: Jutta Glock, Christoph Abeln
: Arbeitsrecht - Ein Leitfaden für leitende Angestellte in eigener Sache Ein Leitfaden für leitende Angestellte in eigener Sache
: Gabler Verlag
: 9783834990754
: 1
: CHF 44.00
:
: Handels-, Wirtschaftsrecht
: German
: 252
: DRM
: PC/MAC/eReader/Tablet
: PDF
Anhand von Fallbeispielen behandeln Jutta Glock und Christoph Abeln alle arbeitsrechtlichen Fragen bei Managern und Führungskräften vom Beginn ihrer Tätigkeit bis zu deren Beendigung. Die Rechtsprechung wird mit herangezogen.

Dr. Jutta Glock und Dr. Christoph Abeln sind Fachanwälte für Arbeitsrecht.
4 Gestaltung der Gehaltsbezüge (S. 73-74)

4.1 Gesetzliche Pflicht zur Offenlegung von Gehaltsbezügen

Im Jahr 2005 gab es erhebliche Proteste der Öffentlichkeit gegen das Gesetz zur Offenlegung von Managergehältern. Es zwingt die Vorstände börsennotierter Unternehmen, künftig sämtliche Bezüge individuell zu veröffentlichen. Zwar gibt es vergleichbare Gesetze in den USA und in Kanada, auch in Großbritannien, Frankreich und Italien, dennoch war der Proteststurm in Deutschland groß. Nach dem Gesetz sind die börsennotierten Unternehmen verpflichtet, im Anhang zum Jahresabschluss fixe und variable Gehaltsbestandteile für jedes Vorstandsmitglied offen zu legen.

Veröffentlicht werden müssen Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und andere Nebenleistungen. Zuvor bestand laut Aktienrecht nur die Pflicht, die Gesamtbezüge des Vorstands zu publizieren.

Die Aktionäre auf der Hauptversammlung können mit einer ¾-Mehrheit gegen die individuelle Veröffentlichung der Gehälter abstimmen. Die Gegenargumente beispielsweise der Automobilunternehmen, wie z. B. Porsche oder auch Daimler-Chrysler, bestanden darin, dass sie durch die Veröffentlichung eine allgemeine Anpassung der Managergehälter nach oben befürchteten. Sie hielten es für ausreichend, Bezüge ihrer Vorstände in der Summe zu veröffentlichen, aufgeschlüsselt nach fixen und variablen Bestandteilen, sowie nach Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung (Aktienoption). Denn der Vorstand handele ohnehin gemeinsam, deshalb sei es auch angemessen, seine Vergütung in Gänze zu veröffentlichen. Den Gewerkschaften hingegen ging das Gesetz nicht weit genug.

Denn nach deren Ansatz sei es nicht nur wichtig, die Höhe der Bezüge zu veröffentlichen, sondern gerade die Veröffentlichung des gesamten Vergütungskonzeptes. Bei der Aufschlüsselung in erfolgsunabhängige und erfolgsbezogene Komponenten müsse immer klar werden, welche Erfolgsmaßstäbe gelten. So soll z. B. der Gradmesser wie der Aktienkurs, der Gewinn oder die Produktivität transparent werden. Im Übrigen kritisierte die Gewerkschaft auch die gesetzliche Möglichkeit für die Hauptversammlung, per Beschluss die Offenlegung der Managergehälter zu stoppen (opting-out). Kritisiert wurde das Gesetz mit dem weiteren Argument, dass das grundsätzlich verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Vorständen verletzt werde.

Kritisiert wurde insbesondere auch, dass nur die börsennotierten Unternehmen ihre Vorstandsgehälter veröffentlichen müssten. Konsequent sei es dagegen, auch die nicht börsennotierten Firmen zur Offenlegung zu verpflichten. Das Gesetz wurde von der Regierungskommission für gute Unternehmensführung, der Deutschen Corporate-Government- Kommission unterstützt. Schon aus dieser sehr kontroversen Diskussion lassen sich die Schwierigkeit und die Komplexität der Argumentationen zum Thema Gehälter von Führungskräften ablesen.

4.2 Entgeltpolitik im Unternehmen

Entgelt ist insgesamt ein sehr kontrovers diskutiertes Thema. Wenn Sie als Führungskraft wählen könnten, was wäre Ihnen mehr wert: zehn Tage zusätzlicher Jahresurlaub, ein Dienstwagen oder eine Erhöhung Ihres Jahreseinkommen um 10.000 Euro? Ziel der Entgeltpolitik ist es, ein Höchstmaß an absoluter und relativer Entgeltzufriedenheit zu erreichen. Die absolute Entgeltzufriedenheit, die auf der Erreichung eines möglichst hohen Entgelts beruht, kann nicht immer vom Unternehmen befriedigt werden. Somit rückt die Optimierung der relativen Entgeltzufriedenheit in den Mittelpunkt, in der eine gerechte Bezahlung der Führungskräfte zu den Kollegen gleicher oder ähnlicher Qualifikation, Leistung und Anforderung angestrebt wird, um dadurch Leistungsanreize zu schaffen.
Vorwort5
Inhaltsverzeichnis7
1 Leitender Angestellter – Who is who?13
1.1 Warum Sie über die Begriffe Bescheid wissen sollten13
1.2 Manager und Führungskraft14
1.3 Leitender Angestellter nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Kündigungsschutzgesetz15
1.3.1 Leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes15
1.3.1.1 Allgemeine Voraussetzungen16
1.3.1.2 Die in § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1-3 BetrVG aufgeführten Funktionen im Einzelnen16
1.3.1.3 Gesetzliche Auslegungsregelung des § 5 Abs. 4 BetrVG22
1.3.2 Leitender Angestellter im Sinne des Kündigungsschutzrechts (§ 14 Abs. 2 KSchG)23
1.4 Sprecherausschüsse als Interessenvertreter25
1.5 Zielvereinbarungen27
2 Bewerbung und Auswahlverfahren29
2.1 Bewerbungsverfahren an sich29
2.2 Das richtige Auswahlverfahren33
2.3 Assessment-Center36
2.4 Die Einschaltung eines Personalberaters38
2.5 Fragerecht und Wahrheitspflicht im Rahmen des Einstellungsgespräches38
2.6 Einzelne Fragerechte des Arbeitgebers41
2.6.1 Alkoholerkrankung42
2.6.2 Beruflicher Werdegang/bisherige Vergütung42
2.6.3 Gesundheitszustand42
2.6.4 Gewerkschaftszugehörigkeit43
2.6.5 MfS-Tätigkeit, SED-Zugehörigkeit43
2.6.5 MfS-Tätigkeit, SED-Zugehörigkeit43
2.6.6 Schwangerschaft44
2.6.7 Schwerbehinderung44
2.6.8 Vermögensverhältnisse45
2.6.9 Vorstrafen45
2.6.10 Wehr- und Ersatzdienst46
2.6.11 Wettbewerbsverbote46
2.7 Rechtsfolgen des Arbeitgeber-Fragerechts46
2.8 Gesetzliche Beschränkungen der Auswahlfreiheit des Arbeitgebers47
3 Der Anstellungsvertrag von leitenden Angestellten49
3.1 Form des Anstellungsvertrages49
3.2 Wesentliche Inhalte des Anstellungsvertrages50
3.2.1 Vertragsfreiheit und ihre Grenzen50
3.2.2 Typische wesentliche Vertragsabsprachen52
3.2.2.1 Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers (= leitender Angestellter)53
3.2.2.2 Vergütungspflicht des Arbeitgebers54
3.2.2.3 Vermögenswirksame Sonderabsprachen55
3.2.2.4 Betriebliche Altersversorgung57
3.2.2.5 Arbeitszeit/Nebentätigkeit59
3.2.2.6 Wettbewerbsverbote60
3.2.2.7 Nachvertragliche Wettbewerbsverbote62
3.2.2.8 Arbeitsvertragliche Regelung von Beförderungsmaßnahmen64
3.3 Befristung65
3.4 Altersgrenzklauseln65
3.5 Muster eines Anstellungsvertrages mit leitenden Angestellten67
4 Gestaltung der Gehaltsbezüge73
4.1 Gesetzliche Pflicht zur Offenlegung von Gehaltsbezügen73
4.2 Entgeltpolitik im Unternehmen74
4.2.1 Traditionelle Entgeltbestandteile und Lohnformen75
4.2.2 Differenzierung der Entgeltarten76
4.3 Koppelung mit Zielvereinbarung77
4.4 Neue Wege der Entlohnung78
4.4.1 Mitarbeiterbeteiligung78
4.4.2 Gestaltung eines variablen Vergütungssystems79
5 Vergabe von Dienstwagen83
5.1 Allgemeines83
5.2 Regelung der Überlassung83
5.2.1 Rein dienstliche Nutzung83
5.2.2 Auch private Nutzung84
5.2.2.1 Umfang der privaten Nutzungsmöglichkeit84
5.2.2.2 Art, Ausstattung84
5.2.2.3 Widerruf der Nutzungsmöglichkeit85
5.2.2.4 Ersatzfahrzeug85
5.2.2.5 Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll85
5.3 Einzelfragen86
5.3.1 Berücksichtigung bei Ruhegeld86
5.3.2 Karenzentschädigung86
5.3.3 Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses86
5.3.4 Lohnsteuerrecht86
5.3.5 Sozialversicherungsrecht87
5.4 Entzug der Privatnutzung im laufenden Arbeitsverhältnis87
5.4.1 Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers88
5.4.2 Erholungsurlaub88
5.4.3 Mutterschutz88
5.4.4 Entzug bei Aufgabenänderung89
5.5 Haftung bei Schäden am Dienstwagen89
5.5.1 Schäden bei dienstlichen Fahrten89
5.5.2 Besonderheiten bei Leasingfahrzeugen90
5.5.3 Schäden auf Privatfahrten90
5.5.4 Rückgabe von Leasingfahrzeugen91
5.6 Schadensersatz bei unberechtigtem Entzug der Nutzung91
5.6.1 Dienstwagen nur zur dienstlichen Nutzung91
5.6.2 Dienstwagen auch zur privaten Nutzung92
5.7 Beendigung des Arbeitsverhältnisses92
5.8 Muster eines Dienstwagenüberlassungsvertrages93
6 Inhalt und Durchführung des Anstellungsverhältnisses97
6.1 Das Weisungsrecht des Arbeitgebers97
6.1.1 Grundsätzliches zum Weisungsrecht98
6.1.2 Allgemeines Direktionsrecht99
6.1.3 Besonderes Direktionsrecht101
6.1.3.1 Umgehung des Kündigungsschutzes101
6.1.3.2 Schlecht: Zuweisung „anderer zumutbarer Tätigkeiten“103
6.1.3.3 Besser: Zuweisung anderer Tätigkeiten je „nach Fähigkeiten und Kenntnissen“ des Angestellten104
6.1.3.4 Geringerwertiger Arbeit