: Andreas Maximilian Nolte
: Die datenschutzrechtliche Unterweisung durch Datenschutzbeauftragte in deutschen Unternehmen und Behörden
: Tredition
: 9783384019219
: 1
: CHF 17.60
:
: Öffentliches Recht, Verwaltungs-, Verfassungsprozessrecht
: German
: 184
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Der datenschutzrechtlichen Unterweisung ist vor allem in der Zeit der hohen Regelungsflut ein hoher Stellenwert beizumessen. Sie gehört gem. Art. 39 Abs. 1 lit. a DS-GVO zu den gesetzlichen Aufgaben von Datenschutzbeauftragten. Mitarbeitende und Beamte in Unternehmen und Behörden müssen die geltende Rechtslage zu täglich durch sie stattfindenden Datenverarbeitungen kennen und sicher anwenden können, um hohen Bußgeldrisiken für die verantwortliche Stelle aus dem Weg gehen zu können. Eine Unkenntnis über die Rechtslage der praxisrelevanten Regelungen hemmt dabei Produktivität und Handlungssicherheit. Vorliegendes Lehrbuch beleuchtet die geltende Rechtslage praxisnah und bietet relevante Muster für die Planung, Gestaltung und Durchführung praxisrelevanter, datenschutzrechtlicher Unterweisungen. Auf die Möglichkeiten von E-Learning-Techniken wird ebenfalls eingegangen. Best Practices runden das Werk ab und bieten die Möglichkeit, auf schnellem Weg zu strukturierten Ergebnissen zu gelangen.

8 Die datenschutzrechtliche Unterweisung durchführen

8.1 Zusammenstellung von Lehrinhalten und Curricula von datenschutzrechtlichen Unterweisungen

Datenschutzunterweisung ist nicht gleich Datenschutzunterweisung: Daher wird die Qualität und auch in seltenen Fällen die Wertbarkeit einer Schulung als datenschutzrechtliche Unterweisung maßgeblich von den Ihrerseits festgesetzten Lehrinhalten bestimmt. Daher ist es unabdingbar, auf ein stimmiges Curriculum zu achten, um den nicht näher spezifizierten Anforderungen des Gesetzgebers an der „Unterrichtung […] der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen […]“23 gerecht zu werden. Insbesondere sollte der Datenschutzverantwortliche darauf achten, die enthaltenen Lehrinhalte sinnvoll zusammenzustellen, um einerseits der nicht näher ausgeführten, gesetzlichen Anforderung der Unterricht