: Christian Stelter
: Gewaltanwendung unter und neben der UN-Charta.
: Duncker& Humblot GmbH
: 9783428525478
: Schriften zum Völkerrecht
: 1
: CHF 58.10
:
: Internationales Recht, Ausländisches Recht
: German
: 320
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: PDF
Das Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 UN-Charta ist eine seit dem Inkrafttreten der UN-Charta unveränderte Kernnorm dieses Vertrags. Jedoch hat sich die Art, auf welche Staaten und staatsähnliche Akteure gewaltsame Auseinandersetzungen durchführen, in der Zwischenzeit stark verändert. Die sogenannte intelligente Kriegsführung hat die konventionelle in weiten Bereichen abgelöst. Daneben gab es Veränderungen in anderen Bereichen des Völkerrechts, die gleichfalls Auswirkungen auf das Gewaltverbot haben können, so z. B. bei Menschenrechtsverträgen. Unter diesen Gesichtspunkten untersucht Christian Stelter das Gewaltverbot. Er geht dabei u. a. der Frage nach, ob das Gewaltverbot nach wie vor Geltung beanspruchen kann, welche »modernen« Maßnahmen unter das Verbot fallen und inwieweit nichtstaatliche Akteure an das Gewaltverbot gebunden sind. Mit Blick auf die Rechtfertigungsgründe untersucht er, wie diese angesichts der Veränderungen auszulegen sind. In dieser Hinsicht werden z. B. präemptive Maßnahmen der Staaten und die Möglichkeiten des UN-Sicherheitsrats in den Blick genommen. Ausgehend von dem gewonnenen Bild des derzeitigen Umfangs des Gewaltverbots geht der Autor sodann der Frage nach, ob das ius contra bellum in Anbetracht der zuvor gewonnenen Erkenntnisse vor einem Wandel steht. Bestehende Regelungsdefizite machen eine partielle Reform notwendig. Diese ist in Anbetracht der bestehenden Revisionsmöglichkeiten und Kräfteverhältnisse in den Vereinten Nationen nicht zu erwarten. Die zukünftige Entwicklung des Gewaltverbots ist daher ungewiß.
Vorwort6
Inhaltsübersicht8
Inhaltsverzeichnis10
Abkürzungsverzeichnis15
A. Einleitung: Untersuchungsgegenstand und Gang der Darstellung18
B. Ein Wandel der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten als Anlaß für eine kritische Bestandsaufnahme des bestehenden völkerrechtlichen Systems zur Regelung der Gewaltanwendung20
I. Bereiche, die einem Wandel in tatsächlicher Hinsicht oder einer veränderten Wahrnehmung unterlegen sind20
1. Veränderte Wahrnehmung in bezug auf Verletzungen des Gewaltverbots nach Art. 2 Abs. 4 UN-Charta20
2. Terrorismus als strukturelle Problemlage22
3. Veränderte Möglichkeiten des Angriffs und der Verteidigung als instrumentelle Problemlagen26
a) Infrastrukturelle Gegebenheiten (Luftverkehr, Seewege)26
b) Veränderungen auf dem Datenverarbeitungs- und Telekommunikationssektor26
(1) Durch moderne Technologie bewirkte Veränderungen auf dem öffentlichen und privaten Sektor27
(2) Informationsoperationen28
(a) Informationsoperationen als moderne Problemlage28
(b) Logische Bomben31
(c) Sniffer32
(d) Denial of Service-Angriffe32
(e) Computerviren und -würmer32
(f) Video morphing33
(g) Informationsblockade33
(h) IP-Spoofing33
(i) Tatsächliche Zwischenfälle im Bereich der Informationsoperationen34
c) Zunahme der Effizienz, Verfügbarkeit und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen36
II. Bereiche mit rechtlichem Wandel38
1. Wirtschaftsvölkerrecht38
2. Internationaler Menschenrechtsschutz39
a) Entwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes40
b) Schutz des Individuums durch völkerrechtliche Basisschutzregeln41
c) Weitergehende völkerrechtliche Verträge zum Menschenrechtsschutz43
(1) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR)43
(2) Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwirtR)45
(3) Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)46
(a) Gewährleistete Rechte47
(b) Zusatzprotokolle zur Europäischen Menschenrechtskonvention47
(c) Durchsetzung der Konventionsrechte48
(4) Weitere internationale Abkommen49
(a) Amerikanische Konvention über Menschenrechte49
(b) Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker50
d) Verstärkung der Wirkkraft der Menschenrechte als generelle Entwicklungslinie50
C. Gewaltanwendung unter oder neben der Charta – eine Bestandsaufnahme52
I. Das Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 UN-Charta52
1. Inhalt des Begriffs der Gewalt52
a) Ausgangspunkt: Wortlaut des Art. 2 Abs. 4 UN-Charta52
b) Art der Auslegung der UN-Charta54
c) Gewalt im Sinne von Art. 2 Abs. 4 UN-Charta: Ein weites Begriffsverständnis mit sachlicher Einschränkung61
d) Ausübung wirtschaftlichen und politischen Drucks62
e) Gewaltanwendung ohne direkten Angriff mit Truppen63
f) Der Sonderbereich der sog. Informationsoperationen66
(1) Wortlaut67
(2) Systematik68
(3) Teleologische Auslegung71
(a) Berücksichtigungsfähigkeit der Folgen der Operation73
(b) Weitergehende Auslegung anhand einzelner Entscheidungskriterien76
(c) Zwischenergebnis: Informationsoperationen de lege lata unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Art. 2 Abs. 4 UN-Charta79
(4) Staatenpraxis79
(a) Convention on Cybercrime80
(b) Council Framework Decision on attacks against information systems80
(c) Weitere internationale Praxis81
(d) Zwischenergebnis bezüglich der Staatenpraxis81
(5) Auslegungsergebnis81
(6) Nichtvergleichbarkeit mit wirtschaftlichem und politischem Druck als Lackmustest für die Einordnung von Informationsoperationen82
g) Gesamtbetrachtung zum Gewaltbegriff de lege lata83
2. Fortgeltung des Gewaltverbots als zwingendes geschriebenes Recht85
a) Untersuchung des rechtlichen Fortbestands des Gewaltverbots86
(1) Gang der Darstellung86
(2) Fragliches Außerkrafttreten des Art. 2 Abs. 4 UN-Charta87
(a) Desuetudo89
(aa) Nichtanwendung oder Verletzung einer vertraglichen Norm91
(bb) Zurechenbarkeit zu einem Staat94
(cc) Überzeugung von der Rechtmäßigkeit des Vorgehens bei den betroffenen Parteien94
(dd) Kein Außerkrafttreten des Art. 2 Abs. 4 UN-Charta aufgrund von desuetudo97
(b) Abänderndes Gewohnheitsrecht98
(c) Unklarheit und Unbestimmtheit der Norm100
(d) Clausula rebus sic stantibus102
b) Zwischenergebnis: Fortbestand des Gewaltverbots107
3. Regelungsbereich: Anwendung und Androhung von Gewalt108
4. Einschränkungen des Gewaltverbots auf Tatbestandsebene111
5. Gewohnheitsrechtliche Geltung des Gewaltverbots114
a) Bedeutung des Gewohnheitsrechts neben der Charta-Bestimmung114
b) Gewaltverbot als Teil des Völkergewohnheitsrechts115
6. Adressaten des Gewaltverbots121
a) Zur Einhaltung verpflichtete Völkerrechtssubjekte121
(1) Staaten121
(2) De-Facto-Regime122
(3) Internationale Organisationen128
(4) Individuen132
b) Durch das Gewaltverbot geschützte Subjekte133
7. Gewaltverbot als ius cogens136
II. Resolutionen nach Kapitel VII als Rechtfertigungsgrund140
1. Die ursprüngliche Konzeption: Konzentration von erlaubten gewaltsamen Maßnahmen beim UN-Sicherheitsrat140
a) Die Sonderabkommen nach Art. 43 UN-Charta als Ausgangspunkt der ursprünglichen Konzeption142
b) Das Nichtzustandekommen der Sonderabkommen143
2. Ermächtigung einzelner Staaten oder von Staatengruppen auf der Basis von Kapitel VII der UN-Charta145
a) Voraussetzungen der Ermächtigung146
(1) Praktische Bedeutung der Merkmale der Art. 39ff. UN-Charta146
(2) Angriffshandlung150
(3) Bruch des Friedens152
(4) Bedrohung des Friedens154
b) Befugnis des UN-Sicherheitsrats zur Ermächtigung158
c) Anforderungen an die ermächtigenden Resolutionen164
(1) Art der Ermächtigung164
(2) Zeitliche Geltung