: Christian Emunds
: Solvendo quisque pro alio liberat eum. Studien zur befreienden Drittleistung im klassischen römischen Recht.
: Duncker& Humblot GmbH
: 9783428520466
: Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. N. F.
: 1
: CHF 90.20
:
: Allgemeines, Lexika
: German
: 472
: Wasserzeichen
: PC/MAC/eReader/Tablet
: PDF
Der Grundsatz des klassischen Rechts, nach dem jeder Dritte mit befreiender Wirkung für den Schuldner leisten kann, gilt als systemwidrig und wird überwiegend als Relikt eines älteren Rechtszustands begriffen, in dem die förmliche Lösung des verhafteten Schuldners auch oder sogar nur von Dritten vorgenommen werden konnte. Diese historische Erklärung findet in den Quellen keinen Anhalt. Sie beruht auf dem modernen Verständnis der solutio als Pflichterfüllung und verstellt den Blick für die bis heute prägende Erfassung und Ausgestaltung der befreienden Drittleistung durch die klassische Jurisprudenz. Wie die Analyse der Quellen zeigt, ist die solutio des klassischen Rechts weder 'Lösung' noch 'Erfüllung', sondern die in Tilgungsabsicht bewirkte Leistung des Geschuldeten. Daß sie als solche nicht an die Person des Schuldners gebunden ist, das bestimmungsgemäße Ende der obligatio vielmehr von jedem Dritten herbeigeführt werden kann, gehört zu den allgemeinen Grundlagen des römischen Schuldrechts. Die klassischen Juristen führen die vielfältigen Erscheinungsformen der Drittleistung gezielt auf den Tatbestand der solutio zurück und unterstellen sie damit denselben Regeln wie die Leistung des Schuldners. Sie gelangen so zu einem einheitlichen, dogmatisch stimmigen Konzept, das der Befriedigung des Gläubigers unbedingten Vorrang einräumt und gleichwohl Raum läßt für differenzierte, sach- und interessengerechte Lösungen im Verhältnis zwischen Schuldner und Drittem.
Vorwort8
Inhaltsverzeichnis10
Abkürzungsverzeichnis13
§ 1 Einleitung16
I. Drittleistung und Pflichterfüllung16
II. Gegenstand und Gang der Untersuchung24
III. Inhalt und Authentizität der Hauptquellen27
Erstes Kapitel: Die Drittleistung als solutio42
§ 2 Terminologisches42
I. Der sprachliche Befund42
II. ,Leisten‘ und ,lösen‘43
III. Das solvere des Dritten49
§ 3 Leistung auf Schuld51
I. Solvendi animo dare51
II. Drittleistung und concursus causarum53
§ 4 Leistung des Geschuldeten57
I. Solvere und in solutum dare57
II. Drittleistung und datio in solutum59
III. Zu Kretschmars ,Solutionsbegriff‘64
§ 5 Ergebnisse67
Zweites Kapitel: Drittleistung und Klagenkauf69
§ 6 Zur Konstruktion69
I. ,Solutionsmodell‘ und ,Zessionsmodell‘69
II. Das beneficium cedendarum actionum als erzwungener Klagenkauf70
§ 7 Zur Unterscheidung von Drittleistung und Klagenkauf75
I. Zessionsregreß kraft Parteivereinbarung75
II. C 8.42.5 Gord (238)79
III. Die übrigen Quellen81
§ 8 Das beneficium cedendarum actionum bei der Drittleistung88
I. Die überlieferte ,Fallgruppe‘88
II. Die gemeinsame Ratio99
§ 9 Ergebnisse108
Drittes Kapitel: Drittleistung und Deckungsverhältnis110
§ 10 Das ,Deckungsverhältnis‘ bei der Drittleistung110
I. Begriff und Fragestellung110
II. Exkurs: Die actio mandati in factum concepta111
§ 11 Drittleistung und negotiorum gestio118
I. Vorbemerkungen1