Gesetzliches Erbrecht der Eltern und Geschwister
Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten der vererbenden Person und deren Kinder (§ 1925 BGB). Sie erben nur dann, wenn keine Erben der ersten Ordnung, also keine Nachkommen vorhanden sind. Die gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung schließen ihrerseits die Erben der dritten Ordnung von der Erbfolge aus.
Leben zur Zeit des Erbfalls beide Eltern, so erben sie alle zu gleichen Teilen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, so treten an seine Stelle dessen Nachkommen. Sind keine Nachkommen vor