: Daniel Wirth
: Soziales Lernen durch Verantwortungsübernahme - Der Schulsanitätsdienst als freiwilliger sozialer Dienst in der Schule Pädagogische Begründung und Forderung
: Grin Verlag
: 9783656223351
: 1
: CHF 33.70
:
: Schulpädagogik, Didaktik, Methodik
: German
: 117
: kein Kopierschutz/DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: PDF/ePUB
Examensarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Pädagogik - Schulpädagogik, Note: 1,00, Bayerische Julius-Maximilians-Universitä Würzburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Examensarbeit beschäftigt sich mit der pädagogischen Begründung der Unterhaltung von Schulsanitätsdiensten in der Schule. Hierbei wird insbesondere der Aspekt des sozialen Lernens im außerunterrichtlichen, schulischen Kontextes im Rahmen des Schulsanitätsdienstes beleuchtet. Die Begründung wird anhand mehrerer (Schul-)pädagogischer Autoren und deren Forderungen (z.B. Hentig, Mayer), aber auch anhand gültiger Lehrpläne und sonstigen rechtlicher Vorschriften vollzogen. Fazit der Arbeit ist, dass Schulsanitätsdienste in jeder Schule installiert werden sollten, da sie zum Einen vorteilhaft für die Sicherheit in der Schule sind, aber auch zum sozialen Lernen der Schüler und zu einem guten Schulklima beitragen.

2 Soziale Dienste an Schulen


 

2.1 Begriffsexplikation und -abgrenzung


 

Soziale Dienste an Schulen sind schulische Arbeitsgemeinschaften und/oder Wahlfächer, in denen Schüler in der Schule oder außerhalb der Schule Dienste für die Allgemeinheit leisten. Die Teilnahme an diesen Diensten steht in der Regel allen Schülern offen. Sie folgen meist keinem staatlich festgelegten Lehrplan, sondern gehen auf die Neigungen und Interessen der Schüler ein. Hierzu bedarf es Lehrkräfte als Betreuer der sozialen Dienste, die aus dem jeweiligen Bereich über besonderes Wissen und Erfahrungen verfügen. Ein sozialer Dienst wird langfristig, mindestens über mehrere Jahre betrieben. Häufig werden zur Gründung und zum Betrieb externe Kooperationspartner herangezogen. Die Initiative zur Gründung eines sozialen Dienstes kann von Schülern, Lehrern, der Schulleitung und externen Partnern ausgehen.

 

In den staatlichen Regelschulen sind soziale Dienste in der Regel freiwillig, da es keine lehrplanmäßige Verpflichtung für sie gibt. Als freiwillige soziale Dienste in Schulen sind häufig eingerichtet: Schülermitverantwortung (SMV), Streitschlichter, Schülerlotsen, Tutoren, Nachhilfe, Hausaufgabenbetreuung, Schulfeuerwehr und Schulsanitätsdienst (vgl. Rein 2009, S. 13). Je nach den örtlichen und schulischen Gegebenheiten und den Interessen der Schüler und Lehrer ist auch die Einrichtung anderer sozialer Dienste, wie zum Beispiel einer Wasserrettungsgruppe oder eines Heim- oder Krankenhausbesuchsdienstes möglich.

 

Es gibt auch soziale Dienste, die einer Verpflichtung des Schülers unterliegen, wie zum Beispiel Tafeldienst oder Pausendienst (Beseitigung von herumliegendem Abfall am Ende der Pause). Sie sind auf der einen Seite pädagogisch notwendig, um die Schüler zur Ordnung und Achtsamkeit gegenüber der Schule und ihrer Einrichtung zu erziehen, andererseits aber auch organisatorisch notwendig, da ansonsten am Beispiel des Pausendienstes der Unrat nur unter Einsatz von eingestelltem Personal beseitigt werden könnte. Die Verpflichtung besteht bei dieser Art von sozialen Diensten darin, dass Schüler in einem bestimmten zeitlichen Abstand diesen Dienst leisten müssen. Die Dienste sind in der Regel innerhalb der Schule (Pausendienst) von der Schulleitung oder innerhalb der Klasse (Tafeldienst) vom Klassenlehrer nach einem Plan eingeteilt. Durch den Zwangs-charakter, den diese Dienste haben, zeigen sich zwar weniger Effekte auf die sozialen Kompetenzen der Dienstleister als bei einer freiwilligen Tätigkeit, verpflichten aber jeden einzelnen zum Dienst an der Gemeinschaft. Dies kann einerseits dazu führen, dass der Dienst als sinnvolle Tätigkeit angesehen wird. Dann wird sie mit Gewissenhaftigkeit und Freude ausgeführt. Andererseits kann die Verpflichtung als ungerecht angesehen werden, so dass der Dienst nachlässig ausgeführt wird.

 

In manchen Schulen in privater Trägerschaft (z.B. Schloss Salem) kann die Teilnahme an einem in Regelschulen als freiwillig durchgeführter Schulsozialdienst auch obligatorisch sein oder zumindest einer moralischen Verpflichtung unterliegen (vgl. Rein 2009, S. 31). Der Schüler muss sich dann im Rahmen seiner Neigung