: Torsten Göhlert
: Der Erwerb unterschlagener bzw. gestohlener Sachen vom Nichtberechtigten. Untersuchungen zum römischen Recht, den Volksrechten der Westgoten, Franken und Bayern sowie der Entstehungsgeschichte von § 935 BGB.
: Duncker& Humblot GmbH
: 9783428523542
: Schriften zur Rechtsgeschichte
: 1
: CHF 72.10
:
: Allgemeines, Lexika
: German
: 289
: Wasserzeichen
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: PDF
Ausgangspunkt der Untersuchung ist die bekannte Regelung in § 935 BGB. Sie dient dem Autor einerseits als thematischer Rahmen für die historisch zu betrachtenden Lebenssachverhalte und bietet ihm andererseits mit ihrer Unterscheidung nach der Art des Besitzverlustes einen klaren Ansatz, auf dessen Berücksichtigung er die antiken Rechte untersucht. Dabei geht es ihm nicht um eine Kritik der derzeitigen Vorschrift, vielmehr um eine Auseinandersetzung mit den dafür in Anspruch genommenen geschichtlichen Grundlagen und deren faktische Bedeutung bei der Entstehung des § 935 BGB. Aus germanischer Sicht pflegt die Vorschrift mit dem Satz 'Hand wahre Hand' in Verbindung gebracht zu werden, aus romanistischer Sicht mit dem Ausschluss der res furtivae von der Ersitzung. Die historische Analyse des Autors zeigt, dass sich zwar teilweise Übereinstimmungen in den Lösungen des geltenden und des antiken Rechts finden, der theoretische Ansatz jedoch grundverschieden ist. Nicht die Art des Besitzverlustes war in den untersuchten Rechten entscheidend, sondern das Vorliegen eines Delikts (furtum) an der Sache. Folglich hing die Verfolgbarkeit durch den Eigentümer unmittelbar von der Ausdehnung des betreffenden Deliktstatbestandes ab.
Vorwort8
Inhaltsverzeichnis10
I. Einleitung16
II. Altrömisches Recht24
1. Das altrömische System der Mobiliarübertragung und -verfolgung25
a) Das altrömische Eigentum26
b) Die Übertragung von Mobilien durch mancipatio27
c) Die altrömische Sachverfolgung29
aa) Der Ablauf des Verfahrens29
bb) Der Zug auf den Gewähren und dessen Haftung31
cc) Entstehungsgeschichte und Anwendungsbereich32
d) Folgerungen und Zwischenergebnis40
2. Die Ersitzung im altrömischen Recht – der usus auctoritas Satz der XII-Tafeln41
a) Übersetzung des XII-Tafelsatzes41
aa) Die Bedeutung der Worte „usus“ und „auctoritas“42
bb) Das Verhältnis von „usus“ und „auctoritas“ in dem XII-Tafelsatz42
(1) Kein Asyndeton – „usus und auctoritas“42
(2) „Usus auctoritas“ nicht als spezieller einheitlicher Rechtsbegriff43
(3) Übersetzung als „Gewährschaft für den Besitz“44
b) Deutung des Satzes und Zusammenhang mit der usucapio45
aa) Theorie der materiellen Ersitzung45
bb) Theorie einer prozessualen Ersitzungswirkung45
cc) Theorie der bloßen Gewährschaftsbefristung46
dd) Auseinandersetzung47
(1) Ablehnung der Theorie einer materiellen Ersitzung47
(2) Zustimmung zur prozessualen Betrachtungsweise48
(3) Keine einseitige Betonung der Ersitzungswirkung49
(4) Die Ersitzungswirkung als Ausgleich für die Befristung der auctoritas49
(5) Auswirkungen des Fristablaufs auf die Erwerberstellung im Prozess50
(6) Besitz als Voraussetzung des Fristablaufs?54
(7) Beschränkung der Ersitzungswirkung auf res mancipi56
c) Zusammenfassung und Zwischenergebnis57
3. Die Auswirkungen eines furtum auf die altrömische Ersitzung58
a) Keine bloße Wiederholung des Ersitzungsverbotes durch die Lex Atinia59
b) Keine bloße Ergänzung des Ersitzungsverbotes um die „reversio ad dominum“60
c) Ersitzungsausschluss in den XII-Tafeln61
d) Ausschluss des Diebes von der Ersitzung?62
e) Ewige Gewährschaftspflicht des Diebes63
aa) Die Wirkung des Satzes für die Beteiligten64
bb) Die Neuerung der Lex Atinia65
cc) Vereinbarkeit der Deutung mit objektbezogenen Ersitzungsverboten in den XII-Tafeln66
(1) Ersitzungsverbot für den Grenzstreifen (confinium)66
(2) Ersitzungsverbot für res mancipi, die eine Frau ohne Zustimmung ihres agnatischen Tutors veräußert hat67
(3) Zwischenergebnis69
dd) Vorschlag einer Formulierung des Satzes69
(1) Kritik bei Kaser und von Lübtow69
(2) Vergleich mit dem Satz: „adversus hostem aeterna auctoritas“69
(3) Zwischenergebnis: Pflicht zur „aeterna auctoritas“ für Diebe und Fremde72
ee) Darlegungs- und Beweispflichten im Prozess73
(1) Ewige Gewährschaftspflicht nicht nur für „notorische Diebe“73
(2) Keine vollumfängliche Nachweispflicht des Bestohlenen73
(3) Hinreichender Anfangsverdacht bei bloßem Nachweis der Tat73
f) Zusammenfassung und Zwischenergebnis74
4. Inhalt und Ausdehnung des altrömischen furtum Begriffes75
a) Meinungsstand75
b) Heimlichkeit als Tatbestandsmerkmal des altrömischen furtum76
aa) Quellenbetrachtung76
bb) Sinn und Zweck des Merkmals der Heimlichkeit78
(1) Die offene Wegnahme als regelmäßige Form des Sacherwerbs78
(2) Die offene Wegnahme als Element des Rechtsschutzes im Rahmen der Selbsthilfe81
(3) Heimlichkeit als objektives Kriterium zur Bestimmung der inneren Tatseite81
cc) Keine deliktische Verfolgung der offenen Wegnahme82
dd) Keine aeterna auctoritas bei offener Wegnahme83
c) Gewahrsamsbruch als Voraussetzung des altrömischen furtum84
aa) Die etymologische Ableitung von „ferre“84
bb) Die decemvirale Klage ex causa depositi85
cc) Die actio rationibus distrahendis88
dd) Unterschlagungssituationen bei Miete, Leihe, Werk- oder Dienstleistungen89
d) Sonderfall: Fundunterschlagung94
e) Zwischenergebnis96
5. Keine eigenständige aeterna auctoritas Regel in den perfidia-Fällen96
6. Zusammenfassung und Vergleich mit § 935 BGB98
a) Klageausschluss und Erwerbswirkung99