: Klaus Wigand, Cordula Haase-Theobald, Markus Heuel, Stefan Stolte
: Stiftungen in der Praxis Recht, Steuern, Beratung
: Gabler Verlag
: 9783834993106
: 1
: CHF 33.40
:
: Management
: German
: 270
: DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: PDF
ahr für Jahr werden neue Rekordzahlen bei der Stiftungsgründung gemeldet. Dabei machen nicht nur steuerliche Vorteile die Stiftung interessant. Das Werk beschreibt die steuer- und gesellschaftsrechtlichen Vor- und Nachteile von der Gründung bis zur Auflösung.
Zahlreiche Beraterhinweise machen das Werk zu einem unentbehrlichen Fundus der Stiftungsarbeit und Steuerberatung.


Rechtsanwalt Klaus Wigand ist Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht. BRIDGES Kanzlei Wigand hat sich auf Vermögensnachfolge, Erb-, Steuer- und Gesellschaftsrecht spezialisiert. Schon im Spezialreport 2005 der Zeitschrift 'Die Welt' wurde die Kanzlei zur 'Elite der Stiftungsexperten im deutschsprachigen Raum' gewählt.
RA Dr. Markus Heuel ist Stiftungsberater im Deutschen Stiftungszentrum und Leiter des Bereichs 'Bildungs- und Sozialstiftungen'. Er ist zudem Dozent an der Deutschen Stiftungsakademie.
RA Dr. Stefan Stolte befasst sich als Leiter des Bereichs Personal, Recht und Grundsatzfragen im Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft mit dem deutschen und europäischen Stiftungsrecht. Er ist Mitglied einer Expertengruppe der EU Kommission zum Thema Hochschulfundraising und Dozent an der European Business School(ebs).
Frau Dr. Cordula Haase-Theobald ist Geschäftsführerin der Sal. Oppenheim Vermögenstreuhand und betreut die Vermögensallokation und -konzeption komplexer Familien- und Stiftungsvermögen.

§ 4 Die Treuhandstiftung(S. 75-76)
A. Wesensmerkmale der Treuhandstiftung
Die Treuhandstiftung, die wegen der möglichen verschiedenen verträglichen Grundlagen juristisch genauer auch als unselbstständige Stiftung oder nichtrechtsfähige Stiftung bezeichnet wird, wird gemeinhin definiert als eine Zuwendung von Vermögenswerten durch den Stifter an eine bestehende Rechtsperson mit der Maßgabe, dieübertragenen Vermögenswerte dauerhaft zur Verwirklichung eines vom Stifter festgelegten Zweckes zu verwenden. Bei dieser Konstellationübereignet der Stifter somit Vermögensgegenstände wie Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien auf einen anderen, der als Treuhänder der Stiftung fungiert. Der Treuhänder erhält das Eigentum aber nicht zur freien Verfügung, sondern ist an die Absprachen zwischen ihm und dem Stifter gebunden, die die Verwendung des Vermögens betreffen. In der Kegel hat er nach den getroffenen Absprachen den Vermögensstock wie bei einer rechtsfähigen Stiftung dauerhaft zu erhalten und die erwirtschafteten Erträge für den vom Stifter bestimmten Zweck zu verwenden.

Die Treuhandstiftung basiert typischer Weise auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Stifter und dem künftigen Treuhänder der Stiftung oder einer Verfügung von Todes wegen, die mit einer entsprechenden Verpflichtung für den Treuhänder versehen ist. Demgegenüber sind in der Praxis Treuhandstiftungenöffentlichen Rechts kaum zu finden. Solche Stiftungen können auf Grundlageöffentlich-rechtlicher Normen in Trägerschaft einer juristischen Personöffentlichen Rechts errichtet werden. Zwar fungieren insbesondere die Kommunen und Universitäten sehr häufig als Träger von Treuhandstiftungen, weil viele Stifter aus persönlicher Verbundenheit mit einer Stadt oder einer Universität gezielt und dauerhaft für diese etwas tun möchten. Es handelt sich bei diesen Konstellationen aber nicht umöffentlich-rechtliche Treuhandstiftungen, sondern in aller Regel um von natürlichen Personen errichtete Treuhandstiftungen bürgerlichen Rechts. Die Wesensmerkmale der Treuhandstiftung sind die allgemeinen stiftungstypischen Merkmale Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation sowie als Besonderheit das Fehlen der eigenen Rechtsfähigkeit. In Abgrenzung zur rechtsfähigen Stiftung nimmt die Treuhandstiftung nicht als eigenständiges Rechtssubjekt am Rechtsverkehr teil. Für sie handelt statt dessen ihr Treuhänder, der sämtliche sich aus der Absprache zwischen ihm und dem Stifter ergebenden Aufgaben für die Treuhandstiftung vornehmen muss.

I. Abgrenzungen
Die Treuhandstiftung ist in zwei Richtungen abzugrenzen. Zum einen findet sich in der rechtsfähigen Stiftung eine komplexere rechtliche Struktur, die der Stiftung vor allem eine eigenständige Handlungsmöglichkeit eröffnet, zum anderen existieren mit dem Stiftungsfonds und dem Zweckvermögen einfachere Gebilde, die den Zielen einer Treuhandstiftung relativ nahe kommen. Die Bildung von Stiftungsfonds oder Zweckvermögen bietet sich für Stifter an, die dauerhaft bestimmte Einrichtungen oder Projekte fördern möchten. Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ist hingegen angezeigt, wenn Stifter eine unabhängige Organisationsstruktur schaffen wollen, dieüber Generationen hinweg eigenständig einen Zweck verfolgen soll.

1. Rechtsfähige Stiftung
Die rechtsfähige Stiftung zeichnet sich im Vergleich zur Treuhandstiftung vor allem durch ihre rechtliche Eigenständigkeit aus. Sie ist in der Lage, in ihren Organen einen eigenen Willen zu bilden, und diesen dann selbstständig umzusetzen. Im Gegensatz zur Treuhandstiftung unterliegt die rechtsfähige Stiftung den stiftungsrechtlichen Regelungen der§§ 80 ff BOB und den Stiftungsgesetzen der Bundesländer. Diese erstrecken sich in ihrem Geltungsbereich in aller Kegel nicht auf die Treuhandstiftungen. Ausnahmen sind hier noch die Stiftungsgesetze der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die auf dem im Jahre 1990 für das Gebiet der DDR erlassenen Stiftungsgesetz beruhen. Es ist jedoch zu erwarten, dass die hier zu findende Regelung zu den Treuhandstiftungen bei der anstehenden Reform der Landesstiftungsgesetze nicht weiter aufrecht erhalten wird.

Vorwort6
Inhaltsübersicht8
Abkürzungsverzeichnis18
Literaturverzeichnis22
Bearbeiterverzeichnis24
§ 1 Die Stiftungslandschaft in Deutschland26
A. Stiftungsboom in Deutschland26
I. Regionale Verteilung der Stiftungen26
II. Die ältesten Stiftungen27
III. Vermögensgrößen der Stiftungen28
IV. Visibilität des Stiftungswesens29
V. Kritik am Stiftungsboom29
B. Motive und Beweggründe für die Errichtung einer Stiftung30
I. Gründe für die Errichtung einer Stiftung30
II. Ergebnisse der Stifter-Studle der Bertelsmann-Stlftung32
III. Im Fokus stehende Stiftungszwecke32
C. Alternatlven zur Stiftung33
I. Spenden33
II. Zustiftungen33
D. Ausblick34
§ 2 Allgemeines über Stiftungen35
A. Das Wesen einer Stiftung und ihre gesetzlichen Grundlagen35
I. Was ist eine Stiftung?35
II. Gesetzllche Grundlagen35
B. Überblick über die Erscheinungsformen von Stiftungen36
I. Stiftungen des bürgerlichen Rechts37
II. Unselbstständige Stiftungen/Treuhandstiftungen40
III. Stiftungen des öffentlichen Rechts41
IV. Kirchllche Stiftungen41
V. Kommunale Stiftungen41
VI. Ausländische Stiftungen und Trusts42
§ 3 Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts44
A. Errichtung, Organisation und Verwaltung44
I. Entstehung45
II. Der Stiftungszweck54
III. Stiftungsorganisation57
IV. Die Geschäftsführung der Stiftung63
V. Die Haftung der Stiftungsorgane66
B. Die Stiftungsaufsicht der Bundesländer68
I. Die Funktion der Stiftungsaufsichtsbehörden68
II. Die Aufgaben und Befugnisse der Stiftungsaufsicht der Bundesländer69
C. Die Auflösung und Umstrukturierung der Stiftung72
I. Die Auflösung der Stiftung72
II. Umstrukturierung von Stiftungen durch Zusammenschluss oder Spaltung73
§ 4 Die Treuhandstiftung76
A. Wesensmerkmale der Treuhandstiftung76
I. Abgrenzungen76
II. Anwendungsbereiche80
B. Rechtliche Grundlagen81
I. Die Errichtung durch Stiftungsgeschäft unter Lebenden82
II. Die Errichtung durch Verfügung von Todes wegen85
III. Die Treuhandstiftung im Rechtsverkehr86
C. Organisation88
I. Die Satzung der Treuhandstiftung88
II. Der Treuhänder93
III. Die Verwaltung durch den Treuhander95
D. Die Beendigung des Treuhandverhältnisses100
I. Auflösung100
II. Umwandlung101
III. Übert