: Manfred Pfaff
: Ordnungswidrigkeitenrecht für Polizei, Ordnungsbehörden und Verwaltung
: Verlag Deutsche Polizeiliteratur
: 9783801109073
: 1
: CHF 16.80
:
: Politische Soziologie
: German
: 192
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Komprimiert und auf die wesentlichen Aspekte ausgerichtet, behandelt dieses Lehrbuch das Ordnungswidrigkeitenrecht, wie es in den Studiengängen für den Polizeivollzugsdienst und für den Verwaltungsdienst gelehrt wird. Bei dem Aufbau und den Inhalten des Buches orientiert sich der Autor dabei am Curriculum der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW. Neben einer allgemeinen Einführung mit Hintergründen zur Entstehung des Ordnungswidrigkeitenrechts in Deutschland erläutert er zu Beginn die allgemeinen Vorschriften des OWiG. An zahlreichen Beispielen beschreibt er anschließend das Bußgeldverfahren und stellt die Anwendbarkeit insbesondere einiger Vorschriften aus der StPO für das Ermittlungsverfahren dar. Abgerundet wird das Werk mit Ausführungen zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und der Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln. Damit erleichtert dieses Buch den Studierenden die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und ist durch Prüfungsschemata, Beispielfälle und einem umfangreichen Fragenkatalog eine wertvolle Hilfe zur Klausurvorbereitung. Im Berufsalltag ist es darüber hinaus insbesondere durch die enthaltenen Musterschriftsätze ein nützlicher Ratgeber.

Dr. Manfred Pfaff ist Lehrbeauftragter für Eingriffsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW, Studienort Bielefeld.

2Wichtige Rechtsfiguren aus dem allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrecht


Im Folgenden soll anhand praktischer Beispiele die grundlegende Bedeutung der Rechtsfiguren aus dem Ersten Teil des OWiG – Allgemeine Vorschriften – erläutert werden.

2.1§ 2 Sachliche Geltung


Beispiel: Während der Wintermonate von November bis Februar bietet der Student S in der Einkaufsstraße des Ortes O Wollhandschuhe zum Verkauf an, um sich hierdurch teilweise sein Studium zu finanzieren. Bei einer Kontrolle stellt der Ordnungsamtsbeamte B fest, dass S nicht im Besitz einer Reisegewerbekarte gemäß § 55 Abs. 2 GewO ist. Dieser Sachverhalt stellt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit i.S. des § 145 Abs. 1 Nr. 1 GewO dar.

Frage: Kann B diese Ordnungswidrigkeit nach den Vorschriften des OWiG ahnden?

Lösung: Nach § 2 gilt das OWiG für Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- als auch nach Landesrecht. Es müsste sich also bei der v.g. OWi um eine Ordnungswidrigkeit nach Bundes- oder Landesrecht handeln. Die GewO ist Bundesrecht (im BGBl. verkündet). Somit handelt es sich hierbei um eine OWi nach Bundesrecht. Folglich kann B diese Handlung nach den Vorschriften des OWiG ahnden.

Wie schon inKapitel 1 gesagt, ist das OWiG ein „Rahmengesetz“ für alle Or