Haftung desVorstands
Wie wir sehen, hat der Vorstand eine ganze Menge an Pflichten, und dabei werden hohe Maßstäbe an ein ordnungsgemäßes Verhalten gestellt. Verstößt der Vorstand hiergegen und entsteht dem Verein hieraus ein Schaden, so ist der Vorstand dem Verein grundsätzlich zumSchadenersatz verpflichtet (Innenhaftung). Dabei haftet der Vorstand für jede Form vonVorsatz oderFahrlässigkeit.
Gleiches gilt für Schäden, die ein anderer als »der Verein« selbst erleidet. Das kann ein Externer oder ein Vereinsmitglied sein (Außenhaftung). Für beide Fälle (Haftung nach innen und Haftung nach außen) gibt es Möglichkeiten, das Risiko für den Vorstand massiv zu beschränken oder auch zu versichern.
Das Rechtsverhältnis eines ehrenamtlichen Vorstands zu seinem Verein ist in der Regel keinArbeitsverhältnis. Hieran ändert die Zahlung vonAufwandsentschädigungen nichts. Man bezeichnet das Verhältnis als »Geschäftsbesorgungsvertrag« und wendet die Vorschriften desBGB über den Auftrag in §§ 664 bis670BGB an. Erhält der Vorstand eine echte Vergütung, so können auch die Regeln über den Dienstvertrag in den §§ 611BGB angewendet werden.
Innenhaftung
Die Innenhaftung des Vorstands umfasst die Ansprüche des Vereins (nicht einzelner Vereinsmitglieder) wegen eines Schadens, den der Verein aufgrund des Verhaltens des Vorstands erleidet.
Das Grundprinzip der Innenhaftung lautet: Verletzt der Vorstand vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm obliegende Pflicht, so haftet der Vorstand für einen dem Verein entstehend