1Der vorliegende Band behandelt dasStrafprozessrecht, soweit es im juristischen Studium und in der ersten juristischen Staatsprüfung von Relevanz ist. Dieses regelt nicht bloß das rechtliche Vorgehen während eines Strafprozesses, der Hauptverhandlung vor einem Strafgericht, in dem über die Strafbarkeit des angeklagten Verhaltens einer bestimmten Person der oder des Angeklagten entschieden und bejahendenfalls grundsätzlich eine strafrechtliche Sanktion i. S. d. §§ 38 ff. StGB (Strafen, aber auch Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie Anordnung der Einziehung etc.) verhängt wird. Vielmehr ist Gegenstand der Vorlesung zum Strafprozessrecht das gesamte Strafverfahren von der Aufnahme erster Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei bis hin zu einer rechtskräftigen Entscheidung, u. U. sogar darüber hinaus (z. B. bei einem Wiederaufnahmeverfahren gemäß §§ 359 ff. StPO). Präziser könnte das vorliegende Buch daher mit Strafverfahrensrecht betitelt sein, doch entspricht dieser Terminus weder der traditionell als Strafprozessrecht bezeichneten Lehrveranstaltung im Jurastudium noch der Gesetzesbezeichnung, denn die Hauptrechtsquelle des Strafverfahrensrechts ist die Strafprozessordnung (StPO), die freilich auch die strafverfahrensrechtlichen Handlungen außerhalb der Hauptverhandlung normiert.
2Dass bis heute von einem Strafprozessrecht die Rede ist, hat aber durchaus seine inhaltliche Berechtigung, denn in der Tat ist derStrafprozessin Form einer öffentlichen Hauptverhandlung vor Gericht nicht nur die Krönungsmesse des gesamten Prozederes, sondern zugleich notwendiges Ziel aller vorausgegangenen Akte der Strafverfolgungsbehörden. Aus der Perspektive des nachfolgenden Strafprozesses betrachtet, sind alle Maßnahmen im Zuge des Ermittlungs- und Zwischenverfahrens bloße Voraussetzungen des Prozesses; ohne Ermittlungsverfahren und Zulassung der Anklage im Zwischenverfahren kann es gar nicht zu einem Hauptverfahren kommen.
3Zurückliegende Missstände aufzuklären, ohne unmittelbar auf die Durchführung eines Strafprozesses zu zielen, mag das Anliegen diverser investigativ arbeitender Disziplinen und Institutionen sein (z. B. Geschichtswissenschaft, Presse, parlamentarische Untersuchungsausschüsse), wobei es jedenfalls um bessere Erkenntnis der Geschichte, u. U. auch um daraus zu ziehende Konsequenzen für die Zukunft geht; die Aufklär