2. Sachenrechtliches
2.1 Eigentum, Freiheit und Bindung
Das römische Eigentum(dominium,proprietas) ist die umfassende private Berechtigung an einem Gegenstand(res); die „privatrechtliche Vollherrschaft, die innerhalb der von der Rechtsordnung und der Privatautonomie gezogenen Grenzen jede rechtliche und tatsächliche Verfügung über die Sache gestattet“1. Der Begriffres geht weiter als unser Sachbegriff nach § 90 BGB, da er auch unkörperliche Gegenstände (z. B. eine Forderung) erfasst2; außerdem fallen auch Sklaven darunter. Dem Eigentum als a priori unbeschränkter Herrschaftsmacht an einer Sache stehen wie im geltenden Recht die beschränkten Sachenrechte gegenüber, die dem Berechtigten nur einen Teil dieser Rechtsmacht gewähren, wie Dienstbarkeiten, Nießbrauch und Pfandrecht. Die Herausarbeitung des Gedankens eines absoluten Eigentumsbegriffes ist eine der Leistungen der römischen Juristen; unser heutiger Eigentumsbegriff beruht darauf. Am Eigentumsrecht zeigen sich viele das römische Recht generell prägende Grundzüge. Es ist freiheitlich, liberal, dem Individuum verpflichtet3; das Privatrecht ist ein „monumentum aere perennius des römischen Freiheitssinns“4. Jeder, soweit er rechtsfähig ist, kann grundsätzlich an allem Eigentum haben, was des Privateigentums fähig ist. Dies fehlt insbesondere bei den Göttern geweihten Sachen (res divini iuris, wie z. B. Tempel) und Sachen des Gemeingebrauchs (wie z. B. Meeres- und Flussufer). Der Staat hält sich zurück, wo er kann; die Möglichkeit einer Enteignung zum öffentlichen Wohl besteht zwar, es wird von ihr aber nur äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht. Daran wird auch offenbar, dass dieses Recht im Wesentlichen ein Recht der besitzenden Klasse ist. Das verbreitete Bild des stur-egoistischen, allein