Kapitel 2
Schutzlose Kinder – die Tabus
2.1 Verrat am Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. …“
Artikel 2 II des Grundgesetzes
Die Väter und Mütter des Grundgesetzes (es gab übrigens neben den 61 Männern auch tatsächlich vier Frauen, die das Grundgesetz mitgeprägt haben) konnten damals die Entwicklungen, z. B. auch die der Digitalisierung, natürlich nicht vorhersehen. Körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person schienen klar definierbar zu sein (wobei körperliche Züchtigung damals als „normal“ galt).
Dieses Recht beginnt im gesunden Volksempfinden sofort mit der Geburt und gilt für jeden Menschen, also natürlich auch für Kinder. Eigentlich bestreitet das niemand. Allerdings wird es doch für notwendig gehalten, die UN-Kinderrechte noch in das Grundgesetz einzubringen.
Das ist angesichts der aktuellen und für mich völlig unverständlichen Rechtsauffassung in Deutschland auch richtig, weil skandalöserweise unter „Jeder“ im Grundgesetz die Kinder offensichtlich nicht eindeutig gemeint waren/sind bzw.:
„ … um auch für Erwachsene geltende Grundrechtsnormen so auszulegen, dass diese für Kinder einen spezifischen Gehalt ausweisen.“ (aus dem „Gutachten bezüglich der ausdrücklichen Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz nach Maßgabe der Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention“, Prof. Dr. Dr. Rainer Hoffmann und Dr. Philipp B. Donath (beide Goethe-Universität Frankfurt/Main)).
Die Bundesregierung will die UN-Kinderrechte nun also tatsächlich in das Grundgesetz einbringen. Die Bundesfamilienministerin Franziska Giffey nannte den Umgang mit Verdachtsfällen von Kindesmissbrauch in der Debatte z. B. als Anwendungsfall.
Für den Embryo wird das Recht auf Leben und inwieweit § 2 II GG bereits seinen Schutz fordert, dagegen anhaltend kontrovers in der Gesellschaft und Politik diskutiert, u. a. in der Abtreibungsdebatte, aber auch bei der künstlichen Befruchtung und der Gen-Editierung.
Eindeutig klärende Aussagen dazu finden sich im Grundgesetz nicht, eben weil das „Jeder“ offensichtlich Interpretations-Spielraum lässt. Die Ethik-Kommission des Bundes hat jetzt begonnen, der Interpretation hier Richtungen vorzugeben, allerdings noch recht vage.
Ich gehe im Weiteren davon aus, dass das „Jeder“ im Grundgesetz auch alle Kinder meint. Dies wird ja auch hoffentlich so kommen, da die Bundes- und Landes-Regierungen für die Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz mittlerweile entsprechende Beschlüsse gefasst haben, auch wenn es nun immer weiter verschoben wird, u. a. mit Hinweis auf die Corona-Krise.
Schauen wir uns dies nun für den Bereich der körperlichen Unversehrtheit an:
Körperliche Unversehrtheit