: Bundesverband Deutscher Stiftungen
: Die Grundsätze guter Stiftungspraxis Erläuterungen, Hinweise und Anwendungsbeispiele aus dem Stiftungsalltag
: Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V.
: 9783941368668
: 1
: CHF 0.50
:
: Betriebswirtschaft, Unternehmen
: German
: 168
: kein Kopierschutz
: PC/MAC/eReader/Tablet
: ePUB
Mit den Grundsätzen guter Stiftungspraxis verabschiedeten die Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen am 11. Mai 2006 in Deutschland erstmals einen übergreifenden ethischen Orientierungsrahmen für Stiftungsorgane und deren Handeln. Seither entfalten die Grundsätze ihre Wirkung innerhalb der einzelnen Stiftungen sowie auch im deutschen Stiftungssektor insgesamt. Zahlreiche Stiftungen haben sich seitdem ausdrücklich zu diesen Grundsätzen als Maßstäben ihres Handelns bekannt. Dieses kostenlose Buch dient dem Zweck, den Austausch über die Anwendung der Grundsätze guter Stiftungspraxis zu stärken und weitere Stiftungen zu inspirieren, sich mit den Grundsätzen guter Stiftungspraxis auseinanderzusetzen. Welche Erfahrungen haben die Stiftungen acht Jahre nach der Verabschiedung der Grundsätze mit ihrer Anwendung gesammelt? Wie legen sie die Grundsätze im Stiftungsalltag aus und wie füllen sie sie mit Leben? Antwort auf diese Fragen geben Menschen aus ganz unterschiedlichen Stiftungen, die sich zu den Grundsätzen guter Stiftungspraxis bekennen. Der Band ist nach den einzelnen Abschnitten der Grundsätze guter Stiftungspraxis gegliedert. Am Anfang steht jeweils eine fachliche Erläuterung des Inhalts. Ihr folgen Praxisstimmen, mit denen Stiftungsvertreterinnen und -vertreter Einblicke in die Anwendung des jeweiligen Grundsatzes innerhalb ihrer Stiftung geben. An diese Stimmen aus der Praxis schließt sich die kommentierende Sicht von erfahrenen Stiftungsberatern an. Die Texte verdeutlichen so die vierzehn Grundsätze guter Stiftungspraxis und geben zugleich praktische Hinweise für das Stiftungsmanagement, die Vermögensanlage, das Rechnungswesen, die Kontrolle und die Kommunikation von Stiftungen. Insofern kann dieser Band auch als Angebot zur weiteren Professionalisierung des Stiftungshandelns gelesen werden. Die Druckversion ist direkt beim Bundesverband Deutscher Stiftungen zu beziehen.

Grundsatz 2


2

Das in die Obhut der Stiftungsorgane, Stiftungsverwalter und -mitarbeiter gegebene Vermögen ist in seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit zu erhalten.

Erläuterung

von Dr. Hermann Falk

Praxisstimme

von Wolfgang Koeckstadt

Praxisstimme

von Hanna Lehmann

Praxisstimme

von Jakob Nicolai

Beratersicht

von Dr. Klaus Dauner

Grundsatz 2:


Vermögenserhalt

Erläuterung


von Dr. Hermann Falk, stv. Generalsekretär, Bundesverband Deutscher Stiftungen, Berlin (bis Januar 2013)

Erhaltungsgebot


InGrundsatz 2 ist das für das Stiftungsvermögen zentrale Erhaltungsgebot im Sinne einer realen Vermögenserhaltung formuliert. Der Grundsatz geht ein Stück weitüber die gesetzliche Lage hinaus: In den Landesstiftungsgesetzen heißt es nämlich in der Regel nur, dass das Stiftungsvermögen„grundsätzlich zu erhalten“ sei, also Ausnahmen zulässig sind. Eine Entscheidung zwischen realer und nominaler Vermögenserhaltung wird dort nicht getroffen. Ausnahmen werden z.B. im Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 4 Abs. 2) wie folgt beschrieben:„Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist oder der Wille der Stifterin oder des Stifters auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten.“

Die Grundsätze guter Stiftungspraxis fordern die Erhaltung des Vermögens in Hinblick auf seine Ertragskraft. Die Stiftung soll auch noch Jahrzehnte (und Jahrhunderte) nach der Errichtung dieselbe materielle Wirkungsmöglichkeit haben wie zu Beginn der Tätigkeit. Nur auf diese Weise bewährt sich das Konzept eines auf Dauer zweckgewidmeten Vermögens im Sinne des Stifters. Die Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen haben dieses Konzept der realen Vermögenserhaltung (im Gegensatz zur rein nominalen Vermögenserhaltung) inÜbernahme der herrschenden Literaturmeinung befürwortet.

Im Vergleich der Landesstiftungsgesetze findet sich einzig in Bayern eine Pflicht zur Erhaltung der Ertragskraft, allerdings nur in den Erläuterungen zur Gesetzesnovelle 2008 und nochmals im„Merkblatt für die Errichtung einer Stiftung“ des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1. Oktober 2009. Dort wird erläutert, dass der Index für die Lebenshaltung der Maßstab sein soll. Nur der Stifter selbst kann bei Errichtung einer bayerischen Stiftung diesen Grundsatz abbedingen. Nachträgliche Satzungsänderungen sind an dieser Stelle unzulässig. Bayerische Stiftungen, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1. August 2008 existierten, sind zum realen Werterhalt bzw. Inflationsausgleich gleichermaßen verpflichtet.

Im Zuge der Satzungsgestaltung sollte eine Entscheidungüber die Frage der nominalen oder realen Kapitalerhaltungspflicht getroffen werden. Der Bundesverband empfiehlt eine Bestimmung zum realen Erhalt, die dennoch eine gewisse Flexibilität zumindest in zeitlicher Hinsicht erlaubt. Eine entsprechende Bestimmung könnte beispielsweise lauten:„Das Vermögen ist in seiner Ertragskraft dauerhaft zu erhalten (realer Werterhalt). Dieses Ziel gilt als erreicht, wenn in einem Zeitraum von sieben Jahren die Geldentwertung (gemessen an einem hierfür sachgerecht gewählten amtlichen Index) mindestens ausgeglichen worden ist, indem der Verkehrswert des Vermögens entsprechend erhöht oder ein entsprechender Betrag dem Stiftungsvermögen oder der freien Rücklage zugewendet worden ist.“

In dem Formulierungsbeispiel wird bewusst auf einen nicht abschließend festgelegten Index verwiesen. Naheliegend ist einerseits der Index zur Verbraucherpreisentwicklung des Statistischen