: Claus-Jürgen Korbion
: Bauvertragsrecht für Nichtjuristen Rechtsgrundlagen, Vertragsabschluss und Muster
: Haufe Verlag
: 9783648137208
: Haufe Fachbuch
: 1
: CHF 43.30
:
: Einzelne Wirtschaftszweige, Branchen
: German
: 252
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Worauf sollte man beim Abschluss eines Bauvertrags achten, welche Formulierungen sind wichtig und wie kann man einen Bauvertrag wieder kündigen? Dieses Buch vermittelt juristischen Laien anhand zahlreicher Beispiele aus der Praxis das nötige Fachwissen, um Bauverträge zu verstehen und rechtssicher abzuschließen. Es erläutert, wann die VOB/B Anwendung findet und welche Gesetze im Streitfall greifen. Der Autor geht auch darauf ein, wie der bestehende Vertrag noch geändert werden kann und welche Konsequenzen Bauzeitverlängerungen für die Parteien haben. So sind Sie beim Bauen und in der Verwaltung während des gesamten Bauvorhabens rechtlich auf der sicheren Seite. Inhalte: - Rechtsgrundlagen des privaten und öffentlichen Baurechts - Vertragsgegenstand und -inhalte, Verbraucherbauvertrag, Architektenvertrag, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht - Auftraggeber und -nehmer, Verbraucher, Verbrauchervertrag, Bauträgervertrag - Mit den Regelungen des BGB-Werkvertragsrechts, der bauspezifischen Besonderheiten der VOB/B und Infos zum aktuellen Stand der HOAI - Abschluss eines Vertrages: Inhalte, Pflichten, Vertragsdurchführung, Änderungen während der Laufzeit - Zahlungsansprüche des Unternehmers während der Bauzeit - Voraussetzungen der Abnahme nach BGB und VOB/BDigitale Extras: - Muster für Bauverträge - Gesetze 

Claus-Jürgen Korbion, Rechtsanwalt, ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Düsseldorf mit Schwerpunkt öffentliches und privates Baurecht, Vergaberecht, Miet- und WE-Recht.

1.4Die Gewährleistung im BGB- und VOB/B-Vertrag


1.4.1Der Begriff des Mangels


In § 633 Abs. 2 BGB wird der Mangelbegriff gesetzlich definiert bzw. eingegrenzt. Danach ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Das bezeichnet man als »subjektiven Mangelbegriff«.

Soweit eine Beschaffenheit aber nicht vereinbart ist, ist sie nur dann frei von Mängeln, wenn das Werk

  • für die vertraglich vorausgesetzte, sonst für die übliche und gewöhnliche Verwendung geeignet ist und
  • eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art des Werks zu erwarten hat bzw. erwarten kann.

Die VOB/B enthält in § 13 Abs. 1 eine ähnliche Erläuterung dazu, setzt aber für die Mangelfreiheit darüber hinaus, also ergänzend, voraus, dass die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Diese sind die anerkannten üblichen Ausführungsregeln, die auch ungeschrieben sein können und sich am Bau als

  • üblich,
  • anerkannt sowie
  • handwerklich und technisch als nützlich und zielbringend

erwiesen haben. Dazu zählen dann auch die DIN- und ATV-DIN-Normen der VOB/C, also z. B. die DIN 18299 ff., oder wichtige DIN-Vorschriften, wie DIN 4109 nebst Beiblättern für der Schallschutz. Wichtig ist auch, dass der Mangelbegriff rechtlich nun auf den kaufrechtlichen Mangelbegriff in § 434 BGB und die Richtlinie 1999/44/EG vom 25.5.1999 zurückgeht.

Zu beachten ist aber, dass der vereinbarten