: Matthias Diefenbacher
: Praxisratgeber Recht für Hebammen
: Hippokrates
: 9783132194618
: Edition Hebamme
: 2
: CHF 31.80
:
: Medizinische Fachberufe
: German
: 184
: Wasserzeichen/DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: PDF/ePUB
<p><strong>Heba men sind im beruflichen Alltag häufig mit rechtlichen Fragen und zunehmend mit dem Thema Haftung bei Schadensfällen konfrontiert. Daher ist es wichtig, alle relevanten Gesetze und Vorschriften zu kennen und zu verstehen.</strong>< p><p>Rechtliche Fragen verstehen, interpretieren und korrekt umsetzen:</p><ul> lt;li>Inhalt und Konsequenzen aller Gesetze leicht verständlich erklärt.</li><l >Welche rechtlichen Regelungen haben im Arbeitsalltag Bedeutung?</li><li&g ;Was ist zu beachten (Hebammengesetz, Arbeitsrecht, SGB V und Gebührenverordnung, Vertragsrecht, Haftung, Strafrecht und vieles mehr)?</li><li>Re htliche Antworten auf ethische Fragen (z.B. Gendiagnostik, Schwangerschaftskonflikt, Embryonenschutz oder vertrauliche Geburt).</li><li> nschaulich durch zahlreiche Fallbeispiele.</li>< i>Wertvolle Tipps und Empfehlungen vom erfahrenen Juristen und von den Sachverständigen des DHV.</li><li>Idea für das Fach Rechtskunde in der Aus- und Weiterbildung.</li>< ul>

1 Rechtliche Grundbegriffe


Recht

Unter „Recht“ versteht man die Gesamtheit der verbindlichen Vorschriften, die das Verhältnis einer Gruppe von Menschen zueinander oder zu und zwischen Hoheitsträgern regeln.

DasRecht soll im weitesten Sinn das Zusammenleben der Menschen in einer Gemeinschaft ordnen. Es hat eine Ordnungs- und Friedensfunktion. Von Religion, Sitte und Moral unterscheidet es sich dadurch, dass es erzwingbar, d.h.mit Sanktionen durchsetzbar ist. So kann z.B. die Wohnung eines Straftäters im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auf richterlichen Beschluss hin durchsucht werden. Auch der Gerichtsvollzieher kann zur Durchsetzung einer zivilrechtlichen Forderung mit einem richterlichen Beschluss die Wohnung des Schuldners betreten, um eine Pfändung vorzunehmen („Gewaltmonopol des Staates“). Im Übrigen ist dies nur in Notfällen, bei Gefahr im Verzug oder mit einer Einwilligung des Berechtigten zulässig.

1.1 Unterscheidung Bürgerliches Recht – Öffentliches Recht


DasBürgerliche Recht (auch Zivilrecht oder Privatrecht) ist die Summe der Rechtsnormen, die das Verhältnis von Personen untereinander regeln („Bürger gegen Bürger“). Solche Vorschriften finden sich insbesondere imBürgerlichen Gesetzbuch (BGB; Behandlungsvertrag, Gebührenansprüche gegenüber Privatpatientinnen etc.) und in arbeitsrechtlichen Gesetzen (Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber).

DasÖffentliche Recht umfasst die Rechtsvorschriften, die das Verhältnis der Hoheitsträger (Organisationen, die Aufgaben für das öffentliche Gemeinwesen erfüllen = Staat) zum einzelnen Bürger oder der Hoheitsträger untereinander regeln („Bürger gegen Staat“). Es handelt sich hierbei

u.a. um Vorschriften aus dem Verfassungsrecht (im Grundgesetz), dem Verwaltungsrecht, dem Strafrecht („Staatsanwalt gegen Bürger“), dem Gerichtsverfassungs- und Prozessrecht und dem Völkerrecht bzw. supranationalen Recht (z.B. EU-Richtlinien).

1.2 Staatsprinzipien


Die tragenden Prinzipien der Bundesrepublik Deutschland sind die derDemokratie (alle Gewalt geht vom Volk durch Wahlen aus), derRepublik (das Staatsoberhaupt wird anders als in der Monarchie gewählt), desBundesstaats (Föderalismus), desRechtsstaats (jedes stattliche Handeln erfordert eine gesetzliche Grundlage) und desSozialstaats (Art. 20, 28 GG). Der Sozialstaat sorgt für desExistenzminimum jedes Einzelnen. Nicht jede Form der Heilbehandlung und der Hebammenhilfe ist Teil des Existenzminimums (z.B. Akupunktur oder Babyschwimmen), d.h., nicht alle Behandlungen bzw. Tätigkeiten werden durch das Sozialamt bezahlt.

Praxistipp

Es empfiehlt sich bei Klientinnen, die Leistungen nach Sozialgesetzbuch XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen,vor der Behandlung eine Deckungszusage hinsichtlich der tatsächlich übernommen Behandlungskosten durch das zuständige Amt einzuholen bzw. mit dem Amt grundsätzlich zu klären, welche Kosten üblicherweise (im Rahmen des Existenzminimums) vergütet werden.

Ein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung besteht nicht für Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten oder Siebten Kapitel des SGB XII (Sozialhilfe) sind (Urteil des BGH vom 16.07.2014).

1.3 Grundrechte


DieGrundrechte sind in den Art. 1 bis 19 des Grundgesetzes (GG) geregelt.Menschenrechte gelten für alle Menschen,Bürgerrechte nur für deutsche Staatsangehörige.

Grundrechte sind Abwehrrechte gegen den Staat und können sich daher im Verhältnis zwischen Privaten untereinander nur über Generalklauseln (z.B. bei der Auslegung des Begriffs von „Treu und Glauben“ im BGB) oder im Wege der Auslegung von Rechtsnormen (z.B. beim Begriff der „Sittenwidrigkeit“) auswirken. Die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht.

1.3.1 Einzelne Grundrechte


Art. 1 GG – Würde des Menschen, unmittelbar geltende Grundrechte

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 2 GG – Freiheit der Person

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Aus demSelbstbestimmungsrecht des Menschen (Art. 2 Abs. 1 GG) folgt, dass für eineHeilbehandlung, die insbesondere mit Körperverletzungshandlungen verbunden ist, eineEinwilligung des Patienten erforderlich ist. Fehlt es an der Einwilligung, liegt ein Behandlungsfehler vor. Art. 2 GG nutzt das Bundesverfassungsgericht u.a., um „neue“ Grundrechte zu entwickeln, so z.B. anlässlich des „Volkszählungs“-Urteils das Recht aufInformationelle Selbstbestimmung.

Art. 3 GG – Gleichheit vor dem Gesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Eine Differenzierung ist nur nach einemsachlichen Grund zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (z.B. wenn eine Hebamme eine Leistung zu Unrecht erhalten hat, hat die Kollegin nicht aus Gleichheitsgesichtspunkten den gleichen Anspruch auch zu Unrecht).

Art. 4 GG – Glaubensfreiheit, Gewissensfreiheit, Kriegsdienstverweigerungsrecht

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Kirchengeläut ist u.a. Ausdruck der Religionsfreiheit. Am 27.01.2015 hat das BVerfG entschieden, dass ein pauschalesKopftuchverbot für Lehrkräfte an öffentlichen Schulenverfassungswidrig ist. Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gewährleistet auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen einesislamischen Kopftuchs der Fall sein kann. Anders hat das BAG am 24.09.2014 entschieden, als dort das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer anderen Religionszugehörigkeit regelmäßig mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu einem zumindest neutralen Verhalten gegenüber der Evangelischen Kirche nicht in Einklang zu bringen ist.

Matthias Diefenbacher, Cäcilie Fey, Patricia Gruber, Regine Knobloch: Praxisratgeber Recht für Hebammen1
Innentitel4
Impressum5
Vorwort6
Anschriften7
Inhaltsverzeichnis8
1 Rechtliche Grundbegriffe14
Bürgerliches Recht – Öffentliches Recht14
Staatsprinzipien14
Grundrechte15
Einzelne Grundrechte15
Verfassungsbeschwerde16
2 Hebammengesetz17
Berufsbezeichnung „Hebamme“17
Berufserlaubnis18
Voraussetzungen18
Rücknahme oder Widerruf der Berufserlaubnis19
Ausbildung zur Hebamme21
Ausbildungsvorschriften22
Hebammenschulen22
Zugangsvoraussetzungen22
Verkürzte Ausbildungszeit23
Anrechnungszeiten24
Einzelheiten der Ausbildungs- und Prüfungsordnung25
Nach der Prüfung26
Ausbildungsvertrag27
Kündigung des „Ausbildungsverhältnisses28
Der Hebamme vorbehaltene „Tätigkeiten28
Geburtshilfe nach §§€?4, 5 des Hebammengesetzes28
EU-Richtlinien30
Landesberufsordnungen30
§§€?24 ff. SGB V33
Gebührenrecht33
Fallbeispiele aus der Praxis33
Folgen33
Bußgeldvorschrift34
Werbung34
Rentenversicherungspflicht36
Unfallversicherungspflicht36
3 GKV und Hebammen-Gebührenvereinbarung37
GKV und Privatpatientin37
Gebührenregelungen38
Einzelheiten der „Gebührenvereinbarung39
Anwendungsbereich39
Auslagen39
Wegegeld40
Nachweis über erbrachte „Leistungen und Auslagen41
Zuschläge42
Leistungsverzeichnis42
Versicherungskarte42
Selbstzahlerin/Privatpatientin42
Regelungen im „Behandlungsvertrag43
Fallbeispiele aus der Praxis44
Praxistipps und Lehren aus Mahnverfahren45
4 Vertragsrecht und zivilrechtliche Haftung47
Allgemeine Vertrags„voraussetzungen47
Vertragsfreiheit48
Angebot und Annahme eines Vertrages49
Formvorschriften51
Geschäftsfähigkeit51
Stellvertretung53
Behandlungsvertrag54
Informations- und „Aufklärungspflichten56
Vertragliche Haftung und „Leistungsstörungen66
Vertragliche Haftung66
Verantwortlichkeit für eigenes und fremdes Verschulden67
Verzug67
Pflichtverletzung68
Rücktritt vom „Behandlungsvertrag69
Anfechtung eines Vertrags69
Widerruf eines Vertrages70
Fernabsatzverträge70
Widerrufsrecht71
Elektronischer Geschäftsverkehr71
Homepage-Impressum72
Haftung aus unerlaubter Handlung72
Körper- und „Gesundheitsverletzung72
Sorgfaltspflichten von Arzt und Hebamme73
Organisationsverschulden73
Beratungs- und Diagnosefehler74
Fallbeispiele aus der „Rechtsprechung75
Schadensersatz78
Schmerzensgeld78
Das ungewollte „Kind als „Schaden“80
Verjährungsvorschriften81
Regelmäßige Verjährungsfrist81
Ausnahmen82
Hemmung der Verjährung82
Gewährleistung am Beispiel des Kaufrechts83
Mangelhafte Leistung83
Garantie85
Verjährung der Ansprüche85
Allgemeine Geschäfts„bedingungen85
Verträge im Belegsystem86
Allgemeines im SGB V86
Belegvertrag86
Arten der Krankenhaus„verträge86
5 Dokumentation88
Grundsätze der Dokumentation88
Dokumentation vereinfachen91
Qualitätsmanagement (QM)92
Vorlagen zur Dokumentation92
Exkurs: Elektronische „Dokumentation93
Interprofessionelle „Zusammenarbeit96
Grundlagen der „Zusammenarbeit96
Delegati