1.6 Form des Zeugnisses
Das Zeugnis istschriftlich zu erteilen.18 Es muss nach seiner äußeren Form den Anforderungen entsprechen, die im Geschäftsleben an ein Arbeitszeugnis gestellt werden und deren Einhaltung als selbstverständlich erwartet wird.19 Im Übrigen ist der Arbeitgeber in der äußeren Gestaltung des Zeugnistextes frei. Nach der Verkehrssitte ist es üblich, dass es maschinenschriftlich bzw. mit dem PC erstellt wird. Enthält der Zeugnistext vereinzelt Silbentrennungen, ist dies nicht zu beanstanden, denn deren Verwendung ist in Arbeitszeugnissen durchaus gebräuchlich.20 Ein unsauber geschriebenes Zeugnis (Flecken, Durchstreichung, Radierung usw.) kann vom Arbeitnehmer zurückgewiesen werden. Ordnungsgemäß und nicht verunstaltet ist ein Zeugnis allerdings, wenn es wie ein normaler Brief gefaltet worden war und mit einem Standard-Briefumschlag (220 mm × 110 mm) versandt wurde.
Das Knicken des Zeugnisses ist nach dem Bundesarbeitsgericht nicht als unzulässiges Geheimzeichen anzusehen, wenn von dem Originalzeugnis saubere und ordentliche Kopien angefertigt werden können.21 Ein Anspruch auf ein »ungetackertes« Arbeitszeugnis besteht ebenfalls nicht. Wird ein aus zwei Seiten bestehendes Arbeitszeugnis mit einer Heftklammer verbunden, kann dies nicht als Hinweis verstanden werden, der Zeugnisaussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen.22
Das Zeugnis muss aufGeschäftspapier (Firmenbogen) ausgestellt werden, wenn der Arbeitgeber Geschäftspapier besitzt und im Geschäftsverkehr verwendet.23 Dabei darf das Anschriftenfeld nicht ausgefüllt werden.24
Außer Namen, Vornamen und akademischem Grad ist auf Verlangen des Arbeitnehmers auch das Geburtsdatum aufzunehmen, um Verwechslungen bei Namensgleichheit auszuschließen.25
ZurAusstellung des Zeugnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei juristischen Personen der gesetzliche Vertreter.
Da immer der aktuelle Arbeitgeber zur Zeugniserteilung verpflichtet ist, richtet sich der Zeugnisanspruch im Falle eines Betriebsübergangs gem. § 613a BGB gegen den Erwerber, und zwar unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis nach dem Betriebsübergang fortgesetzt wurde.26 Entsprechendes gilt bei der Insolvenz des Arbeitgebers. Wird ein Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung beendet, bleibt der Arbeitgeber zur Erteilung des Arbeitszeugnisses verpflichtet. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen erst nach der Insolvenzeröffnung beendet, schuldet der Insolvenzverwalter das Arbeitszeugnis, unabhängig davon, ob und wie lange er den Arbeitnehmer beschäftigt hat oder eigene Kenntnisse über dessen Arbeitsleistung gewinnen konnte.27 In Vertretung des Arbeitgebers kann das Zeugnis von Angestellten des Arbeitgebers unterschrieben werden, die jedoch in leitender Position tätig und erkennbar in höherer Position sein müssen als der zu beurteilende Arbeitnehmer.28 Auch im öffentlichen Dienst ist der Zeugnisanspruch eines Angestellten regelmä