Alimente und Unterstützung durch die Familie
Unterhaltsbeiträge für den Ex-Partner, die Ex-Partnerin
Nur wer verheiratet war, hat bei der Scheidung möglicherweise Anspruch auf Alimente. Das Bundesgericht hat in seinen jüngsten Entscheiden die Voraussetzungen dafür verschärft. Das Prinzip der Selbstversorgung steht an erster Stelle. Konkubinatspartner haben von Gesetzes wegen so oder anders keinen Anspruch. Unterhaltsbeiträge müssten hier gemeinsam vereinbart werden.
Von den Beiträgen an den Ex-Partner sind die Kindesunterhaltsbeiträge zu unterscheiden. Diese stehen sowohl Kindern von ehemaligen Konkubinatspaaren als auch Kindern von verheirateten Eltern zu (siehe dazu S. 73).
Neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts
Von Kanton zu Kanton verschieden – so wurden in der Schweiz bislang die Unterhaltsbeiträge berechnet. Die Kantone hatten einen grossen Spielraum, wenn es um die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen ging. In einigen Kantonen wurde beispielsweise der Kindesunterhalt ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Ausgaben berechnet. Wer unterhaltspflichtig war, schuldete einfach einen gewissen Prozentsatz seines Einkommens. Andere Kantone rechneten nach Tabellen mit Durchschnittsangaben, wieder andere mit den effektiven Zahlen … Damit ist seit 2021 Schluss.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass in der ganzen Schweiz nach einer einheitlichen Methode gerechnet werden muss – und zwar nach der «zweistufigen Methode mit Überschussverteilung». Auch mit verschiedenen, über die Jahre entwickelten «Faustregeln» beim nachehelichen Unterhalt hat das Bundesgericht aufgeräumt. Passé ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beispielsweise die sogenannte 45er-Regel (siehe S. 96). Und auch den Begriff der «lebensprägenden Ehe» hat das Bundesgericht aufgeweicht (siehe S. 67).
Dennoch: Die Gerichte haben in gewissen Punkten nach wie vor Spielraum und können die konkreten Umstände des Einzelfalls weiterhin berücksichtigen.
Konkubinat: Das Gesetz sieht keine Alimente für den Ex-Partner vor
Wer im Konkubinat lebt, hat bei einer Trennung grundsätzlich keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Das gilt unabhängig davon, wie lange man zusammen war oder ob man gemeinsame Kinder hat.
Auch wenn Sie während der Dauer des Konkubinats also weniger gearbeitet und sich vornehmlich um die Kinderbetreuung gekümmert haben, sind Sie bei der Trennung beziehungsweise danach nicht durch einen Unterhaltsanspruch abgesichert. Im Gegensatz zur Ehe entgehen Ihnen auch weitere Vorteile:
•Sie sind nicht an dem während der Gemeinschaft erwirtschafteten Vermögen beteiligt.
•Es gibt keine hälftige Teilung der während der Gemeinschaft geäufneten Guthaben bei der AHV und der Pensionskasse.
•Sie haben keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen beim Tod des Ex-Partners, der Ex-Partnerin.
Immerhin: Für unverheiratete Eltern, die sich infolge einer T