: Ulrich Manthe
: Geschichte des römischen Rechts
: Verlag C.H.Beck
: 9783406740497
: Beck'sche Reihe
: 6
: CHF 8.90
:
: Vor- und Frühgeschichte, Antike
: German
: 128
: Wasserzeichen/DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: PDF/ePUB
Ulrich Manthe beschreibt anschaulich und allgemeinverständlich die Entwicklung des römischen Rechts und einzelner Rechtsinstitute von den frühesten Anfängen bis zur Spätantike und zeichnet die großen Linien der Rezeptionsgeschichte nach. Verweise auf Beziehungen zu modernen Rechtsnormen veranschaulichen die überzeitliche Wirkmacht antikrömischer Rechtsgelehrsamkeit.

Ulrich Manthe, ausgewiesen durch zahlreiche Publikationen zur römischen Rechtsgeschichte, lehrte als Professor für Bürgerliches und Römisches Recht an der Universität Passau.

II. Das neue Recht derXII Tafeln


1. Die Verfassung der Republik


Nach Sturz und Vertreibung der Könige scheint die Macht in die Hand eines Dreierkollegiums gelegt worden zu sein, an deren Spitze einpraetor maximus stand (praetor vonprae-ire «vorangehen», also «Heerführer, Herzog»), dem zwei Konsuln als Räte zur Seite standen (consul hängt mitconsulere «beraten» zusammen). Wie das Verhältnis von Prätor und Konsuln sich in der Folgezeit entwickelte, ist aus den Quellen nicht deutlich erkennbar. Jedenfalls wurde im Jahre 367 v. Chr. durch dieleges Liciniae Sextiae die von nun an geltende Konsularverfassung geschaffen, die während der ganzen Republik und formell bis zur Neuordnung des Reiches durch Kaiser Diokletian in Kraft blieb.

Träger der höchsten Staatsmacht(imperium) waren die beiden Konsuln und (zunächst nur) ein Prätor. Inhalt des konsularischen Imperiums war die oberste Staats- und Kriegsführung, die Polizeigewalt, das Recht, Senat und Volksversammlung einzuberufen und deren Beratungsgegenstände zu bestimmen, ferner außerhalb der Stadtgrenzen das Recht, römische Bürger bis zur Hinrichtung zu bestrafen, während innerhalb der Stadtgrenzen jeder Bürger gegen Strafmaßnahmen des Imperiumträgers die Volksversammlung anrufen konnte (Provokationsrecht). Innerhalb der Stadtgrenzen traten die Liktoren, die Vollzugsbeamten der Konsuln, nur mit Ruten und ohne Beil, außerhalb mit Ruten und Beil auf. Das prätorische Imperium (Amtsmacht) war grundsätzlich unbeschränkt und nur dem konsularischen nachgeordnet, beschränkte sich aber in der Stadt auf die dem Prätor zugewiesene Aufgabe der Rechtsprechung und die damit zusammenhängenden Geschäfte. Als Vertreter der Konsuln übte der Prätor in deren Abwesenheit – vor allem in Kriegszeiten – volles Imperium in der Stadt aus. Um 242 v. Chr. wurde dem nunmehrpraetor urbanus («Stadtprätor») Genannten ein «Fremdenprätor»(praetor peregrinus) zur Seite gestellt, der für Prozesse, an welchen Nichtbürger beteiligt waren, zuständig war.Peregrini waren diejenigen, dieper-egre, also jenseits des römischen Gebietes(ager Romanus), wohnten. 227 v. Chr. wurden zwei weitere Prätoren eingesetzt, die die Verwaltung der neu erworbenen Provinzen Sizilien und Sardinien übernahmen; im Laufe der Ausdehnung des Reiches vermehrte sich die Zahl der Prätoren.

Dem Imperium wurden durch drei Prinzipien Schranken gesetzt. (1) DieKollegialität gab jedem der beiden Konsuln (und der mehreren Prätoren ab 242) das volle und ungeteilte Imperium, doch wechselten sich die Konsuln im Kriege tageweise beim Oberbefehl ab – dass diese Regelung bei der Schlacht von Cannae (216 v. Chr.) furchtbare Folgen hatte, ist bekannt. (2) Jeder Kollege hatte gegenüber dem gleichgestellten Kollegen dasInterzessionsrecht, nämlich das Recht, durch seinVeto («ich verbiete») gegen jeden Akt des Kollegen einzuschreiten. In äußerster Not bestellte der Senat auf Antrag eines Konsuls einen Diktator für höchstens sechs Monate; dieser hatte eine durch Interzession unbeschränkte Gewalt, und ihm stand ein nur nachgeordnetermagister equitum («Reiteroberst») zur Seite. (3) DieAnnuität beschränkte das Amt jedes Oberbeamten auf ein Jahr, und Wiederwahl war nur nach einer amtslosen Zwischenzeit möglich (was freilich nicht immer eingehalten wurde).

Die Ausübung der Polizeigewalt, die Aufsicht über die Tempel und die Feuerwehr wurden zwei Ädilen (aediles «Tempelherren») übertragen, die aus den Plebejern gewählt wurden. Die Verfassungsreform von 367 v. Chr. stellte ihnen zwei patrizische Ädilen zur Seite (aediles curules – ihnen stand diesella curulis zu, ein Stuhl, der einst Insignie des Königs gewesen war); die kurulischen Ädilen übernahmen Marktpolizei und -gerichtsbarkeit – wir werden ihnen später noch begegnen (S. 75).

Zwei Quästoren verwalteten die Staatskasse und damit das Finanzwesen; bis zum Ende der Republik wurde ihre Zahl auf 20 vermehrt.

Neben den höheren Beamten – Konsul, Prätor, Ädil, Quästor – gab es noch mehrere niedere Beamte für einzelne Aufgaben der Verwaltung und der Rechtspflege.

Außergewöhnliche Beamte, die nicht ständig gewählt wurden, waren neben dem schon erwähnten Diktator die beiden Zensoren, welche für die alle fünf Jahre zuständige Einteilung der Bürger in Vermögensklassen, für die Führung der Bürgerlisten und die Aufsicht über den Senat zuständig waren. Sie waren den Konsuln nicht untergeordnet, doch war ihre Macht keine allumfassende wie das Imperium, sondern eine auf bestimmte Aufgabenbereiche beschrän

Cover1
Titel3
Zum Buch2
Über den Autor2
Impressum4
Inhalt5
Vorwort zur 6. Auflage7
Einführung8
I. Die Vor- und Frühgeschichte bis zu den XII Tafeln12
1. Die Verfassung der Königszeit und das ius civile12
2. Spuren archaischer Strafgesetze14
3. Der älteste Eigentumsprozess: die legis actio sacramento in rem16
4. Die rituelle Übereignung durch mancipatio20
5. Die formfreie Übereignung durch traditio25
6. Die auctoritas-Haftung26
7. Die Schuldbegründung durch stipulatio und nexum27
8. Die Hausgewalt29
9. Die Eheschließung und der manus-Erwerb32
10. Das Erbrecht der Frühzeit und die adrogatio33
II. Das neue Recht der XII Tafeln37
1. Die Verfassung der Republik37
2. Die Entstehung der XII Tafeln41
3. Die Reform der mancipatio: nuncupatio und usucapio43
4. Die Reform des Familienrechts: trinoctium und emancipatio48
5. Die Reform des Erbrechts: Erbteilung Agnatenerbrecht
6. Die Rechtsfolgen unerlaubter Handlungen55
III. Von den XII Tafeln bis zum Ende der Republik58
1. Von der archaischen zur hellenistischen Jurisprudenz58
2. Vom XII-Tafel-Prozess zum Formularprozess61
3. Die Sachmängelgewährleistung75
4. Die Schuldbegründung durch Briefvertrag78
5. Die Entwicklung im Erbrecht: Testamentsgesetze prätorisches Erbrecht
6. Das Schadensersatzrecht der lex Aquilia84
7. Das öffentliche Strafrecht der Republik85
IV. Die klassische Zeit des römischen Rechts86
1. Die Verfassung des Prinzipats86
2. Die klassische Rechtswissenschaft88
3. Die Weiterentwicklung des Vertragsrechts: Innominatkontrakt Einrede der Nichtauszahlung
4. Kausale oder abstrakte traditio?98
5. Ehe und Hausgewalt100
6. Erbrecht: Testament Kadukarrecht
7. Das Strafrecht der Kaiserzeit105
V. Die nachklassische Entwicklung bis zu Justinian107
1. Ein Rückblick auf die Klassik107
2. Der Dominat109
VI. Justinianisches Recht112
1. Justinian und das Corpus Iuris Civilis112
2. Die Überlieferung vorjustinianischen Rechts116
VII. Das Weiterleben des justinianischen Rechts118
1. Römisches Recht im Byzantinischen Reich118
2. Römisches Recht im Westen: Rezeption und Gemeines Recht119
Literaturverzeichnis124
Register128