Familienpflege - Die rechtliche Stellung von Pflegeeltern Die rechtliche Stellung von Pflegeeltern
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Malte Gierke
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Familienpflege - Die rechtliche Stellung von Pflegeeltern Die rechtliche Stellung von Pflegeeltern
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Diplomica Verlag GmbH
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9783836623865
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1
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CHF 17.60
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Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht
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German
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52
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kein Kopierschutz/DRM
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PC/MAC/eReader/Tablet
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PDF
Lange Zeit enthielten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches keine näheren Vorschriften über die rechtlichen Konsequenzen der Unterbringung eines Kindes bei Pflegeeltern. Mit verschiedenen Reformen hat der Gesetzgeber diesem Umstand abgeholfen. Dieses Buch soll helfen, ein Verständnis der aktuellen rechtlichen Situation der so genannten 'Familienpflege' zu entwickeln, indem die bestehenden Rechtsnormen wie auch die zu dieser Thematik ergangene Rechtssprechung ausgewertet werden. Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt in einer Darstellung der Rechte und Pflichten von Pflegeeltern.
Malte Gierke, geb. 1983, studierte Rechtspflege an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in Hildesheim, Abschluss 2007.
Kapitel 3, Umgangsrechte: Der maßgebliche Zweck des Umgangs liegt in der 'Aufrechterhaltung verwandtschaftlicher Beziehungen', dem 'Vorbeugen einer Entfremdung' und der Befriedigung des gegenseitigen Bedürfnisses nach Zuneigung. In diesem Zusammenhang ist als Umgang Kontakt in persönlicher, schriftlicher, telefonischer und elektronischer Form zu verstehen. Hinsichtlich der Eltern wird dieses noch ergänzt durch das Auskunftsrecht des Paragraph 1686. a) Eltern: Die gesetzlichen Eltern haben gemäß Paragraph 1684 Abs.1 S.2 die Pflicht und das Recht auf Umgang mit ihrem minderjährigen Kind. Dieses höchstpersönliche, verfassungsmäßig durch Art. 6 Abs.1, 2 GG geschützte Elternrecht steht ihnen unabhängig davon zu, ob sie miteinander verheiratet sind oder ihnen das Sorgerecht zusteht. Dem gegenüber steht das aus Paragraph 1684 Abs.1 S.1 resultierende Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern. Die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit beiden Elternteilen wird bereits in Paragraph 1626 Abs.3 S.1 hervorgehoben. Eine direkte Anspruchsgrundlage resultiert aus dieser Vorschrift jedoch noch nicht. Es ergibt sich aber ein Bezug zwischen dem elterlichen Umgangsrecht und dem Wohl des Kindes. Diese Verknüpfung hat zur Folge, dass das Umgangs-'Pflichtrecht' der Eltern nur insoweit besteht, wie seine Ausübung das Kindeswohl nicht gefährdet. Dieses ergibt sich zudem auch im Umkehrschluss aus der Vorschrift des Paragraph 1684 Abs.3, 4, nach welcher das Familiengericht Umgangsrechte einschränken oder ausschließen kann, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich wird. Neben den Fällen eines Getrenntlebens der gesetzlichen Eltern kommt ihrem Umgangsrecht in solchen Fällen besondere Bedeutung zu, in denen sich das Kind in der Obhut von Dritten befindet. Unter Beachtung der hier zu erörternden Problematik ist speziell auf die Situation einzugehen, in der sich das Kind in Familienpflege befindet. Grundsätzlich besteht das elterliche Umgangsrecht dabei fort. Die Pflegeperson hat also die Pflicht, den Eltern einen entsprechenden Umgang zu ermöglichen. Wurde ein Kind in die Obhut Dritter gegeben, so ist zum Wohl dieses Kindes der Aufbau einer 'vertrauensvollen Beziehung' zwischen Kind und Pflegeeltern anzustreben. Gemäß Paragraph 1684 Abs. 2 S.2 i.V.m. S.1 haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis zwischen ihrem Kind und der Pflegeperson beeinträchtigt und die Erziehung des Kindes durch sie erschwert. Diese Regelung wird allgemein als Wohlverhaltensgebot bezeichnet. Es kann möglich sein, dass eine fortgesetzte Ausübung des elterlichen Umgangsrechts zu dem in Familienpflege lebenden Kind dem oben genannten Ziel einer 'vertrauensvollen Beziehung' und ebenso der vorgehend dargestellten Forderung des Paragraph 1684 Abs.2 entgegensteht. Die Bildung einer 'sozial-familiären' Beziehung zwischen Kind und Pflegeeltern und damit auch das Kindeswohl können dann gefährdet sein. In eben diesen Fällen kann es für das Familiengericht geboten sein, einzuschreiten. Die möglichen Maßnahmen, mit denen auf solche Situationen reagiert werden kann, sind in der Vorschrift des Paragraph 1684 Abs. 3, 4 aufgeführt. Zu beachten ist, dass ergänzend zu den im Folgenden dargestellten Voraussetzungen der jeweiligen Eingriffsmöglichkeiten immer auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist. Paragraph 1684 eröffnet in Abs.3 S.1 zunächst die Möglichkeit einer familiengerichtlichen Regelung des Umfangs und der Ausübung des Umgangsrechts. Ein Ausschluss des Umgangsrechts soll hier gerade nicht bezweckt werden, sondern lediglich die Gestaltung der tatsächlichen Ausübung. Nach S.2 der genannten Vorschrift kann das Familiengericht daneben auch die Eltern (in Verbindung mit Abs.2 S.2 auch Dritte - also grundsätzlich auch die Pflegeeltern) zur Wahrnehmung ihre
Familienpflege. Die rechtliche Stellung von Pflegeeltern
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Inhaltsverzeichnis
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A - Einleitung -
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B - Untersuchung -
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I. Begriff der Familienpflege
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1. Entstehung und Entwicklung im BGB
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2. Voraussetzungen und Abgrenzungen
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3. Pflegepersonen
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4. Verhältnis zum SGB VIII
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II. Rechtliche Stellung der Pflegepersonen
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1. Entscheidungs- und Vertretungsrecht gem. § 1688
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a) Verhältnis zur elterlichen Sorge
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b) Umfang der Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis
16
c) Einschränkungen durch Sorgerechtsinhaber und das Familiengericht
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2. Möglichkeiten der Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf Pflegepersonen
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a) Vereinbarungen zwischen Sorgerechtsinhabern und Pflegepersonen
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b) Übertragungen durch das Familiengericht gem. § 1630 Abs.3
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3. Umgangsrechte
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a) Eltern
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b) Pflegeeltern
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4. Beendigung der Familienpflege
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a) Allgemein
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b) Einschränkung durch Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs.4
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C - Ergebnis -
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- Literaturverzeichnis -
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