Aufsuchende Soziale Arbeit ist ein besonderes Prinzip Sozialer Arbeit und ein Überbegriff für alle Interventionen und diagnostischen Maßnahmen, bei denen Klient*innen aktiv in deren Lebensumfeld aufgesucht werden. Prinzipiell sind zwei Bereiche aufsuchender Sozialer Arbeit zu unterscheiden: Kontakte im öffentlichen bzw. halböffentlichen Raum und solche in privaten Räumlichkeiten und Wohnungen der Klient*innen (Gut, 2022). Im ersten Fall handelt es sich um Streetwork, also die Kontaktgestaltung auf Straßen, Plätzen, in öffentlichen Gebäuden oder halböffentlichen Räumen, z. B. Gaststätten. Im zweiten Fall erfolgt die aufsuchende Soziale Arbeit als Hausbesuch, wobei die privaten Räume der Klient*innen betreten und genutzt werden. In beiden Situationen erfolgen Kontakt, Beratung, Unterstützung oder Begleitung vor Ort, in der Lebenswelt der Betroffenen, ohne dass diese dafür die Schwelle zu einem formellen Ort (Institution, Beratungsveranstaltung) übertreten müssen. In diesem Sinn ist aufsuchende Soziale Arbeit niedrigschwellig, da die gewohnten Lebensbezüge und -räume der Adressat*innen nicht verlassen werden müssen, der gewohnte und vertraute Ort beibehalten wird und damit Sicherheit und Orientierung erhalten bleiben. Dadurch, dass ein professionelles Angebot, z. B. Beratung oder Begleitung, zu den Klient*innen kommt, wird dennoch ein professionelles Setting geschaffen, da die Fachkraft nicht als neutrale Person in den privaten Räumen agiert, sondern als Vertreter*in einer Institution, als Teil eines Programms und damit als „offizielle Person“. Vielleicht erinnern Sie sich an Hausbesuche durch die Hausärzt*innen (sic!) in Ihrer Kindheit, wenn Sie hoch fiebernd nicht in die Praxis gebracht werden konnten. Vor dem Hausbesuch wurden vielleicht Handtücher in der Toilette ausgetauscht und zusätzliche Reinigungsarbeiten in der Wohnung durchgeführt, denn: „Der Arzt kommt!“ Ähnlich verhält es sich mit Hausbesuchen in der Sozialen Arbeit. „Hilfe, sie kommen!“, so der Titel eines Klassikers zur aufsuchenden (systemischen) Arbeitsweise (Müller et al., 2011) beschreibt diese Dynamik treffend; Hausbesuche umfassen immer zwei Seiten, das Eindringen in den privaten Raum und das Näherbringen von Hilfe und Unterstützung vor Ort.
Damit findet sich auch im Kontext aufsuchender Sozialer Arbeit in Form von Hausbesuchen der doppelte Auftrag, das Doppelmandat jeder Sozialen Arbeit, da neben Unterstützungs- und Hilfeaspekten immer auch Kontrollaspekte betroffen sind. Reale Kontrollaufträge, wie z. B. im Rahmen der Bewährungshilfe, bestehen in der Notwendigkeit der Einschätzung, ob Bewährungsauflagen oder Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68 StGB) eingehalten werden oder ob sich aus der konkreten Lebens- und Wohnsituation Hinweise für eine erhöhte Rückfallgefahr hinsichtlich neuer Straftaten ergeben. Die ambulante forensische Nachsorge für ehemals im Maßregelvollzug untergebrachte Patienten (§§ 63, 64 StGB) kann z. B. in begründeten Einzelfällen auch die Anordnung von Hausbesuchen auf Grundlage der Regelung in § 68b StGB umfassen. Die Betroffenen haben dann „die Durchführung von Hausbesuchen, auch ohne vorherige Ankündigung, zu erdulden“ (ebd.). Ähnlich verbindlich verhält es sich im Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), etwa wenn es im Rahmen einer Entscheidung zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII darum geht, die örtlichen und räumlichen Gegebenheiten oder das Verhalten der Erziehungspersonen hinsichtlich möglicher Gefährdungsaspekte einzuschätzen (Albrecht et al., 2016).
Im Vordergrund stehen bei Hausbesuchen als aufsuchenden Maßnahmen allerdings diagnostische und Unterstützungsaspekte: Welche Ressourcen liegen in der konkreten Lebenswelt vor, wie können diese genutzt werden, wie organisieren Klient*innen ihren Alltag, welche Bewältigungsformen sind zu erkennen, welcher Unterstützungsbedarf oder -wunsch ist daraus abzuleiten? Als direkte soziale diagnostische Maßnahme (siehe Modul Soziale Diagnostik) ergeben sich aus der Wahrnehmung und fachlichen Einschätzung wertvolle Hinweise, jenseit