: Bernd Jaquemoth
: Vereinsrecht und Ehrenamt Engagiert in Vereinen, Initiativen und Projekten
: Verbraucherzentrale NRW
: 9783863368395
: 2
: CHF 12,40
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: Sonstiges
: German
: 160
: kein Kopierschutz
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Wer ehrenamtlich in einem Verein arbeitet, sieht sich zahlreichen juristischen Fragen gegenüber Wer ein Ehrenamt ausübt, tut Gutes und bereitet sich selbst viel Freude. Doch einige rechtliche Aspekte sind zu berücksichtigen. Dieser Ratgeber zeigt, worauf ein Ehrenamtler, ein Verein insgesamt, aber auch der Vorstand und jedes einzelne Mitglied achten sollten. Dazu gehören die Haftung für Schäden, Steuerfragen bei Honoraren und der Umgang mit Spenden. Immer wichtiger werden auch der Datenschutz und die Beachtung von Urheberrechten, etwa auf der Website des Vereins. - Bestellung und Handlungsspielraum des Vorstands - Korrekte Einberufung und Versammlungsleitung, Anträge stellen, Beschlüsse formulieren - Haftung des ehrenamtlich Tätigen, Versicherung für Schäden - Steuerpflicht, Anrechnung von Zahlungen auf Sozialleistungen - Freistellung von der Erwerbstätigkeit

Der Autor Bernd Jaquemoth ist Rechtsanwalt und hält unter anderem Seminare zum Thema Ehrenamt. Für die Verbraucherzentralen hat er schon zahlreiche Ratgeber verfasst.

Haftung desVorstands


Wie wir sehen, hat der Vorstand eine ganze Menge an Pflichten, und dabei werden hohe Maßstäbe an ein ordnungsgemäßes Verhalten gestellt. Verstößt der Vorstand hiergegen und entsteht dem Verein hieraus ein Schaden, so ist der Vorstand dem Verein grundsätzlich zumSchadenersatz verpflichtet (Innenhaftung). Dabei haftet der Vorstand für jede Form vonVorsatz oderFahrlässigkeit.

Gleiches gilt für Schäden, die ein anderer als »der Verein« selbst erleidet. Das kann ein Externer oder ein Vereinsmitglied sein (Außenhaftung). Für beide Fälle (Haftung nach innen und Haftung nach außen) gibt es Möglichkeiten, das Risiko für den Vorstand massiv zu beschränken oder auch zu versichern.

Das Rechtsverhältnis eines ehrenamtlichen Vorstands zu seinem Verein ist in der Regel keinArbeitsverhältnis. Hieran ändert die Zahlung vonAufwandsentschädigungen nichts. Man bezeichnet das Verhältnis als »Geschäftsbesorgungsvertrag« und wendet die Vorschriften desBGB über den Auftrag in §§ 664 bis670BGB an. Erhält der Vorstand eine echte Vergütung, so können auch die Regeln über den Dienstvertrag in den §§ 611BGB angewendet werden.

Innenhaftung


Die Innenhaftung des Vorstands umfasst die Ansprüche des Vereins (nicht einzelner Vereinsmitglieder) wegen eines Schadens, den der Verein aufgrund des Verhaltens des Vorstands erleidet.

Das Grundprinzip der Innenhaftung lautet: Verletzt der Vorstand vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm obliegende Pflicht, so haftet der Vorstand für einen dem Verein entstehend