In § 633 Abs. 2 BGB wird der Mangelbegriff gesetzlich definiert bzw. eingegrenzt. Danach ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Das bezeichnet man als »subjektiven Mangelbegriff«.
Soweit eine Beschaffenheit aber nicht vereinbart ist, ist sie nur dann frei von Mängeln, wenn das Werk
Die VOB/B enthält in § 13 Abs. 1 eine ähnliche Erläuterung dazu, setzt aber für die Mangelfreiheit darüber hinaus, also ergänzend, voraus, dass die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Diese sind die anerkannten üblichen Ausführungsregeln, die auch ungeschrieben sein können und sich am Bau als
erwiesen haben. Dazu zählen dann auch die DIN- und ATV-DIN-Normen der VOB/C, also z. B. die DIN 18299 ff., oder wichtige DIN-Vorschriften, wie DIN 4109 nebst Beiblättern für der Schallschutz. Wichtig ist auch, dass der Mangelbegriff rechtlich nun auf den kaufrechtlichen Mangelbegriff in § 434 BGB und die Richtlinie 1999/44/EG vom 25.5.1999 zurückgeht.
Zu beachten ist aber, dass der vereinbarten