Beispiel: Während der Wintermonate von November bis Februar bietet der Student S in der Einkaufsstraße des Ortes O Wollhandschuhe zum Verkauf an, um sich hierdurch teilweise sein Studium zu finanzieren. Bei einer Kontrolle stellt der Ordnungsamtsbeamte B fest, dass S nicht im Besitz einer Reisegewerbekarte gemäß § 55 Abs. 2 GewO ist. Dieser Sachverhalt stellt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit i.S. des § 145 Abs. 1 Nr. 1 GewO dar.
Frage: Kann B diese Ordnungswidrigkeit nach den Vorschriften des OWiG ahnden?
Lösung: Nach § 2 gilt das OWiG für Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- als auch nach Landesrecht. Es müsste sich also bei der v.g. OWi um eine Ordnungswidrigkeit nach Bundes- oder Landesrecht handeln. Die GewO ist Bundesrecht (im BGBl. verkündet). Somit handelt es sich hierbei um eine OWi nach Bundesrecht. Folglich kann B diese Handlung nach den Vorschriften des OWiG ahnden.