Teil II Gesetzliche Grundlagen von Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsgremien – Rechte und Pflichten von ihren Mitgliedern
3 Rechte und Pflichten von Aufsichtsgremien und ihren Mitgliedern
3.1 Übersicht zu den Trägern von Gesundheits- und Sozialunternehmen
Bei den Trägern von Unternehmen und Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialbereich wird zwischen öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Trägern unterschieden; eine gesetzliche Definition der verschiedenen Träger gibt es nicht. Die nachfolgenden Ausführungen orientieren sich daher an den Erläuterungen des Statistischen Bundesamtes.11
In öffentlicher Trägerschaft sind Einrichtungen, die unabhängig von ihrer Betriebsart von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, das heißt von dem Bund, einem Land oder einer kommunalen Gebietskörperschaft, etwa einer Gemeinde, einer Stadt, einem Landkreis, einem Bezirk oder auch einem öffentlicher Zweckverband, betrieben werden.
Die Organisationsform bzw. Betriebsart kann hierbei privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet sein.
Die freigemeinnützigen Unternehmen werden von Trägern der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen oder Vereinen unterhalten.
Von einem privaten Träger spricht man, wenn ein/e Einrichtung/Unternehmen von einer natürlichen Person, von einer juristischen Person des Privatrechts oder von einer (teil-) rechtsfähigen Gesamthandsgemeinschaft des privaten Rechts nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen, das heißt mit Gewinnerzielungsabsicht, betrieben wird.12 Ein derartiger Betrieb bedarf als gewerbliches Unternehmen einer Konzession nach § 30 Gewerbeordnung.
Zu den privaten Trägern zählen beispielsweise ein rechtsfähiger Verein oder eine Stiftung des Privatrechts, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und eine Aktiengesellschaft (AG) aber auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
3.2 Überblick über die Aufsichtsgremien
Aufsichtsgremien dienen in der Regel der effizienten Führung von und der Aufsicht über Wirtschaftsunternehmen. Als Kontrollgremium stellen sie ein internes Instrument der Aufsicht dar.
Zunächst ist eine begriffliche Abgrenzung vorzunehmen. Hierbei hat eine Differenzierung zwischen den praktisch relevanten Gremien des Verwaltungsrates, des Beirates und des Aufsichtsrates zu erfolgen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es daneben ein weiteres Organ gibt, für das oftmals die Bezeichnung Aufsichts- oder Verwaltungsrat verwendet wird. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Kuratorium, eine bei Stiftungen oder Körperschaften vorzufindende Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde.
Sodann erfolgt in einem weiteren Schritt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den jeweiligen Gremien und Organen.
- 1. Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat stellt ein Organ zur Überwachung und Beratung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dar.
Häufig findet sich diese Bezeichnung allerdings auch für ein fakultatives Organ bei einer GmbH wieder, das in der Regel – in Abgrenzung zu der vorstehend dargestellten Funktion – eine beratende und empfehlende Funktion wahrnimmt.
- 2. Beirat
Der Beirat ist ein fakultatives Gremium mit beratender und empfehlender Funktion. Hierbei hat er keine oder wenig Entscheidungsbefugnisse und – in Abgrenzung zu dem Verwaltungs- und Aufsichtsrat – in der Regel keine Kontrollfunktion.
Beiräte werden von Institutionen und Organisationen aller Art genutzt. Hierbei werden sie auf freiwilliger Basis geschaffen. Dieses Organ findet sich häufig bei der GmbH neben den zwingend vorgeschriebenen Gesellschaftsorganen der Gesellschaftsversammlung und der Geschäftsführung.13
Da ein gesetzliches Leitbild eines solchen Gremiums nicht existiert, ist die Bezeichnung „Beirat“ nicht zwingend vorgegeben, so dass ein derartiges Organ auch häufig als „Verwaltungsrat“, „Gesellschafterausschuss“, „Familienrat“ o. ä. bezeichnet wird.