Der Scharfschütze betrat mit einem schwarzen Waffenkoffer in der Hand die Wohnung im ersten Stock des Wohnhauses. Die Mieter waren für die Dauer dieses Polizeieinsatzes im Warteraum des nahegelegenen Bahnhofs untergebracht. Den Wohnungsgrundriss hatte er vor ein paar Minuten vom Einsatzleiter auf dem Tablet gezeigt bekommen und ihn sich eingeprägt.
Mit einem Blick ins Wohnzimmer überzeugte er sich davon, dass das rechte Fenster für seine Zwecke geeignet war. Es wies auf ein gegenüberliegendes, knapp hundert Meter entferntes Fenster des Gerichtsgebäudes des unterfränkischen Amtsgerichts Kitzingen und gewährte freie Sicht auf den Tatort. Mit einer zügigen Bewegung zog er sich die Sturmhaube vom Kopf. Hier war er alleine, seine Anonymität blieb damit gewahrt. Das Sondereinsatzkommando, dem er als Scharfschütze angehörte, war vor wenigen Minuten mit dem Hubschrauber auf dem Bahnhofsvorplatz gelandet. Vom Polizeipräsidium Würzburg war es von seinem Standort in Nürnberg angefordert worden, da nach seiner Kenntnis aktuell in dem angepeilten Raum, einem Richterzimmer, eine Geiselnahme stattfand. Er wusste, dass das für derartige Lagen ausgebildete Verhandlungsteam mit dem Geiselnehmer in Verbindung stand und versuchte, die Situation zu deeskalieren. Über ein Headset war er ständig mit der Einsatzleitung verbunden. Mit wenigen kurzen Sätzen meldete er sich einsatzbereit.
Die Alarmierung des SEK war notwendig geworden, da ein bewaffneter Mann mittleren Alters seit dem Morgen in einem Richterzimmer des Amtsgerichts eine Richterin, eine Protokollführerin und eine Mutter mit einem Kleinkind mit einer Schusswaffe bedrohte. Offenbar befand sich der Mann in einem psychischen Ausnahmezustand und es bestand die akute Gefahr, dass er von der Schusswaffe Gebrauch machte, wenn seine Forderungen nicht erfüllt würden. Weitere Einzelheiten spielten für den Scharfschützen keine Rolle. Er war einzig und allein dafür zuständig, im Falle einer weiteren Eskalation der Geiselnahme den finalen Rettungsschuss auszuführen, wenn die Einsatzleitung ihn als Ultima Ratio anordnete. In solch einem Fall kam es auf absolute Präzision an, so dass der Straftäter nicht mehr in der Lage wa