Der Ratgeber leistet Orientierungshilfe bei wichtigen finanziellen Fragen rund um den Renteneintritt. Neben der Rentenzahlung gibt es viele weitere Ansprüche und Leistungen in unserer Sozialversicherung, die Rentner kennen sollten: Rechte in der Kranken- und Pflegeversicherung, die die weitere gesundheitliche Vorsorge abdecken, aber auch Leistungen der Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Der RatgeberFinanzielle Fragen rund um die Rente erklärt diese vielfältigen Leistungen, unterstützt mit zahlreichen Informationen zu nötigen Antragsverfahren, weist auf Stolpersteine hin und gibt Tipps und Ratschläge, wie man diese Ansprüche rechtlich durchsetzen kann.
Petra Schewe, Dipl.-Betriebswirtin, ist erfahrene Rentenberaterin, Dozentin und Fachautorin. Sie leitet das Institut für Betriebswirtschaft und Rentenberatung in Bad Nauheim.
Bei freiwillig Versicherten zählen alle Einkommen nach der „gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ (§ 240 SGB V). Es zählen alle Einkommensarten, die zum Lebensunterhalt gebraucht bzw. verbraucht werden – die steuerliche Eingruppierung spielt hier keine Rolle.
Einzelheiten regeln die Beitragsverfahrengrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz):
(1)1Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen.2Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten.
Zählende Einkommensarten sind u. a.:
Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
der Zahlbetrag der Rente laut Rentenbescheid
Versorgungsbezüge, z. B. Betriebsrenten oder Direktversicherungen
Pensionen
Witwenrenten
Beamtenbezüge
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Dividenden
Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
BAföG (nur der staatliche Zuschuss)
ggf. das Einkommen eines nicht gesetzlich versicherten Ehepartners
Nicht zu zählende Einkommensarten sind u. a.:
Mutterschaftsgeld
Elterngeld
Betreuungsgeld
Wohngeld
Kindergeld
Es zählt das Gesamteinkommen (§16 SGB IV) im Sinne des EStG (Einkommensteuergesetz). Die Einkunftsarten ergeben sich aus § 2 Abs. 1 EStG mit folgenden Arten:
Überschusseinkünfte
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, und zwar in erster Linie das Arbeitsentgelt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, §19 EStG)
Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 20 EStG)
Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 EStG)
sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, §§ 22,23 EStG)
und
Gewinnermittlung
Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 13–14a EStG)
Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 15–17 EStG)
selbstständige Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 18 EStG)
Steuerliche Aspekte bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Vielmehr werden folgende Berechnungsgrundlagen durchgeführt:
keine Verrechnung von Einkunftsarten (etwa eine Gewinneinkunftsart mit einer Einkunftsart mit Verlust)
Gewinn laut Steuerbescheid bei selbstständiger Arbeit
Gewinn laut Steuerbescheid bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Abzug eines Pauschalbetrags für Werbungskosten bei Kapitalerträgen (51 Euro)
Für freiwillig Versicherte in der GKV ist der Freibetrag bei Versorgungsbezügen nicht anwendbar. Denn der Freibetrag gilt grundsätzlich nur für Personen, die eine Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung vorweisen können (§ 240 SGB V).
Die ermittelten Einkommen werden nach unterschiedlichen Einkunftsarten aufgeteilt und anschließend mit unterschiedlichen Beitragssätzen belegt:
gesetzliche Renten (Altersrenten), Renten aus dem Ausland, Witwen-/Witwerrenten
Versorgungsbezüge (Betriebsrenten, Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Versorgungswerke, Zusatzversorgungen, Riester-Renten, Beamtenpensionen)
Erwerbseinkommen (aus angestellter oder selbstständiger Tätigkeit)
private Einnahmen (Miet- oder Pachteinkünfte, Kapitalerträge, private Renten, private Riester-Renten)
Sowohl bei Pflichtversicherten (siehe vorheriges Kapitel) als auch bei freiwilligen Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2023 = 4.987,50 Euro/Monat) erhoben. Übersteigen die Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenze (BBG), werden die darüberliegenden Einkünfte nicht mit Beiträgen belastet.
Beitragssätze:
Krankenversicherung (KV): 14,60 Prozent
ermäßigter Beitragssatz: 14,00 Prozent
durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz: 1,60 Prozent
Außerdem wird ein Mindesteinkommen bei Selbstständigen angenommen (auch wenn das Einkommen 0,00 Euro beträgt oder ein Verlust zu verzeichnen ist). Als fiktives Einkommen wird somit mindestens ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße angesetzt. Für 2022 sind das 1.096,67 Euro: 3.290 Euro / 90 × 30 = 1.096,67 Euro, für 2023 aus der neuen Bezugsgröße von 3.395 Euro = 1.131,69 Euro/Monat.
Ist der Ehe- oder Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) nicht gesetzlich versichert (z. B. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert), zählt das Einkommen des Partners (teilweise) für die Berechnung des Beitrags mit (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Zu dem „Familieneinkommen“ zählen alle Einkommen, die gemeinsam erwirtschaftet werden, mit. Die Mindestgrenze liegt – wie bei einer Selbstständigkeit – bei monatlich 1.096,67 Euro bzw. ab 2023 bei 1.131,69 Euro. Die Höchstgrenze beträgt zurzeit 2.418,75 Euro, ab 2023 bei (4.987,50 Euro BBG/2) 2.493,75 Euro. Die Höchstgrenze berechnet sich aus der Hälfte der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze. Wird also selbst die Höchstgrenze an Einkommen nicht erreicht, wird das niedrige Einkommen auf die Höchstgrenze angehoben.
Das Einkommen des Partners zählt nicht mit, wenn
die Partner dauernd getrennt leben,
das Mitglied mehr als der nicht gesetzlich versicherte Partner verdient und
im Jahre 2022 beim Mitglied der GKV mindestens 2.418,75 Euro Einkommen im Monat anzusetzen sind (ab 2023 Erhöhung auf 2.493,75 Euro).
Die Grundlage der Einkommen wird dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid entnommen. Sind Differenzen zwischen den Zahlungen und der Beitragsgrundlage im Einkommensteuerbescheid zu entnehmen, werden die Beiträge (seit 2018) rückwirkend korrigiert.
Berechnungsgrundlage des beitragspflichtigen Einkommens: Eigenes Einkommen und Partnereinkommen – ggf. vermindert durch Freibeträge von Kindern – werden...