: Wolters Kluwer Steuertipps GmbH
: Häuser und Wohnungen bei Schenkung und Erbschaft Einkommensteuerliche Folgen
: Wolters Kluwer Steuertipps GmbH
: 9783965330290
: 1
: CHF 8.80
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: Erben, Vererben
: German
: 28
: Wasserzeichen
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Viele Wohnungseigentümer sind älter als 60 Jahre. Da kommt also in den nächsten Jahren einiges auf die jüngere Generation zu. Sei es, dass sie den Haus- und Grundbesitz später erben oder dass Alt und Jung noch zu Lebzeiten der Alteigentümer gemeinsam die vorweggenommene Erbfolge regeln. Erbschaft bedeutet, dass das Vermögen des Verstorbenen (Erblasser) auf einen oder mehrere Erben übergeht. Erbfall ist der Tod des Erblassers. Vorweggenommene Erbfolge heißt, dass bereits zu Lebzeiten Vermögen auf spätere Erben übertragen wird, zum Beispiel durch Schenkung.Die Unterscheidung zwischen Erbschaft und vorweggenommener Erbfolge ist wichtig: Denn eine Erbschaft löst andere steuerliche Folgen aus als eine vorweggenommene Erbfolge. Deshalb können die steuerlichen Konsequenzen ausschlaggebend dafür sein, ob ein Grundstück zum Beispiel bereits jetzt und nicht erst später durch eine Erbschaft auf die jüngere Generation übertragen wird. Am wichtigsten sind für Sie die einkommensteuerlichen Folgen. Denn die Einkommensteuer bestimmt Ihre Steuervorteile in den Jahren nach der Vermögensübertragung. Deshalb beschäftigt sich der Beitrag nur mit dieser Steuer. Aus dem Inhalt: - Die einkommensteuerlichen Folgen bei Schenkung und Erbschaft - Wann ist der Erwerb unentgeltlich bzw. entgeltlich und was bedeutet das? - Wenn der Beschenkte oder Erbe das Haus vermieten will: Welche Abschreibungen kann er nutzen und welche Kosten kann er absetzen? - Aufgepasst beim Verkauf des Hauses/der Wohnung.

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Häuser und Wohnungen bei Schenkung und Erbschaft – Einkommensteuerliche Folgen

1   Die steuerlichen Folgen bei Schenkung und Erbschaft

Viele Wohnungseigentümer sind älter als 60 Jahre. Da kommt also in den nächsten Jahren einiges auf die jüngere Generation zu. Sei es, dass sie den Haus- und Grundbesitz später erben oder dass Alt und Jung noch zu Lebzeiten der Alteigentümer gemeinsam die vorweggenommene Erbfolge regeln.

Erbschaft bedeutet, dass das Vermögen des Verstorbenen (Erblasser) auf einen oder mehrere Erben übergeht.Erbfall ist der Tod des Erblassers. DerNachlass ist das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Vorweggenommene Erbfolge bedeutet, dass bereits zu Lebzeiten Vermögen auf spätere Erben übertragen wird, zum Beispiel durch Schenkung.

Die Unterscheidung zwischen Erbschaft und vorweggenommener Erbfolge ist wichtig: Denn eine Erbschaft löst andere steuerliche Folgen aus als eine vorweggenommene Erbfolge. Deshalb können die steuerlichen Konsequenzen ausschlaggebend dafür sein, ob ein Grundstück zum Beispiel bereits jetzt und nicht erst später durch eine Erbschaft auf die jüngere Generation übertragen wird.

Darüber hinaus müssen folgende Fragen geklärt werden:

1.1   Wann ist der Erwerb unentgeltlich, vollentgeltlich oder teilentgeltlich?

Erbschaft ist steuerlich nicht gleich Erbschaft – und dementsprechend ist vorweggenommene Erbfolge nicht gleich vorweggenommene Erbfolge. Welche Steuervorteile sich für Sie bei einer Erbschaft einerseits und einer vorweggenommenen Erbfolge andererseits ergeben, entscheidet sich danach, ob die Vermögensübertragung

  • unentgeltlich,

  • vollentgeltlich oder

  • teilentgeltlich ist.

Unentgeltlich bedeutet: Sie erhalten das Vermögen, ohne dafür eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Unentgeltlich ist typischerweise eine Schenkung oder eine Erbschaft.

Vollentgeltlich bedeutet: Sie erbringen eine Gegenleistung, die dem Wert des erhaltenen Vermögens entspricht. Typischerweise ist ein Erwerb durch Kaufvertrag vollentgeltlich.

Teilentgeltlich bedeutet: Sie erbringen eine Gegenleistung, die jedoch nicht dem Wert des übertragenen Vermögens entspricht. Das Vermögen wird also teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich erworben.

Weitere Einzelheiten zum unentgeltlichen, teilentgeltlichen und vollentgeltlichen Erwerb lesen Sie im Kapitel»Wann ist der Erwerb unentgeltlich oder entgeltlich?«.

Warum ist die Unterscheidung nach unentgeltlich, vollentgeltlich und teilentgeltlich so wichtig? Nur wenn Sie das Vermögen voll- oder teilentgeltlich erwerben, haben Sieeigene Anschaffungskosten. Und nur wenn Sie eigene Anschaffungskosten haben, können Sie selbst dafür eineAbschreibung in Anspruch nehmen.

Die Unterscheidung in unentgeltliche oder (teil-)entgeltliche Vermögensübertragung ist darüber hinaus bedeutsam für die Einkommensteuer, die Grunderwerbsteuer und die Erbschaft- und Schenkungsteuer:

  • Am allerwichtigsten für Sie ist dieEinkommensteuer. Denn diese bestimmt Ihre Steuervorteile in den Jahren nach der Vermögensübertragung. Die einkommensteuerliche Seite einer Erbschaft oder einer vorweggenommenen Erbfolge wollen wir deshalb für Sie in diesem Beitrag detailliert beleuchten.

  • Der entgeltliche Erwerb eines Hauses oder einer Wohnung unterliegt zwar grundsätzlich derGrunderwerbsteuer. Vermögensübertragungen unter nahen Angehörigen sind aber meistens von dieser Steuer befreit (§ 3 Grunderwerbsteuergesetz).

  • Bei einem unentgeltlichen Erwerb mussErbschaftsteuer (bei einer Erbschaft) bzw.Schenkungsteuer (bei einer Schenkung) gezahlt werden. Die Erbschaft- oder Schenkungsteuer fällt jedoch erst dann an, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden.

Wichtiger Hinweis: Mit der Grunderwerbsteuer sowie der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden wir uns in diesem Beitragnicht beschäftigen.

1.2   Vermietung oder Selbstnutzung?

Wenn Sie wissen, dass Sie das übernommene Vermögen unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten, sollten Sie sich mit den einzelnen Steuerfolgen auseinandersetzen. Diese steuerlichen Auswirkungen Ihrer Vermögensübertragung sehen für die Vermietung und bei einer Selbstnutzung ganz unterschiedlich aus:

Das gilt bei Vermietung

Wenn Sie das übernommene Hausvermieten, erzielen SieEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gegenüber einem »normalen« entgeltlichen Erwerb gibt es aber Besonderheiten bei einigen Werbungskosten und bei den Abschreibungen:

  • Soweit Sie das Hausunentgeltlich übernommen haben, treten Sie steuerlich in die Fußstapfen Ihres Rechtsvorgängers und werden so behandelt, wie wenn dieser das Haus oder die Wohnung weiterhin vermieten würde oder vermietet hätte (§ 11d EStDV). Sie können also zum Beispiel die vom Rechtsvorgänger begonnene Abschreibung fortsetzen, auch wenn Sie selbst gar keine eigenen Anschaffungskosten haben.

  • Soweit Sie das Haus oder die Wohnungentgeltlich erworben haben, haben Sie eigene Anschaffungskosten, für die Sie ebenfalls eine Abschreibung vornehmen können.

Weitere Einzelheiten zur Vermietung lesen Sie im Kapitel»Wenn der Rechtsnachfolger das Objekt vermietet«.

Das gilt bei Selbstnutzung

Selbst genutzte Immobilien werden seit Abschaffung der Eigenheimzulage zum 1.1.2006 steuerlich nicht mehr gefördert. Wollen Sie eine Immobilie selbst nutzen, spielen steuerliche Erwägungen bei der Übertragung für den zukünftigen Eigentümer keine Rolle.

War das Objekt bis zur Übertragung jedoch vermietet oder gewerblich genutzt, muss der bisherige Eigentümer prüfen, ob bei einer entgeltlichen oder teilentgeltlichen Übertragung bei ihm eine Steuerbelastung entsteht.

Das gilt bei teilweiser Vermietung/Selbstnutzung

Wenn Sie bei einer Erbschaft oder einer vorweggenommenen Erbfolge ein Zwei- oder Mehrfamilienhaus übernehmen und dieses Haus zum Teil vermietet und zum Teil selbst genutzt werden soll, dann müssen Sie Ihre Aufwendungen wegen der unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen nach dem Verhältnis der Nutz- oder Wohnflächenaufteilen. Das gilt zum Beispiel für die eigenen Anschaffungskosten, für die Abschreibung Ihres Rechtsvorgängers, die Sie fortsetzen dürfen, für anfallende Reparaturkosten oder für Schuldzinsen. Steuerlich ist nur noch der vermietete Teil von Bedeutung.

2   Wann ist der Erwerb unentgeltlich oder entgeltlich?

Je nachdem, ob die Vermögensübertragung entgeltlich oder unentgeltlich ist, ergeben sich für Sie unterschiedliche einkommensteuerliche Konsequenzen.

2.1   Das gilt bei einer Erbschaft

Stirbt der Eigentümer eines Grundstücks oder von Wohneigentum, geht sein Vermögen auf einen oder mehrere Erben über. Diese Vermögensübertragung durchErbschaft ist zunächstunentgeltlich. Denn es fehlt eine Gegenleistung des Erben (BMF-Schreiben vom 14.3.2006, BStBl. 2006 I S. 253 Tz. 1).

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