: Heinz-Peter Verspay, Andreas Sattler
: Die Mittelstands-AG Gründung und Leitung
: expert verlag
: 9783816901402
: 1
: CHF 39.80
:
: Betriebswirtschaft
: German
: 371
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Die Rechtsform der Aktiengesellschaft ist seit einigen Jahren auch im Mittelstand weit verbreitet. Gründe dafür sind insbesondere die Eignung der AG zur Eigenkapitalbeschaffung, zur Mitarbeiterbeteiligung sowie zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge mit Trennung von Unternehmensleitung und Gesellschafterstellung. Das Buch ist konsequent an dem Informationsbedürfnis zur nicht börsennotierten AG ausgerichtet. Es stellt zunächst die Grundzüge der für mittelständische Unternehmen maßgeblichen aktienrechtlichen Vorschriften dar. Dabei zeigt es auf, wie die AG durch Neugründung oder Umwandlung bestehender Unternehmen errichtet wird. Die Funktionen und die Rechte und Pflichten von Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung werden ausführlich erläutert.

Heinz-Peter Verspay ist als Rechtsanwalt in Köln tätig, insbesondere auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts mit den Schwerpunkten Aktienrecht, GmbH-Recht, Recht der SE und Umwandlungsrecht. Andreas Sattler gründete 1983 in Schorndorf/Stuttgart die heutige Sattler& Partner AG; diese ist für mittelständische Unternehmen tätig. Er hat sich auf die Beratungsschwerpunkte Nachfolgeregelung, Unternehmenskauf und -verkauf sowie Unternehmensstrategie spezialisiert.

2.3Leistung der Einlagen


Die Aktionäre sind zur Leistung derEinlagenverpflichtet; sie können von ihrer Leistungspflicht nicht befreit werden. Der Vorstand muss die bei der Gründung sofort fälligen Einlagen, das sind die für die Eintragung der Gesellschaft erforderlichen Mindestbeträge derBareinlagen und regelmäßig die Sacheinlagen, bei den Aktionären einfordern.

2.3.1Bareinlagen


Soweit in der Satzung nicht Sacheinlagen festgesetzt sind, müssen die Einlagen in Geld erbracht werden (§ 54 Abs. 2 AktG). Die Aktionäre können gegen den Anspruch der Gesellschaft nicht aufrechnen; das Aufrechnungsverbot greift nicht ein, wenn unter Beachtung des § 27 AktG eine Forderung des Aktionärs gegen die Gesellschaft als Sacheinlage eingebracht wird. Sofern die eingeforderte Bareinlage nicht oder nicht wirksam gezahlt wird, besteht die Forderung der Gesellschaft bis zum Eintritt der Verjährung weiter; im Falle einer Umgehung der Bareinzahlungspflicht durch eine sog. verdeckteSacheinlage kommt aber eine Anrechnung auf die Geldeinlagepflicht in Betracht, vgl. Abschn. 2.3.1.3.

2.3.1.1Höhe und Einforderung der Einzahlung

Die Einforderung derEinlagen fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Vorstands. Der Vorstand muss mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrages sowie ein etwaigesAufgeld – das Aufgeld stets in voller Höhe! – auf jede Aktie einfordern; schreibt die Satzung eine höhere Einzahlungsquote vor, so ist diese maßgebend. Der geringste Ausgabebetrag entspricht bei Nennbetragsaktien dem Nennbetrag, bei Stückaktien dem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals (§ 9 AktG). In Höhe des eingeforderten Betrages wird die Einlage fällig. Der nicht sofort einzuzahlende Teil der Einlage stellt eine Verbindlichkeit des Aktionärs gegenüber der AG dar, die aber bis auf weiteres nicht fällig ist.

2.3.1.2Kontogutschrift und freie Verfügung

Der eingeforderte Betrag ist so zu leisten, dass er, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenenSteuern und Kosten verwandt wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. Die Zahlung ist auf ein Bankkonto der Vor-Aktiengesellschaft zu leisten, welches von dem Vorstand eröffnet werden kann, sobald die Gründung beurkundet worden ist.

An der freien Verfügbarkeit für den Vorstand fehlt es, wenn er keine rechtliche Möglichkeit erhält