: Jan-Erik Schirmer
: Das Körperschaftsdelikt
: Mohr Siebeck
: 9783161556876
: Studien zum Privatrecht
: 1
: CHF 87.50
:
: Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht
: German
: 285
: DRM
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: PDF
Nach üblicher Lesart tritt die auf § 31 BGB gestützte Deliktshaftung juristischer Personen in zwei Spielarten auf: Begeht der Organwalter das Delikt eigenhändig, haftet die Körperschaft im Wege des Schuldbeitritts. Wird dagegen eine Verkehrspflicht verletzt, setzt die Verantwortlichkeit direkt bei der Rechtsperson an. Dem stellt sich Jan-Erik Schirmer entschieden entgegen. Er weist nach, wie die herrschende Doktrin zwar den Fortschritt predigt, sich dabei aber auf überkommene Autoritäten stützt und noch immer mit einem Bein im 19. Jahrhundert verharrt. Alternativ entwickelt der Autor im Spannungsfeld von Delikts- und Gesellschaftsrecht das Modell eines einheitlichen Körperschaftsdelikts: § 31 BGB konzentriert die Haftung auf die juristische Person, das Organ haftet nur in Sonderfällen. Diese Arbeit wurde mit dem Promotionspreis 2015 des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin ausgezeichnet.

Geboren 1986; 2015 Promotion; 2022 Habilitation; Privatdozent an der Humboldt-Universität zu Berlin, Juristische Fakultät.
Cover1
Vorwort8
Inhaltsübersicht10
Inhaltsverzeichnis12
Einleitung18
1. Kapitel: Ausgangspunkt22
A. Tatbestand: § 31 BGB als umfassende Repräsentantenhaftung22
I. Wer haftet?22
II. Für wen wird gehaftet?24
III. Wofür wird gehaftet?26
IV. Themenbegrenzung: Korporative Deliktshaftung27
V. Zwischenergebnis: Zurück zum Kern30
B. Rechtsfolgen: § 31 BGB als multifunktionale Zurechnungsnorm31
I. Der Ausgangsfall: Schuldbeitritt bei eigenhändigen ­Rechtsverletzungen31
1. Die unmittelbare Verletzung absoluter Rechte ­( § 823 Abs. 1 BGB)32
2. Die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB)34
3. Die eigenhändige Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB)36
II. Der Sonderfall: Zusammenrechnung bei mittelbaren ­Rechtsverletzungen38
1. Die Kontroverse um das „Baustoff“-Urteil39
a) Das Urteil40
b) Die Reaktionen in der Literatur41
c) Der Durchbruch dank Kleindiek: § 31 BGB als Transfernorm44
2. Die Folgefrage: Wann haftet zusätzlich die Organperson?46
a) Das (späte) Einlenken der Rechtsprechung46
b) Die Klarstellung: BGHZ 194, 26 – „Plüschtier“48
III. Zwischenergebnis: Zwei „Grundtypen“ der korporativen ­Deliktshaftung50
C. Erste Zweifel52
I. Zwei Zurechnungsmodelle in einer Brust52
II. Alles nur geträumt?55
2. Kapitel: Spurensuche56
A. Erster Strang: Autorität56
I. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs56
1. Das vermeintliche Präjudiz: BGHZ 56, 73 – „Treibstoff“58
a) § 31 BGB als Pferdefuß59
b) Mangelnde Vergleichbarkeit61
2. Die „Verbreiterungsthese“ als Erklärung?62
3. Das eigentliche Präjudiz: BGH GRUR 1959, 428 – „ Michaelismesse“63
4. Outgesourct65
II. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts65
1. Die vermeintlichen Präjudizien65
2. Das eigentliche Präjudiz: RGZ 28, 238 – „Börsenverein“67
a) § 27 Abs. 5 SächsGjP als Einfallstor der Eigenhaftung69
b) Subsumtion statt Argumentation71
III. Zwischenergebnis: Häuser auf Sand72
B. Zweiter Strang: ‚Jedermanns-Pflichten‘73
I. Individuelle Primärverantwortung bei eigenhändiger Schädigung: Ein allgemeines Prinzip?75
II. Aber: Wird das Prinzip überhaupt durchgehalten?76
1. Erste Feuerprobe: Die Eingriffskondiktion77
a) BGHZ 99, 244 – „Chanel No. 5“80
b) BGHZ 143, 214 – „Marlene Dietrich“81
c) BGH GRUR 2009, 515 – „Motorradreiniger“83
d) Zwischenergebnis: Erste Kratzer84
2. Zweite Feuerprobe: Die Geschäftsanmaßung85
a) Die Lösung der Rechtsprechung: Die Rechtsperson als Geschäftsanmaßerin87
aa) BGHZ 156, 394 – „Durchgehendes Rind“89
bb) Vielsagende Ergebnisse90
b) Die Lösung der Literatur: § 31 BGB als Transfernorm92
c) Zwischenergebnis: Sichtbare Risse95
3. Dritte Feuerprobe: § 117 Abs. 1 S. 1 AktG und § 890 Abs. 1 ZPO95
a) § 117 Abs. 1 S. 1 AktG: Schädigende Einflussnahme auf die AG95
b) § 890 Abs. 1 ZPO: Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen97
III. Zwischenergebnis: Scherben und Neustart99
3. Kapitel: Vergleich104
A. Staatshaftung104
I. Der Konstruktionsfehler: Der Staat als bloßes Haftungssubjekt105
II. Die Neukonstruktion: Originäre Staatshaftung für hoheitliches Unrecht113
III. Zwischenergebnis: Auf halber Strecke stehengeblieben116
B. Verbandsstrafbarkeit119
I. Zwischen historischer Selbstverständlichkeit und historischer ­Unmöglichkeit119
II. Gegenbewegungen im Ordnungswidrigkeitenrecht122
III. Stand heute: Aufgabe des deutschen Sonderwegs?125
IV. Zwischenergebnis: Mit einem Bein in Mecklenburg127
C. Korporative Deliktshaftung in Europa129
I. Englisches Recht129
1. Exemplarisch: Williams v. Natural Life Health Foods Ltd132
2. Zwischenergebnis: Korporationshaftung die Regel, Eigenhaftung die Ausnahme135
II. Französisches Recht136
1. Exemplarisch: Le Poivre, SCCS-SARL und SBTR-SARL139
2. Zwischenergebnis: Korporationshaftung die Regel, Eigenhaftung die Ausnahme141
III. Überblick über die sonstigen Rechtsordnungen142
D. Aus der Zeit gefallen145
4. Kapitel: Historie148
A. Auf Schlingerkurs zum Vorentwurf148
I. Das Schwanken der Rechtsprechung149
1. Das preußische Obertribunal150
2. Das (Ober-)Appelationsgericht Celle154
3. Das Reichsoberhandelsgericht156
4. Das Reichsgericht159
5. Zwischenergebnis: Im Fluss162
a) „Wie“ noch nicht auf der Agenda164
b) Abhilfe durch die Literatur?167
II. Das Schwanken der Literatur167
1. Der Ausgangspunkt: Savignys Fiktionstheorie168
a) Von der Straflosigkeit zur Deliktsunfähigkeit169
b) Der Kern der Ablehnung: Keine Rechtsfähigkeit im Unrechtsverkehr170
c) Der Einfluss von Staatshaftung und Verbandsstrafbarkeit172
2. Die „Unmöglichkeit des Körperschaftsdelikts“ als herrschende Doktrin174
3. Der Gegenpol: Gierke und die Genossenschaftstheorie176
a) Die reale Verbandsperson in den Grenzen der Rechtsordnung176
b) Deliktshaftung als Ausdruck körperschaftlicher Handlungsfähigkeit178
c) Der Preis des ‚Körperschaftsdelikts‘180
d) Der Einfluss von Staatshaftung und Verbandsstrafbarkeit184
4. Zwischenergebnis: B