders geeigneten Aufsätze und Bücher; soweit sie Büchern gelten, werden diese im vorausgehenden Paragraphen nur durch den Autor, dh ohne Titel, nachgewiesen. Umfassende Literaturhinweise finden sich in den großen Kommentaren zum Grundgesetz und in den Handbüchern des Staats- und Verfassungsrechts und der Grundrechte. Diese Werke und auch die aktuellen Lehrbücher des Staatsrechts sind im Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur zusammengestellt und werden daher in den Literaturhinweisen nicht mehr eigens aufgeführt. Entscheidungen des BVerfG und des BVerwG werden, wo möglich, nach der amtlichen Sammlung nachgewiesen. Der Nachweis erfolgt mit Band, Anfangsseite der Entscheidung und Seite der Fundstelle; für das BVerfG ab Band 132 mit Band, Anfangsseite und Randnummer.
4
Die Auslegung der Grundrechte begegnet im Vergleich mit der Auslegung des einfachen Rechts besonderen Herausforderungen:
5
Als Teil der Verfassung sind die Grundrechte gegenüber dem Gesetzesrecht und dem Recht der Verwaltung (Rechtsverordnungen, Satzungen) samt allen Einzelakten der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalthöherrangig. Das heißt, dass alles Unterverfassungsrecht mit den darauf gestützten Einzelakten sich an der Verfassung messen lassen muss. Soweit es mit einer Verfassungs-, besonders einer Grundrechtsnorm nicht vereinbar ist, ist es verfassungswidrig und im Regelfall nichtig. Das Verdikt der Verfassungswidrigkeit lässt sich vermeiden, wenn das einfache Recht grundrechtskonform ausgelegt werden kann. Diese grund