Grundsatz 2
2 | Das in die Obhut der Stiftungsorgane, Stiftungsverwalter und -mitarbeiter gegebene Vermögen ist in seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit zu erhalten. |
Grundsatz 2:
Vermögenserhalt
Erläuterung
von Dr. Hermann Falk, stv. Generalsekretär, Bundesverband Deutscher Stiftungen, Berlin (bis Januar 2013)
Erhaltungsgebot
InGrundsatz 2 ist das für das Stiftungsvermögen zentrale Erhaltungsgebot im Sinne einer realen Vermögenserhaltung formuliert. Der Grundsatz geht ein Stück weitüber die gesetzliche Lage hinaus: In den Landesstiftungsgesetzen heißt es nämlich in der Regel nur, dass das Stiftungsvermögen„grundsätzlich zu erhalten“ sei, also Ausnahmen zulässig sind. Eine Entscheidung zwischen realer und nominaler Vermögenserhaltung wird dort nicht getroffen. Ausnahmen werden z.B. im Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 4 Abs. 2) wie folgt beschrieben:„Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist oder der Wille der Stifterin oder des Stifters auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten.“
Die Grundsätze guter Stiftungspraxis fordern die Erhaltung des Vermögens in Hinblick auf seine Ertragskraft. Die Stiftung soll auch noch Jahrzehnte (und Jahrhunderte) nach der Errichtung dieselbe materielle Wirkungsmöglichkeit haben wie zu Beginn der Tätigkeit. Nur auf diese Weise bewährt sich das Konzept eines auf Dauer zweckgewidmeten Vermögens im Sinne des Stifters. Die Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen haben dieses Konzept der realen Vermögenserhaltung (im Gegensatz zur rein nominalen Vermögenserhaltung) inÜbernahme der herrschenden Literaturmeinung befürwortet.
Im Vergleich der Landesstiftungsgesetze findet sich einzig in Bayern eine Pflicht zur Erhaltung der Ertragskraft, allerdings nur in den Erläuterungen zur Gesetzesnovelle 2008 und nochmals im„Merkblatt für die Errichtung einer Stiftung“ des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1. Oktober 2009. Dort wird erläutert, dass der Index für die Lebenshaltung der Maßstab sein soll. Nur der Stifter selbst kann bei Errichtung einer bayerischen Stiftung diesen Grundsatz abbedingen. Nachträgliche Satzungsänderungen sind an dieser Stelle unzulässig. Bayerische Stiftungen, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1. August 2008 existierten, sind zum realen Werterhalt bzw. Inflationsausgleich gleichermaßen verpflichtet.
Im Zuge der Satzungsgestaltung sollte eine Entscheidungüber die Frage der nominalen oder realen Kapitalerhaltungspflicht getroffen werden. Der Bundesverband empfiehlt eine Bestimmung zum realen Erhalt, die dennoch eine gewisse Flexibilität zumindest in zeitlicher Hinsicht erlaubt. Eine entsprechende Bestimmung könnte beispielsweise lauten:„Das Vermögen ist in seiner Ertragskraft dauerhaft zu erhalten (realer Werterhalt). Dieses Ziel gilt als erreicht, wenn in einem Zeitraum von sieben Jahren die Geldentwertung (gemessen an einem hierfür sachgerecht gewählten amtlichen Index) mindestens ausgeglichen worden ist, indem der Verkehrswert des Vermögens entsprechend erhöht oder ein entsprechender Betrag dem Stiftungsvermögen oder der freien Rücklage zugewendet worden ist.“
In dem Formulierungsbeispiel wird bewusst auf einen nicht abschließend festgelegten Index verwiesen. Naheliegend ist einerseits der Index zur Verbraucherpreisentwicklung des Statistischen