: Verlag CH Beck
: Rechtsfragen zur Ehe Voreheliches Zusammenleben, Ehevermögensrecht, Unterhalt, Vereinbarungen
: Verlag C.H.Beck
: 9783406712135
: 5
: CHF 9.20
:
: Familienrecht
: German
: 177
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Zum Buch:
Verheiratet sein
hat auch zahlreiche rechtliche Fragen zur Folge und bedarf deshalb kompetenter Beratung. Dabei hilft Ihnen dieser Ratgeber:
Leicht verständlich:
Die rechtlichen Aspekte sind einfach aufbereitet und in einer verständlichen Sprache dargestellt. Anschaulich: Zahlreiche Muster, Musterberechnungen, Beispiele und praktische Tipps machen die Ausführungen anschaulich.
Übersichtl ch:
Klar aufgebaut und mit einem ausführlichen Sachregister.
Aktuell:< b>
Berücksichtigt die Rechtsprechung zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften, die 'Ehe für alle' und auch die Lebenspartnerschaften; daneben etwa die aktuellen Gerichtsentscheidungen zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen.
Ihr Nutzen:
Umfassende Antworten zu den rechtlichen Aspekten der Ehe von der Begründung über Vereinbarungen zum Zusammenleben bis zu Vermögenszuordnung, Güterrecht und Unterhalt.
Zum Autor:
Von einem erfahrenen Praktiker:Professor Dr. jur. Dr. phil. Herbert Grziwotzist Notar und Honorarprofessor an der Universität Regensburg. Er hat bereits zahlreiche Beiträge und Ratgeber zum Thema veröffentlicht.

11. Kapitel

Rechte und Pflichten in der Ehe


I. Eherecht


Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in seinen §§ 1297 bis 1588 das Recht der BürgerlichenEhe, und zwar von Personen verschiedenen und gleichen Geschlechts, aber auch von Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören. Das Recht des Versorgungsausgleichs ist in einem eigenen Gesetz, dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG), in 54 Paragraphen enthalten. Die Bestimmungen über die Führung der Personenstandsregister durch den Standesbeamten finden sich im Personenstandsgesetz (PStG). Für Eintragungen im Güterrechtsregister, für dessen Führung die Amtsgerichte zuständig sind, gelten §§ 374 Nr. 5, 377 Abs.3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Von besonderer Bedeutung für die Entwicklung des Eherecht s sind schließlich der in Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) der Ehe und Familie gewährte besondere staatliche Schutz sowie die in Art. 3 Abs. 2 GG verankerte Gleichberechtigung von Mann und Frau. Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet das Recht auf Achtung des Familienlebens; Art. 12 EMRK garantiert Männern und Frauen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, als individuelles Grundrecht. Homosexuellen Paaren muss ein rechtlicher Rahmen für eine Anerkennung2einer stabilen Partnerschaft zur Verfügung gestellt werden. Art. 9 Europäische Grundrechte-Charta (GRCh) gewährleistet die Eheschließungsfreiheit und das Recht, eine Familie gründen. Nachdem dieser Vorschrift kein bestimmter Ehebegriff zugrunde liegt, wird auch die mitgliedstaatlich zugelassene Zivilehe unter Gleichgeschlechtlichen geschützt.

Für die Rechtsverhältnissegleichgeschlechtlicher Paare galten bis zum 1.Oktober 2017 nur die §§ 1 bis 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG). Lebenspartnerschaften können seit diesem Zeitpunkt nicht mehr begründet werden. Für diejenigen Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft nicht beim Standesamt in eine Ehe umwandeln, gelten diese Vorschriften weiter.

Das gerichtliche Verfahren in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen regeln die §§ 121 ff. FamFG. Zuständig sind die Amtsgerichte (§ 23a GVG), und zwar die Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte, § 23b GVG). Diese entscheiden auch in Gewaltschutzsachen (§ 210 FamFG). Dagegen sind für Streitigkeiten nichtehelicher Partner die allgemeinen Zivilgerichte zuständig.

II. Verlöbnis und nichteheliche Lebensgemeinschaft


Früher war es nahezu selbstverständlich, dass man sich vor einer Eheschließung verlobte. Gegenwärtig verzichten immer mehr Paare auf eine Verlobung und ziehen zunächst „auf Probe“ zusammen. Das faktische Zusammenleben tritt bei immer mehr Paaren, auch wenn Kinder vorhanden sind, an die Stelle einer Ehe. Dies ist mit Risiken vor allem für den Partner verbunden, der zugunsten der Haushaltsführung und Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit einschränkt.

31. Das Verlöbnis


a) Aufdringliche Verehrer/innen

Beispiel: Dagmar erhält von einem unbekannten Verehrer jeden Tag einen Strauß roter Rosen. Dann kommen glühende Liebesbriefe, zunächst mit Liebeserklärungen und dann mit erträumten unvergesslichen gemeinsamen erotischen Erlebnissen. SMS, E-Mails und anonyme Anrufe folgen.