: Bernd Halbe, Rudolf Schmid
: Aufsichts- und Verwaltungsrat in Gesundheits- und Sozialunternehmen Aufgaben, Herausforderungen, Handlungsempfehlungen
: medhochzwei Verlag
: 9783862163700
: 1
: CHF 70.80
:
: Allgemeines
: German
: 250
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Aufsichts- und Verwaltungsräte oder Beiräte haben die verantwortungsvolle Aufgabe die Unternehmensleitung zu beraten und zu überwachen; der Wirtschaftssektor weist hier eine lange und gefestigte Tradition auf. In den letzten Jahren haben auch die Träger von Krankenhäusern, Pflegeheimen sowie anderer Einrichtungen und Leistungserbringer im Gesundheitswesen begonnen, ihre Management-Strukturen, Betriebsformen und Aufsichtsgremien den wachsenden wirtschaftlichen und rechtlichen Herausforderungen anzupassen. Denn es stellt sich zunehmend - auch im Spannungsfeld von Ökonomie und Ethik - die Frage, in welcher Art und Weise - insbesondere die Aufsichts- und Verwaltungsräte heutiger Unternehmen - in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft dazu beitragen können, dass dort ziel- und qualitätsorientiert, bedarfsgerecht, und verantwortungsbewusst gearbeitet wird und der Fortbestand der am Gemeinwesens orientierten Aufgabe gesichert wird. Zwar ist z. B. im Krankenhausbereich die 'wirtschaftsnahe' GmbH die häufigste Rechtsform, gefolgt vom kommunalen Eigenbetrieb; die Aktiengesellschaft ist in der Gesundheitsbranche ebenfalls vertreten. Dennoch befinden sich Gesundheitsunternehmen im Vergleich mit Wirtschaftszweigen keineswegs im Stadium endgültiger Antworten, was Struktur, Organisation, werteorientierte Zielsetzung und Aufsichtsgremien betrifft. Nach einer kurzen Darstellung der Entwicklung im Bereich Gesundheits- und Sozialunternehmen unternehmen die Autoren daher eine diesbezügliche Situationsdiagnose und stellen die Aufgaben der Trägerorgane, den juristischen Rahmen und die organisationsrechtlichen Grundlagen dar. Den Schwerpunkt des Buches bildet eine Situationsanalyse, die zu Vorschlägen und Empfehlungen zu Konstruktion, Zusammensetzung, Handlungsweise und Qualifikation der Mitglieder eines Aufsichtsgremiums führt sowie zur erfolgreichen Kooperation zwischen Aufsichtsgremien und dem Management der Gesundheitsunternehmen beitragen soll. Zu diesen Zwecken greifen die Autoren auch auf Gespräche mit Aufsichtsräten, Verwaltungsräten und Vorständen aus der Branche zurück u. a. mit Irmtraud Gürkan, Karl Ferdinand Prinz von Thurn und Taxis und Anton J. Schmidt. Die detaillierten Interviews gewähren wertvolle, erfahrungsgestützte und kenntnisreiche Einblicke in die Praxis und verweisen ihrerseits auf diverse Handlungsnotwendigkeiten zum Thema.

Prof. Dr. Bernd Halbe, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht , Kanzlei Dr. Halbe Rechtsanwälte Köln/Hamburg/Berlin, Honorarprofessor und Lehrbeauftragter für Medizinrecht der Universität zu Köln, Fachautor und Herausgeber des 'Handbuches Kooperationen im Gesundheitswesen'.

Teil II Gesetzliche Grundlagen von Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsgremien – Rechte und Pflichten von ihren Mitgliedern


3 Rechte und Pflichten von Aufsichtsgremien und ihren Mitgliedern


3.1 Übersicht zu den Trägern von Gesundheits- und Sozialunternehmen


Bei den Trägern von Unternehmen und Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialbereich wird zwischen öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Trägern unterschieden; eine gesetzliche Definition der verschiedenen Träger gibt es nicht. Die nachfolgenden Ausführungen orientieren sich daher an den Erläuterungen des Statistischen Bundesamtes.11

In öffentlicher Trägerschaft sind Einrichtungen, die unabhängig von ihrer Betriebsart von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, das heißt von dem Bund, einem Land oder einer kommunalen Gebietskörperschaft, etwa einer Gemeinde, einer Stadt, einem Landkreis, einem Bezirk oder auch einem öffentlicher Zweckverband, betrieben werden.

Die Organisationsform bzw. Betriebsart kann hierbei privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet sein.

Die freigemeinnützigen Unternehmen werden von Trägern der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen oder Vereinen unterhalten.

Von einem privaten Träger spricht man, wenn ein/e Einrichtung/Unternehmen von einer natürlichen Person, von einer juristischen Person des Privatrechts oder von einer (teil-) rechtsfähigen Gesamthandsgemeinschaft des privaten Rechts nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen, das heißt mit Gewinnerzielungsabsicht, betrieben wird.12 Ein derartiger Betrieb bedarf als gewerbliches Unternehmen einer Konzession nach § 30 Gewerbeordnung.

Zu den privaten Trägern zählen beispielsweise ein rechtsfähiger Verein oder eine Stiftung des Privatrechts, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und eine Aktiengesellschaft (AG) aber auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

3.2 Überblick über die Aufsichtsgremien


Aufsichtsgremien dienen in der Regel der effizienten Führung von und der Aufsicht über Wirtschaftsunternehmen. Als Kontrollgremium stellen sie ein internes Instrument der Aufsicht dar.

Zunächst ist eine begriffliche Abgrenzung vorzunehmen. Hierbei hat eine Differenzierung zwischen den praktisch relevanten Gremien des Verwaltungsrates, des Beirates und des Aufsichtsrates zu erfolgen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es daneben ein weiteres Organ gibt, für das oftmals die Bezeichnung Aufsichts- oder Verwaltungsrat verwendet wird. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Kuratorium, eine bei Stiftungen oder Körperschaften vorzufindende Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde.

Sodann erfolgt in einem weiteren Schritt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den jeweiligen Gremien und Organen.

  • 1. Verwaltungsrat
    Der Verwaltungsrat stellt ein Organ zur Überwachung und Beratung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dar.
    Häufig findet sich diese Bezeichnung allerdings auch für ein fakultatives Organ bei einer GmbH wieder, das in der Regel – in Abgrenzung zu der vorstehend dargestellten Funktion – eine beratende und empfehlende Funktion wahrnimmt.
  • 2. Beirat
    Der Beirat ist ein fakultatives Gremium mit beratender und empfehlender Funktion. Hierbei hat er keine oder wenig Entscheidungsbefugnisse und – in Abgrenzung zu dem Verwaltungs- und Aufsichtsrat – in der Regel keine Kontrollfunktion.
    Beiräte werden von Institutionen und Organisationen aller Art genutzt. Hierbei werden sie auf freiwilliger Basis geschaffen. Dieses Organ findet sich häufig bei der GmbH neben den zwingend vorgeschriebenen Gesellschaftsorganen der Gesellschaftsversammlung und der Geschäftsführung.13
    Da ein gesetzliches Leitbild eines solchen Gremiums nicht existiert, ist die Bezeichnung „Beirat“ nicht zwingend vorgegeben, so dass ein derartiges Organ auch häufig als „Verwaltungsrat“, „Gesellschafterausschuss“, „Familienrat“ o. ä. bezeichnet wird.