: Irmgard Küfner-Schmitt, Aino Schleusener
: Handbuch Betriebsverfassungsrecht - inkl. Arbeitshilfen online
: Haufe Verlag
: 9783648100219
: Haufe Fachbuch
: 2
: CHF 77.90
:
: Arbeits-, Sozialrecht
: German
: 405
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: PDF
Wie wird der Betriebsrat errichtet? Welche Organe der Betriebsverfassung gibt es? Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für diese? Welche Individualrechte haben Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsverfassung? Dieses Buch bietet auf Basis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen schnellen Überblick zu allen Themen des Betriebsverfassungsrechts. Sie erhalten praxisnahe Lösungen für die häufigsten Fragen und Konflikte im Zusammenwirken von Betriebsrat und Arbeitgeber. Das Arbeitsbuch und Nachschlagewerk in einem - auch für Schulungs- und Studienzwecke bestens geeignet! Inhalte: - Die Organe der Betriebsverfassung - Handeln und Rechtstellung des Betriebsrats sowie die Kosten seiner Tätigkeit - Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte - Die Kommunikation des Betriebsrats mit Belegschaft, Arbeitgeber und Gewerkschaft - Betriebsverfassungsrechtliche Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Betriebsrat - Ansprüche und Sanktionen bei Pflichtverletzungen, Einigungsstellenverfahren und das gerichtliche Verfahren - Neu in der 2. Auflage: Auswirkungen des neuen AÜG auf die Betriebsverfassung, Betriebsratshaftung, ablösende BetriebsvereinbarungArbeitshi fen online: - Checklisten - Musterformulare - Prüfschemata

Dr. Irmgard Küfner-Schmitt ist Professorin für Wirtschafts-, Arbeit- und Sozialrecht an der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Berlin. Sie war zuvor Richterin am Arbeitsgericht Berlin.

Besuch am Arbeitsplatz

Inwieweit die Kommunikation zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem Betriebsrat auf die Sprechstunde des Betriebsrats beschränkt ist, ist umstritten. Einigkeit besteht insoweit, dass der Betriebsrat auch einzelne Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aufsuchen darf, sofern dies im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, etwa weil sich der Betriebsrat ein konkretes Bild von einem Arbeitsplatz machen muss, um seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gerecht zu werden. Das BAG hat anerkannt, dass insbesondere zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein eigenes, von der Zustimmung des Arbeitgebers unabhängiges Zugangsrecht des Betriebsrats zum Arbeitsplatz der Belegschaftsangehörigen in Betracht kommt. Der Kontakt zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern nach dem BetrVG sei weder institutionalisiert noch in sonstiger Weise vorgegeben. Das Betriebsverfassungsgesetz verweise den Betriebsrat für den innerbetrieblichen Dialog mit der Belegschaft nicht auf die Durchführung von Betriebsversammlungen oder Sprechstunden. Es verlange von ihm auch nicht, sich auf Aushänge am Schwarzen Brett zu beschränken oder die Belegschaft schriftlich zu informieren. Ausdrücklich erwähnt das Gericht in dieser Entscheidung, dass die Mitarbeiter vom Betriebsrat persönlich am Arbeitsplatz aufgesucht werden können. Der Betriebsrat sei nicht darauf zu verweisen, dass die Arbeitnehmer ihrerseits den Kontakt mit ihm suchen können. Vielmehr muss er die Möglichkeit haben, von sich aus mit der Belegschaft in Verbindung treten zu können.

Letztlich wird man hier auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit verweisen müssen. Sofern ein Besuch am Arbeitsplatz zu einer Beeinträchtigung des Betriebsablaufs führt, wird das Aufsuchen des Arbeitsplatzes auf konkrete Anlässe zu beschränken sein. Ansonsten muss man dem Betriebsrat wohl das Recht zugestehen, zum Zwecke der Kommunikation auch einzelne Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aufzusuchen. Von Arbeitgeberseite sollte dabei bedacht werden, dass die potenzielle Störung des Arbeitsgeschehens wahrscheinlich geringer ist, wenn der Betriebsrat die Kollegen besucht, als wenn diese sich von ihrem Arbeitsplatz entfernen, um die Betriebsratssprechstunde aufzusuchen.

Wird der Arbeitnehmer durch einen zulässigen Besuch eines Betriebsratsmitglieds in seiner Arbeitsleitung unterbrochen, so berechtigt dies nicht zu einer Kürzung des Arbeitsentgelts. § 39 Abs. 3 BetrVG stellt ausdrücklich klar, dass das Entgeltkürzungsverbot auch für die Fälle der sonstigen Inanspruchnahme des Betriebsrats - außerhalb der Sprechstunde - gilt.

 

Betriebsversammlung

Steht nicht die Kommunikation mit einem einzelnen Arbeitnehmer im Vordergrund, sondern die Kommunikation mit der Belegschaft, ist die Betriebsversammlung die vorgesehene Form (vgl. dazu die Ausführungen unter Kapitel 9.1).

Cover1
Urheberrechtsinfo3
Arbeitshilfen Online2
Titel5
Impressum8
Inhaltsverzeichnis9
Vorwort zur zweiten Auflage19
Vorwort zur ersten Auflage21
1Einführung23
1.1Gesetzliche Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung23
1.2Gliederung des Betriebsverfassungsgesetzes24
1.3Geltungsbereich des BetrVG25
1.3.1Räumlicher Geltungsbereich25
1.3.2Persönlicher Geltungsbereich26
1.3.3Sachlicher Geltungsbereich35
1.4Organe der Betriebsverfassung41
2Errichtung des Betriebsrats45
2.1Betriebsratsfähige Einheit45
2.1.1Voraussetzungen für eine betriebsratsfähige Einheit45
2.1.2Zuordnung von Betriebsteilen und Kleinstbetrieben47
2.2Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats48
2.2.1Wahlinitiative48
2.2.2Wahlvorstand50
2.2.3Wahlrecht52
2.2.4Wählbarkeit53
2.2.5Wahlzeitpunkt54
2.2.6Wahlverfahren55
2.2.7Vereinfachtes Verfahren für Kleinbetriebe56
2.2.8Wahlschutz und Wahlkosten56
2.2.9Betriebsratsgröße und Zusammensetzung57
2.3Mängel der Betriebsratswahl63
2.3.1Anfechtbarkeit der Wahl63
2.3.2Nichtigkeit der Wahl66
2.3.3Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Wahl67
3Handeln des Betriebsrats69
3.1Betriebsratsvorsitzende69
3.1.1Entäußerung von Erklärungen des Betriebsrats69
3.1.2Entgegennahme von Erklärungen71
3.2Beschlussfassung des Betriebsrats72
3.2.1Die Betriebsratssitzung73
3.2.2Ordnungsgemäße Ladung74
3.2.3Ordnungsgemäße Beschlussfassung80
3.2.4Nichtöffentlichkeit der Sitzung84
3.2.5Protokoll der Betriebsratssitzung85
3.3Betriebsausschuss und andere Ausschüsse86
3.3.1Der Betriebsausschuss87
3.3.2Andere Ausschüsse88
3.3.3Einsichtsrechte89
4Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder91
4.1Ehrenamt91
4.2Begünstigungsverbot92
4.3Behinderungsverbot93
4.4Benachteiligungsverbot94
4.5Entgelt- und Tätigkeitsschutz95
4.6Freistellungsanspruch97
4.6.1Freistellung nach §?38 BetrVG97
4.6.2Anlassbezogene Freistellung (§?37 Abs. 2 BetrVG)100
4.7Freizeitausgleichsanspruch104
4.8Schulungsanspruch107
4.8.1Betriebsratsschulung nach §?37 Abs. 6 BetrVG107
4.8.2Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach §?37 Abs. 7 BetrVG112
5Kosten der Betriebsratstätigkeit113
5.1Allgemeine Geschäftsführungskosten113
5.2Reisekosten114
5.3Schulungskosten115
5.4Kosten von Rechts- und Regelungsstreitigkeiten117
5.4.1Prozesskosten117
5.4.2Kosten der Einigungsstelle119
5.5Sachverständigenkosten121
5.6Sachaufwand und Büropersonal122
5.6.1Räume123
5.6.2Sachmittel123
5.6.3Informations- und Kommunikationstechnik124
5.6.4Büropersonal125
5.7Haftung des Betriebsrats und der einzelnen Betriebsratsmitglieder hinsichtlichder Betriebsratskosten125
5.7.1Haftung des Betriebsrats als Gremium127
5.7.2Haftung des einzelnen Betriebsratsmitglieds128
5.7.3Möglichkeiten der Haftungsbegrenzungfür das Betriebsratsmitglied129
6Kündigungs- und