: Georg W. Fr. Hegel, Ludwig Siep
: Ludwig Siep
: Grundlinien der Philosophie des Rechts
: De Gruyter Akademie Forschung
: 9783050050256
: 2
: CHF 220.70
:
: Allgemeines, Lexika
: German
: 326
: Wasserzeichen/DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: PDF

G. W. F. Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts
2., bearbeitete Auflage 2005. XI, 312 S., 3 schwarz-weiße Abbildungen
ISBN 978-3-05-004164-3
Klassiker Auslegen, Bd. 9

Hegels 'Grundlinien der Philosophie des Rechts' von 1820 sind seit ihrem Erscheinen Gegenstand heftiger Kontroversen. Gehört das Werk der Restauration oder dem Frühkonstitutionalismus an? Muss man Hegels liberale Tendenzen zwischen den Zeilen eines für die Zensur getarnten Werkes lesen? Oder sind seine Erben die linken und rechten Totalitarismen des vergangenen Jahrhunderts? Neuerdings interessieren aber auch wieder die systematischen Beiträge des Werkes zu den Themen Person und Handlung, Freiheit und Kausalität, Recht und Ethik, zum Strafrecht und zum Völkerrecht oder zum Verhältnis von Markt, Sozialstaat und politischer Kultur (Kommunitarismusdebatte). Einen vollständigen Kommentar zu Hegels Rechtsphilosophie gibt es bislang nicht.

Die Beiträge dieses Bandes verbinden die Auslegung aller wichtigen Textabschnitte mit einer Auswahl unterschiedlicher Deutungs-Perspektiven der internationalen Hegel-Forschung.

Der Begriff des Staates (§§ 257–271) (S. 217-218)

Der Begriff des Staates wird zuerst als Begriff des Staatesüberhaupt (§§ 257–259), dann als Begriff des Staates qua Begriff (§§ 260–271) dargestellt.

I. Der Begriff des Staatesüberhaupt. Hegel begreift den Staat als die„sittliche Idee" (bzw. Totalität), die„wirklich" geworden ist, d. h. eine ihrem inneren Wesen vollends angemesseneäußerliche Existenz erhalten hat (vgl. L I,2 S. 184 ff.). Die Totalität, welche als solche zugleich mit sich identisch und in sich unterschieden, also die Identität ihrer Identität oder Allgemeinheit und ihres Unterschiedes oder Partikularität ist, kommt nicht mehr so zurÄußerung, daß sie noch gänzlich dem Gesetz des Außersichseins oder der Differenzierung unterstände, sie realisiert sich vielmehr als konkrete Identität, als Totalität. Der auf diese Weise ontologisch aufgefaßte Staat unterscheidet sich dadurch von der abstrakten, einseitigen, entzweiten– streng genommen: unwirklichen– Realisierung der sittlichen Totalität.

Als eine solche unangemessene Realisierung trat zuvor die Sittlichkeit auf, zuerst als die das Ganze und das Individuum miteinander verschmelzende unterschiedslose Identität der Familie, anschließend umgekehrt als deren unvereinigtes, im Gegensatz verbleibendes Verhältnis, das die„bürgerliche Gesellschaft" charakterisiert. II. Der Begriff des Staates qua Begriff. Die Verwirklichung der sittlichen Idee selbst muß dem allgemeinen Gesetz der Idee oder Totalität folgen: Daher ist sie selbst eine totale Verwirklichung der Totalität. Also kommt das wirkliche sittliche Ganze nach dem Bernard Bourgeois dreifachen in der Totalität liegenden Erfordernis als Staat ins Dasein: Es realisiert sich zuerst nach seiner Identität mit sich, dann nach seinem Unterschiede in sich und endlich nach seiner Identifizierung dieses Unterschiedes und jener Identität.

In der ersten, einigenden Verwirklichung der staatlichen Totalität erscheint diese als ein in innerer Einheit fortbestehendes Staatswesen, so tätig es auch nach Außen sein mag. Der Staat, in einer solchen inneren Einheit eingeschlossen, existiert sozusagen als Begriff. Dieses einheitliche Leben des Staates, dessen Inhalt das„innere Staatsrecht" ausmacht, ist zwar, als Leben eines konkreten oder totalen Eins, der Prozeß seiner Selbstdifferenzierung in verschiedene Tätigkeiten (nach Innen und nach Außen) und denselben entsprechende Gewalten, zunächst aber, in einer Einleitung zum ersten Hauptteil der Staatstheorie (R§§ 260–271), betrachtet Hegel den bloßen Begriff dieses in seiner Einheit begriffenen staatlichen Lebens.

Inhalt6
Zitierweise8
Siglen9
Vorwort14
Vernunftrecht und Rechtsgeschichte18
1.1 Subjektivität und Begriff