| Schule für Kranke und Hausunterricht
Schule für Kranke und ihre Zuständigkeit
Schulen für Kranke sind Teil des allgemeinen Schulsystems. Sie unterscheiden sich allerdings deutlich von anderen Schulen durch ihren spezifischen Bildungs- und Erziehungsauftrag, durch ihre Klientel und durch die Rahmenbedingungen, unter denen sie arbeiten. Am ehesten sind sie mit kleinen, integrativen Gesamtschulen zu vergleichen. Schulen für Kranke sind für alle Schüler zuständig– ganz gleich, welche Stammschule sie besuchen bzw. welchen schulischen Bildungsgang sie verfolgen. Dementsprechend unterrichten dort Lehrkräfte aller Lehrämter. In der Regel stellen Lehrer für Sonderpädagogik den größten Teil der Lehrerschaft. Das ist zum einen formal aus dem bislang noch verbreiteten Status von Schulen für Kranke als Förderschulen und zum anderen inhaltlich aus ihren Aufgaben der individuellen, v. a. der sonderpädagogischen Förderung von Kindern und Jugendlichen nach dem Förderschwerpunkt„Unterricht kranker Schüler“ zu erklären. Allerdings wurden auch Sonderschullehrer nicht durch eine spezifische Ausbildung für die Tätigkeit an Schulen für Kranke vorbereitet. Angesichts des umfassenden Unterrichtsbedarfs, den längerfristig erkrankte Schüler in den Kernfächern haben, wäre es gut, wenn Lehrer an Schulen für Kranke auch formalüber entsprechende fachliche Unterrichtsbefähigungen verfügten. Das hätte zur Folge, dass sich die Zusammensetzung der Kollegien an Schulen für Kranke entsprechendändern müsste und in Zukunft mehr Lehrkräfte mit Lehrbefähigungen für die Kernfächer in den Sekundarstufen I und II eingestellt werden müssten.
Die Schule für Kranke ist eineöffentliche Schule, jedoch keine Angebotsschule, an der Eltern ihr Kind– wie dies an allen anderenöffentlichen oder privaten Schulenüblich ist– anmelden können. Kinder und Jugendliche sollen sie nur vorübergehend besuchen. Als„Durchgangsschule“überbrückt sie die Zeit, in der ein Schüler am Unterricht seiner Stammschule aufgrund einer Erkrankung und deren Behandlung in einer Klinik nicht teilnehmen kann. Folgende Voraussetzungen zum Besuch einer Schule für Kranke müssen erfüllt sein:
Ein Schüler muss innerhalb eines Schuljahres voraussichtlich mindestens vier Wochen erkrankt sein. Dabei kann es sich sowohl um einen zusammenhängenden Zeitraum handeln als auch um mehrere zu erwartende, aufeinanderfolgende kürzere Klinikaufenthalte.
Der Schüler sollte sich in stationärer oder teilstationärerärztlicher Behandlung befinden und daher seine Stammschule nicht besuchen können.
Der Schüler besucht eine deutsche Stammschule im Inland oder eine deutsche Auslandsschule.
In aller Regel befürworten die behandelndenÄrzte die Beschulung ihrer jungen Patienten und kommen der Bitte, ein Attest auszustellen, gerne nach. In Abhängigkeit von der Art der Erkrankung zögern einigeÄrzte allerdings manchmal, prospektiv einen Behandlungszeitraum von vier Wochen zu attestieren. Hier ist es in der Regel hilfreich, auf die Möglichkeit der Addition mehrerer kürzerer Klinikaufenthalte hinzuweisen sowie die Formulierung hervorzuheben, dass ein Zeitraum von voraussichtlich mindestens vier Wochen vorliegen sollte. Letztlich entscheidet der Arzt aufgrund seiner aktuellen Kenntnis, ob diese Voraussetzung vorliegt. In dem glücklichen Fall, dass ein Schülerpatient wider Erwarten doch früher entlassen bzw. nicht wieder stationär bzw. teilstationär aufgenommen wird, entstehen dem Arzt daraus keine Nachteile.
Die zweite Voraussetzung kann in einzelnen Fällen auf den Personenkreis der kranken Sch&uum