1Im konstitutionellen Staat des 19. Jahrhunderts war der Begriff Polizei identisch mit der Funktion der öffentlichen Verwaltung, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren;1jedwede Gefahrenabwehr war Aufgabe der Polizei, weil der damaligematerielle Polizeibegriff Polizei mit Gefahrenabwehr gleichsetzte.2 Es war dann konsequent, in allen Verwaltungsbereichen zur Beschreibung der jeweiligenGefahrenabwehr vonPolizei zu sprechen und die diesbezüglichen Aktivitäten als Bau-, Feuer-, Fremden-, Wege-, Markt-, Sitten-, Vereins-, Versammlungs-, Press- und Veterinärpolizei zu kennzeichnen.3
2Diese Vorstellung von Polizei hatte in der Republik von Weimar Bestand und der fortwirkende materielle Polizeibegriff fand seinen Ausdruck in derGeneralklausel des § 14 Preuss. Polizeiverwaltungsgesetz von 1931: „Die Polizeibehörden haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.“ Die im Preuss. PVG auf diese Weise beschriebeneRechtsmaterie hießPolizeirecht.4
3Im totalitären Staat des Nationalsozialismus wurden Polizei und Polizeirecht missbraucht. Die Länder- und die kommunalen Polizeien wurden „verreichlicht“ und durch Verschmelzung mit SA und SS Teil eines umfassenden Polizeiapparats. Aus der Generalklausel zur Gefahrenabwehr wurde durch Umdeutung der Begriffe öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Generalklausel zur Errichtung und Aufrechterhaltung der nationalsozialistischen Ordnung in ihrer ganzen Totalität.5
4Auf diesem Hintergrund ging es den westlichen Alliierten nach dem Ende des 2. Weltkrieges darum, den Polizeiapparat zu entnazifizieren und zuentmilitarisieren, aber auch ihndurch Dezentralisierung und Entpolizeilichung zu demokratisieren.6 Mit der Dezentralisierung wurde die Polizeigewalt auf die Länder- und Kommunalebene verlagert, mit der Entpolizeilichung diePolizeigewalt auf Vollzugsaufgaben beschränkt und die allgemeine Gefahrenabwehr den örtlichen Sicherheits- und Ordnungsbehörden zugeordnet.7
5So wurde aus der Feuerpolizei die kommunale Feuerwehr, aus der Fremdenpolizei das Ausländeramt und aus der Wegepolizei die Straßenverkehrsbehörde. Der nun als Vollzugspolizei verstandenen Polizei8 blieben nur dieGefahrenabwehr im ersten Zugriff vor Ort für die am Schreibtisch arbeitende Ordnungsbehörde, die Überwachung des Straßenverkehrs und die Verhütung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die nur oder überwiegend vor Ort erledigt